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Verhaltensgrundsätze

für Prüfer des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP)

Während ihrer Mitgliedschaft im BPP haben die Prüfer dafür Sorge zu tragen, dass das Ansehen des BPP und seiner Mitglieder nicht geschädigt wird. Diese Pflicht wirkt auch nach ihrem Ausscheiden fort. Durch ihre Mitgliedschaft im BPP sind die Prüfer verpflichtet, die Verhaltensgrundsätze für Prüfer im BPP in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.

Stand: 30.04.2022

§1 Allgemeine Pflichten

1. Der Prüfer führt seine Tätigkeit gewissenhaft aus. Informationen, die den Wert eines Prüfgegenstandes erheblich beeinflussen, dürfen nicht wissentlich verschwiegen und zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden.

2. Grundlage seiner Prüfung ist die Prüfordnung sowie gegebenenfalls eine auf Grundlage von Ziffer 13 der Prüfordnung für das jeweilige Prüfgebiet aufgestellte Sonderregelung. Von der Prüfordnung abweichende individuelle Abreden sind zulässig, soweit der Prüfgegenstand nicht von Ziffer 6 und 7 der Prüfordnung abweichend gekennzeichnet wird. Sie bedürfen in jedem Fall zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können gemäß § 7.9 der Satzung behandelt werden.

3. Der Prüfer prüft nur Prüfgegenstände gemäß Ziffer 4.1 der Prüfordnung. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die in Ziffer 4.2 und gegebenenfalls 4.3 der Prüfordnung aufgeführten Prüfmerkmale.

4. Der Prüfer hat die vom BPP aufgestellten Prüfstandards und insbesondere die Richtlinie für die Erstellung von Attesten, Befunden und Kurzbefunden zu beachten und einzuhalten. Verstöße gegen die Prüfstandards und Richtlinien zur Erstellung von Befunden und Attesten können gemäß § 7.9 der Satzung behandelt werden.

§2 Pflichten gegenüber den Auftraggebern

1. Der Prüfer ist verpflichtet, die Ablehnung eines Auftrages dem Auftraggeber auf Grundlage der Regelungen in der Prüfordnung mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Prüfer ferner verpflichtet, dem Vorstand des BPP die Gründe für die Ablehnung des Prüfauftrages mitzuteilen (Ziffer 3.2 der Prüfordnung).

2. Kann der Prüfer den Prüfauftrag nicht innerhalb von zwei Monaten (bei Typ-Prüfungen nicht innerhalb von drei Monaten) nach Eingang der Prüfsendung ausführen, hat er auf Grundlage von Ziffer 3.3 der Prüfordnung zu verfahren.

3. Der Prüfer ist verpflichtet, die Vergütung für seine Prüfungstätigkeit mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen MICHEL-Katalogwert oder, wo ein solcher nicht anwendbar ist, vom Handelswert zu bestimmen. Das Recht zur Vereinbarung einer Mindestvergütung bleibt unberührt; die Höhe der Mindestvergütung darf nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht werden.

4. Der Prüfer darf sich für die Prüfung nur eine Vergütung versprechen lassen oder annehmen, die den in der Prüfordnung festgelegten Grundsätzen entspricht; unzulässig sind insbesondere Beteiligungen an einem Verkaufserlös des Auftraggebers oder eine Vergütung für den Fall des Ankaufs der Marke durch den Auftraggeber. Der Prüfer darf sich für seine Prüfung nur von seinem Auftraggeber eine Vergütung versprechen oder gewähren lassen.

5. Der Prüfer darf nur dann gleichzeitig für mehrere Beteiligte (z. B. Käufer und Verkäufer) als Auftraggeber tätig werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und offengelegt wird.

6. Der Prüfer hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Deckungssumme der von ihm nach der Satzung des BPP zu unterhaltenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausreicht.

§3 Pflichten gegenüber Kollegen

1. Der Prüfer hat sich als Mitglied des BPP gegenüber anderen Mitgliedern des BPP kollegial zu verhalten. Dazu gehört die Verpflichtung, Meinungsverschiedenheiten sachlich auszutragen und sich ehrverletzender Äußerungen zu enthalten. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können gemäß § 7.9 der Satzung behandelt werden.

