Falschkennzeichnung und Prüferhaftung
Schon bald nach der Gründung des BPP spielte dieses Thema eine Rolle. Auslöser war eine Anfrage des BDPh zu einem Antrag des Landesverbandes Hessen, nämlich die Prüfung abzulehnen, wenn der Einlieferer vorschreibt, daß bei Vorliegen von Fälschungen die Signierung als „falsch“ unterbleiben soll. Hierzu gab Hofinger eine Stellungnahme ab, die als Anlage dem Rundschreiben des BPP, Nr.9 vom 30. August 1960, beilag.
Das Grundproblem war damals, daß die Geschäftsbedingungen fast aller Auktionshäuser die Klausel enthielten, daß im Falle von Reklamationen die Lose unverändert zurückzugeben seien. Damit lief jeder Auktionskäufer Gefahr, auch im Rechtsweg zu unterliegen, wenn er als „falsch“ signierte Auktionslose zurückgeben wollte. Wurden aber Auktionslose nicht geprüft, weil sie gegebenenfalls nicht als „falsch“ signiert werden durften, hatte der Auktionskäufer erst recht keine Handhabe, Lose zurückzugeben, weil er seine Reklamation nicht beweisen konnte.
Hofinger sprach sich bei der gegebenen Rechtslage dafür aus, dem Eigentümer auch ohne Signierung die Tatsache der Fälschung mitzuteilen, so daß dieser die Stücke anderweitig nicht mehr gutgläubig anbieten könne. Ein Zwang zur Signierung einwandfrei als falsch erkannter Stücke könne nicht ausgeübt werden, zumal in allen philatelistisch bedeutsamen Ländern eine solche Kennzeichnung abgelehnt werde. 131) Hofinger sprach sich deshalb gegen die Einführung solcher Sonderbestimmungen für die Bundesrepublik aus, da sie von den ausländischen Mitgliedern des BPP nicht angewendet werden könnten.
Dem Rundschreiben 9 war der Entwurf einer neuen Prüfordnung beigefügt, die jedoch keine Regelung hinsichtlich der Kennzeichnung falscher Prüfgegenstände enthielt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung am 3. September 1961 enthielt einen TOP 4 „Ergänzung der Prüfordnung hinsichtlich der Kennzeichnung von Fälschungen“. In einem dazu eingegangenen Antrag wurde zur Beschlußfassung vorgetragen, daß die Bestimmungen der Prüfordnung der Bundesstelle C von 1950 bezüglich der Signierung von Fälschungen auch weiterhin gelten sollten. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. In einer danach von Dr. Wittmann beantragten Entschließung wurde auch folgender Punkt zur Abstimmung gestellt: „Auf Grund der Prüfordnung ist nach wie vor jeder Prüfer verpflichtet, einwandfrei festgestellte Fälschungen als solche zu kennzeichnen; hiervon darf nur bei Vorlage wichtiger Gründe abgesehen werden.“ Diese Entschließung wurde einstimmig angenommen mit der Maßgabe, daß der Vorstand zu etwaigen redaktionellen Änderungen ermächtigt sei. 132)
Damit war das Problem jedoch nicht gelöst. Hofinger berichtete in der Mitgliederversammlung am 9. September 1962 in Mainz, daß die Bemühungen gescheitert seien, „die Auktionatoren zur Aufnahme einer Zusatzbemerkung in ihre Auktionsbestimmungen zu veranlassen, wonach sie ‚berechtigt sind, alle Einlieferungen nach den Bedingungen des Bundes der philatelistischen Prüfer behandeln zu lassen’“.
