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Prüfstandards

des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP)

Richtlinie für die Prüfung von Briefmarken, Abstempelungen und
philatelistischen Belegen

Stand: 27.04.2019

Der BPP ist die größte nationale Organisation von philatelistischen Prüfern weltweit. Der Verein hat in den letzten Jahrzehnten in Deutschland eine bedeutende Stellung erreicht. Um diese auch in Zukunft sicherstellen zu können, ist es erforderlich, dass bei Prüfungen durch Mitglieder des BPP ein gewisser einheitlicher Mindeststandard sichergestellt ist. Die nachfolgende Richtlinie ist daher bei der Prüfung von Briefmarken, Abstempelungen und philatelistischen Belegen zu beachten.

1. Grundlagen der Prüfung

1.1. Vorbemerkung

Der Prüfer hat bei jeder Prüfung eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Das Prüfungsergebnis stellt einen Positivbefund in dem Sinne dar, dass der Prüfer mit seinem Prüfurteil die Echtheit eines Prüfgegenstandes feststellt. Die Feststellung der Echtheit kann weder eingeschränkt noch relativiert werden. Der Prüfer muss auf der Grundlage seiner Prüfung zu der Überzeugung gelangt sein, dass der zu beurteilende Prüfgegenstand echt ist. Bei einem unklaren Prüfergebnis ist es nicht die Aufgabe des Prüfers, eine Fälschung oder Verfälschung nachzuweisen. Wenn der Prüfer bei Durchführung seiner Prüfung nicht zweifelsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Prüfgegenstand echt ist, ist die Prüfung abzulehnen. Nur bei einer nachweisbaren Fälschung ist der Prüfgegenstand entsprechend der Prüfordnung zu kennzeichnen.

1.1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einer Prüfung

Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit, d. h. der zur Prüfung notwendige Arbeitsaufwand und die anzuwendenden Prüfmethoden haben sich am Wert des Prüfgegenstandes zu orientieren und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen Prüfvergütung und Wert des Prüfgegenstandes stehen. Das bedeutet, dass bei geringwertigen Prüfgegenständen nur grundlegende Prüfungshandlungen gefordert werden können. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bei hochwertigen Prüfgegenständen unter Umständen auch sehr weitreichende Prüfungshandlungen notwendig sein können. Grundsätzlich sind Prüfmethoden ausgeschlossen, die üblicherweise dem Prüfer nicht zur Verfügung stehen oder die mit einem Aufwand verbunden sind, der weit über das übliche Maß hinausgeht und durch die Prüfvergütung nicht abgedeckt werden kann. Hierzu zählen z. B. Prüfmethoden, die nur in wenigen technischen
Instituten durchgeführt werden können (z. B. Isotopenverfahren, C-14-Altersbestimmung, Röntgen-Fluoreszenz und sonstige aufwändige physikalische und chemische Methoden) oder zeit- und kostenintensive Recherchen.

1.2. Grundlegende Prüfungshandlungen

Folgende Prüfungshandlungen sind grundsätzlich bei jedem Prüfgegenstand, der
mit „Name BPP“ signiert werden soll, vorzunehmen:

  • Kontrolle unter UV-Lampe,
  • Begutachtung unter Schräglicht vorderseitig und rückseitig, sowohl mit freiem Auge als auch mit einer geeigneten Lupe,
  • Begutachtung unter Durchlicht,
  • Überprüfung der Trennungsart auf Manipulationen/Veränderungen.

1.3. Weiterführende Prüfungshandlungen

Wird ein Fotobefund oder ein Fotoattest ausgestellt, sind zusätzlich zu den unter
Punkt 1.2. genannten Prüfungshandlungen folgende, weitergehenden Prüfungshandlungen
vorzunehmen:

  • Begutachtung unter dem Mikroskop, dabei ist der komplette Prüfgegenstand vorder- und rückseitig zu kontrollieren,
  • Begutachtung der Gummierung unter dem Mikroskop zur Feststellung der Erhaltung (postfrisch/ungebraucht),
  • Begutachtung einer losen Marke im Benzinbad, zumindest im klassischen und semiklassischen Bereich.

Bei sehr hochwertigen oder besonders fälschungsgefährdeten Prüfgegenständen ist die Vornahme folgender Prüfungshandlungen angeraten:

  • Begutachtung mit Mikroskop unter UV-Licht (Aufdeckung von Reparaturen),
  • Mikrostrukturprüfung der Entwertung und der Marke (Reparaturen, Nachmalungen),
  • gegebenenfalls Konsultation eines erfahrenen Kollegen.

2. Technische Ausstattung eines Prüfers

  • Stereo-Mikroskop von 7-facher bis mindestens 20-facher Vergrößerung mit hochwertiger Optik und ausreichend großem Gesichtsfeld,
  • reproduzierbare Lichtquellen wie Tageslichtlampe, Kaltlichtlampe,
  • UV-Lampe mit 366 nm Wellenlänge,
  • Qualitäts-Lupen mit drei- bis zehnfacher Vergrößerung,
  • Zähnungsschlüssel, Wasserzeichensuchgeräte und gegebenenfalls Papierstärkenmessgerät mit einer Mindestauflagefläche von 3 mm Durchmesser,
  • Computer mit Bildbearbeitungssoftware, Scanner, Farbdrucker.

Bei Zulassung für Prüfgebiete mit besonders teuren und/oder fälschungsgefährdeten Marken kann der Vorstand eine Auflage zur Anschaffung weiterer Geräte, wie z.B. IR-Licht, Lumineszenz- und Absorptionsprüfgerät, besonders hochauflösendes Mikroskop, UV-Lampe mit 256 nm Wellenlänge für Phosphoreszenzprüfung usw., erteilen.

3. Registrierung wesentlicher Stücke des Prüfgebiets und Archivierung von Attesten und Befunden

3.1. Registrierung wesentlicher Stücke des Prüfgebiets

Der Prüfer ist verpflichtet, eine strukturierte, auf die Problematik des Prüfgebiets abgestimmte Registrierung der wesentlichen Stücke seiner Prüfgebiete zu führen. Die Registrierung hat besonders teure, seltene und/oder fälschungsgefährdete Stücke zu umfassen. Es sollen dabei mindestens Briefmarken, Abstempelungen und philatelistische Belege mit einem Handelswert von mehr als € 1.000,00 erfasst werden. Dies gilt auch für Stücke, die zur Prüfung vorgelegt wurden.

3.2. Archivierung von Attesten und Befunden

Die vom Prüfer im Laufe seiner Prüftätigkeit ausgestellten Atteste und Befunde sind strukturiert zu archivieren. Die Archivierung soll so angelegt sein, dass es für den Prüfer in einer vertretbaren Zeit möglich ist, festzustellen, ob ihm ein aktuell vorgelegter Prüfgegenstand in der Vergangenheit schon einmal vorgelegen hat. Die Abbildungen in archivierten Attesten sollen qualitativ geeignet sein, festzustellen, ob das attestierte Stück identisch mit einem aktuell zu prüfenden Stück ist. Die Archivierung kann auch elektronisch erfolgen.

4. Konsultation

Ist für ein Prüfgebiet mehr als ein Prüfer zugelassen, ist der Prüfer verpflichtet, bei Prüfgegenständen mit einem Handelswert von mehr als € 5.000,00 oder einer Prüfvergütung von mehr als € 500,00 Kontakt zu dem oder den anderen Prüfern aufzunehmen, um die Vorlage des Stückes anzuzeigen und nachzufragen, ob der Prüfgegenstand dort schon registriert ist oder zur Prüfung vorgelegen hat und welches Ergebnis die Prüfung ergeben hat.