2. Sind für ein Prüfgebiet mehrere Prüfer zugelassen, ist jeder Prüfer verpflichtet, sich mit den Prüferkollegen über die wesentlichen Kriterien des Prüfgebietes auszutauschen, bei seltenen Prüfstücken, bei solchen mit einem Handelswert von mehr als € 5.000,00, einer Prüfvergütung von mehr als € 500,00 oder bei gefährlichen Fälschungen sich gegenseitig zu informieren und abzustimmen und, soweit dies erforderlich ist, auf gemeinsame Sonderregelungen hinzuwirken. Bezüglich solcher Sonderregelungen gilt § 7.8 der Satzung.

3. Beabsichtigt ein Prüfer von dem Prüfergebnis eines aktiven ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds, oder eines bereits als ordentliches Mitglied aus dem BPP ausgeschiedenen noch lebenden Prüfers, dessen Prüfergebnis nicht älter als 5 Jahre ist, abzuweichen, ist er verpflichtet, dem Prüferkollegen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt nicht für ehemalige Mitglieder, die aus dem BPP ausgeschlossen worden sind oder einem drohenden Ausschluss durch Austritt zuvorgekommen sind. Erklärt der andere Prüfer nicht binnen vier Wochen schriftlich, dass er an seinem bisherigen Prüfergebnis nicht festhalte, hat der Prüfer die Angelegenheit der Verbandprüfstelle zur Stellungnahme vorzulegen.

§4 Fortbildungspflicht

1. Der Prüfer ist verpflichtet, sich auf seinem Prüfgebiet und hinsichtlich der allgemeinen Erkenntnisse der philatelistischen Prüfung laufend fortzubilden.

2. Der Prüfer soll an den vom BPP veranstalteten Fortbildungs-seminaren teilnehmen.

3. Der Prüfer soll Mitglied in den für sein Prüfgebiet zuständigen Arbeitsgemeinschaften sein.

§Pflichten gegenüber dem BPP

1. Der Prüfer ist verpflichtet, dem Vorstand des BPP vor Aufnahme der Prüftätigkeit und jeweils zum 31.01. eines Kalenderjahres sowie auf Verlangen jederzeit den Abschluss und den Bestand der gemäß Satzung vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Eines gesonderten Nachweises bedarf es nicht, soweit der Prüfer seine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft unterhält, die den Bestand der Haftpflichtversicherung dem BPP mitteilt. Auf Verlangen des Vorstands ist auch die Angemessenheit der Deckungssumme nachzuweisen.

2. Der Prüfer ist verpflichtet, bei Prüfgegenständen mit einem Katalogwert ab € 10.000,00 oder einer Prüfvergütung ab € 250,00 innerhalb eines Monats nach Erstellung eine Kopie des Attests an die Verbandsprüfstelle des BPP zu übersenden. Im Übrigen ist der Prüfer verpflichtet, sämtliche von ihm auf den vom BPP hergestellten blauen Attest-und Befundvordrucken erstellten Atteste und Befunde als Kopie in Papierform oder in einer geeigneten, gegen Datenverlust gesicherten, elektronischen Form während der Dauer seiner Prüftätigkeit aufzubewahren und dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

3. Der Prüfer ist verpflichtet, auf Verlangen eines Prüferkollegen, des Vorstands des BPP oder der Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle an einem Verfahren vor der Verbandsprüfstelle mitzuwirken. In einem solchen Fall hat der Prüfer der Verbandsprüfstelle seine Registratur, Literatur sowie sonstige Erkenntnisse hinsichtlich der vom Verfahren betroffenen Prüfstücke vorzulegen bzw. mitzuteilen. Er ist zu jeder fachlichen Unterstützung der Verbandsprüfstelle verpflichtet, auch wenn dies für ihn mit zeitlichem Aufwand verbunden ist. Hat das Verfahren ein Schiedsgutachten zum Gegenstand, besteht die Verpflichtung des Prüfers zur Mitwirkung nur dann, wenn er Partei des Schiedsgutachtervertrages ist.