Bezüglich der Nichtkennzeichnung von Fälschungen zeichnete sich die „Fachvereinigung Westdeutscher Briefmarkenversteigerer incl. Westberlin“ durch besondere Polemik aus. Die Fachvereinigung wurde von dem Auktionator Ch. Th. Frey geleitet, der seinerseits von 1958 bis 1966 auch Bundesprüfer für die Prüfgebiete Baden, Bayern und Schweiz war. Frey behauptete, obwohl dies schon damals unzutreffend war, daß es eine Zumutung sei, eine Falschkennzeichnung zuzulassen, „ohne daß uns auch nur die geringste Garantie gegeben wird, daß der entstehende Schaden bei Fehlurteilen in voller Höhe in bar ersetzt wird.“ 133)
Zu dem Problem des Sammlerschutzes nahm er wie folgt Stellung: „Mit den Vorwürfen, daß wir Auktionatoren den Sammler vor den Fälschern schützen müßten und daß wir bisher alles vermieden hätten, dies zu tun, sondern ihn noch zwängen, gekennzeichnete Fälschungen abzunehmen, kommen wir ja nicht weiter, und diese Behauptungen stimmen in keiner Weise, denn wir müssen auch den Sammler, den Kunden überhaupt, nicht nur vor den Fälschern und Reparateuren schützen, sondern auch vor den Prüfern.“ 134)
Einen Bericht von Wilhelm Hofinger 135) in den Bundes-Nachrichten, in dem dieser auch auf die „Zusammenarbeit mit den Auktionatoren“ bei der Fälschungsbekämpfung einging, verteilte Frey unter dem 15. September 1961 an die Mitglieder der Fachvereinigung. Sein Kommentar hierzu war, daß die Fachvereinigung bestrebt sei, „in Zusammenarbeit mit allen international anerkannten und vor allem verantwortungsbewußten Prüfern ihre Kunden, vor allem Sammler, vor Schäden zu schützen. Im Laufe der letzten Jahre haben sich jedoch leider durch die Prüfer unzählige gegensätzliche Fehlbeurteilungen ergeben, so daß hier die Fachvereinigung nicht in der Lage ist, irgendeinen Prüfer, sei er Bundesprüfer oder nicht, die Ermächtigung zuzugestehen, eine zu prüfende oder als falsch beurteilte Marke mit irgendwelchen Falschzeichen zu versehen.“ Dagegen konnte Hofinger, wie auch später immer wieder Dr. Debo, nur feststellen, daß ihm im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht ein einziger Fall gegensätzlicher Beurteilung vorgelegt worden sei.136)
Unter dem 25. September 1961 berichtete Frey den Mitgliedern der Fachvereinigung über sein Gespräch vom 19. September 1961 mit dem Leiter der Fälschungsbekämpfungsstelle des Prüferbundes, Dr. Heinrich Wittmann. Er habe diesen davon informiert, daß die Auktionatoren entschlossen seien, „in Zukunft alle fraglichen Stücke selbst prüfen zu lassen und die Prüfer dafür auszusuchen und dies nicht mehr den Einlieferern zu überlassen, so daß schon von vornherein die Gefahr falscher Prüfzeichen und das Heranziehen von Prüfern, deren Irrtümer als Legion bekannt sind, ausgeschaltet wird.“
Wenn man Frey keine bösen Absichten unterstellen will, was dem Verfasser nach dem Lesen der Rundschreiben der Fachvereinigung nicht ganz leicht fällt, steckt hinter diesen Formulierungen letztendlich die Auffassung, daß eine einmal durchgeführte Prüfung für immer und ewig Bestand haben müsse, also neue Erkenntnisse in der philatelistischen Prüfung ausgeschlossen sein sollen. Deutlich wird dies aus folgender Forderung Freys: „Kein Mensch mißgönnt den z.T. schwer arbeitenden Experten ihre Prüfungsgebühren, aber diese müssen einmalig bleiben“. 137), 138)
Das Thema verschwand dann für fast ein Jahrzehnt mehr oder weniger aus der öffentlichen Diskussion, auch wenn es zwischendurch immer wieder einmal angesprochen wurde, 139) bis es dann in der mit Rundschreiben des BPP,
Nr. 48 vom 21. Oktober 1971, versandten Einladung zur Mitgliederversammlung des BPP am 20. November 1971 zu folgenden Anträgen des BPP an den BDPh und APHV kam:
„Antrag an den Bund deutscher Philatelisten:
a) Die Mitglieder des ‚Bundes deutscher Philatelisten‘ und der ihm angeschlossenen Vereine, Arbeitsgemeinschaften usw. sind satzungsgemäß zu verpflichten, die Prüfordnung des ‚Bundes der philatelistischen Prüfer‘ anzuerkennen.