4. Der Prüfer ist berechtigt, über seine Dienstleistung als Prüfer und seine Person zu informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und auf die Prüfungstätigkeit bezogen sind. Er darf dabei auf seine Mitgliedschaft im BPP durch den Zusatz “Verbandsprüfer im Bund Philatelistischer Prüfer e. V.” hinweisen; eine weitergehende Werbung mit der Mitgliedschaft im BPP ist nicht zulässig; unzulässig ist insbesondere der Hinweis auf die Mitgliedschaft im BPP im Rahmen der Werbung für andere geschäftliche Aktivitäten des Prüfers.

5. Mitglieder gemäß § 4.1 a – b der Satzung sollen im Zusammenhang mit ihrer Prüftätigkeit auf Briefbogen, Rechnungen, Prüfzertifikaten etc. die Schutzmarke des BPP (umfassend die Bezeichnung “BPP”, das Logo und die Gestaltung des Attestes) verwenden. Einer Genehmigung des Vorstandes hierzu bedarf es nicht, soweit die Mitglieder eine Lizenzvereinbarung unterzeichnet haben. Die Verwendung der Schutzmarke des BPP in anderem Zusammenhang, insbesondere beim Handel mit Briefmarken und anderen philatelistischen Gegenständen, ist nicht zulässig.

6. Wer philatelistische Gegenstände (z. B. Briefmarken, Belege), die Gegenstand seines Prüfgebietes sind, in einer Internetplattform (insbesondere eBay) anbietet, muss Namen und Adresse angeben. Bei der Teilnahme an philatelistischen Foren im Internet ist die offene Nennung des Namens nur dann erforderlich, wenn der Beitrag, den der Prüfer als Teilnehmer schreibt, ein Prüfgebiet berührt, für das er als Verbandsprüfer im BPP tätig ist.

7. Der Prüfer ist verpflichtet, am Aufbau einer Fälschungsdokumentation mitzuwirken und generell die Bemühungen des BPP gegen das Fälschungsunwesen zu unterstützen.

8. Der Prüfer ist verpflichtet, dem BPP auf Anforderung des Vorstandes die Anzahl der durch ihn im Vorjahr erstellten Atteste mitzuteilen.

Prüfer, die außerordentliche Mitglieder des BPP sind, haben ihre Atteste in Kopie, soweit sie die Anzahl von 20 Stück nicht überschreiten, im Januar des Folgejahres an den BPP einzusenden. Überschreitet die Zahl der ausgestellten Atteste diese Menge, so soll der Prüfer 20 beliebige Atteste an die Verbandsprüfstelle des BPP einsenden.

9. Der Prüfer ist verpflichtet für den Fall, dass er aufgrund (tatsächlicher oder vermeintlicher) mangelhafter Prüftätigkeit in Anspruch genommen wird und seinerseits seinen Haftpflichtversicherer und/oder einen Rechtsanwalt zur Regulierung und/oder Abwehr einschaltet, unverzüglich den Vorstand des BPP unter Vorlage aller maßgeblichen Unterlagen abschriftlich zu informieren und vom weiteren Verfahrensgang informiert zu halten.

10. Der Prüfer soll an der jährlichen Mitgliederversammlung des BPP teilnehmen.

11. Will der Prüfer aufgrund neuer Erkenntnisse oder anderer Umstände eine Änderung des MICHEL-Kataloges für sein Prüfgebiet bewirken, die nicht nur rein redaktioneller Natur ist, so hat er hierüber zuvor schriftlich den Vorstand des BPP zu informieren.

12.

Der Prüfer signiert Prüfgegenstände seiner Prüfgebiete ausschließlich auf Grundlage der Prüfordnung des BPP und der für seine Prüfgebiete genehmigten Sonderregelungen. Hierbei werden Ganzstücke gemäß

6.4 der Prüfordnung behandelt. Werden Ganzstücke wegen Geringwertigkeit / Qualität etc. nicht nach Ziffer 5. der Prüfordnung (Attest oder Befund) behandelt, so dürfen Signaturen gleich welcher Art nicht auf der Briefvorderseite vorgenommen werden, dies auch dann nicht, wenn eine eindeutige Typisierung nur durch vorderseitige Anbringung von Prüfstempeln möglich ist. In einem solchen Fall soll der Prüfer auf eine geeignete andere Weise dem Auftraggeber deutlich machen, um welche Typen es sich bei den auf dem Ganzstück verwendeten Briefmarken handelt, beispielsweise durch Fertigung einer Fotokopie des Ganzstückes und Typisierung auf der Kopie.