b) Es ist ein Arbeitskreis einzusetzen, dem außer den Bundesstellenleitern Prüfungswesen und Fälschungsbekämpfung mindestens zwei Bundesprüfer und weitere geeignete Mitglieder angehören sollen mit der Aufgabe, einen Gesetzesvorschlag für eine Kennzeichnungspflicht für gefälschte, verfälschte und reparierte Marken auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Gesetzgebung vorzulegen.“
Antrag an den „Bundesverband des deutschen Briefmarkenhandels“:
„a) Die Mitglieder des ‚Bundesverbandes des deutschen Briefmarkenhandels‘ sind satzungsgemäß zu verpflichten, die Prüfordnung des ‚Bundes der philatelistischen Prüfer‘ anzuerkennen und private Neudrucke, Nachdrucke, Fälschungen und reparierte Marken nur mit entsprechender Kennzeichnung zu vertreiben.
b) Die Mitglieder des Auktionatorenverbandes sind zu verpflichten, die in einigen Auktionsbedingungen enthaltene Bestimmung zu streichen, wonach irgendein vorliegendes Prüfungsattest oder Prüfzeichen jede Reklamation ausschließt, da diese Bestimmung einerseits in sittenwidriger Weise zum Verkauf gefälschter oder reparierter Marken angewendet werden kann, zum anderen eine Diskriminierung der Bundesprüfer bedeutet.“
Diese Anträge wurden in der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1972 an den BDPh und vom 14. Januar 1972 an den APHV wurde dann von seiten des BPP darum gebeten, daß der BDPh seinem nächsten Bundestag bzw. der APHV seiner nächsten Mitgliederversammlung diese Anträge zur Beschlußfassung vorlegen möge.
Über die Mitgliederversammlung des BPP vom 20. und 21. November 1971 verfaßte Dr. Wittmann einen Bericht „Prüfertagung 1971“, unter dem „gez. Dr. Debo“ stand und der in der DBZ veröffentlicht werden sollte. In ihm wies er u.a. daraufhin, daß es für die Falschkennzeichnung auf die Mitwirkung der Auktionatoren ankomme.
Der Auktionator Fehr aus Freiburg, der als freier Mitarbeiter der DBZ diesen Bericht vorab zur Kenntnis erhielt, reagierte darauf mit einem Schreiben vom 27. Januar 1972 an Dr. Debo: „Ich halte eine Kennzeichnungspflicht von Fälschungen und darüber hinausgehend auch von Reparaturen für eine absolute Notwendigkeit. Diese Kennzeichnung setzt allerdings voraus, daß der betreffende Bundesprüfer, der die Kennzeichnung anbringt, auch voll für allen dadurch entstehenden Schaden haftet, das heißt wenn die Abstempelung der Marke als falsch sich nicht als berechtigt herausstellt, muß der Bundesprüfer alle dadurch entstehenden Schäden und Kosten dem Eigentümer der Marke ersetzen. Diese Ersatzpflicht muß durch eine Versicherung oder durch einen genügend hohen Fonds abgesichert sein.“ 140)
Fehr wies auch daraufhin, daß der Antrag der Mitgliederversammlung des BPP an den APHV an den gegebenen organisatorischen Verhältnissen vorbeigehe. Der Verband deutscher Briefmarkenversteigerer sei ein selbständiger Verband, der mit dem APHV organisatorisch nicht zusammenhänge und sich seiner Meinung nach auch vom APHV nicht zu irgend etwas verpflichten lasse. Wenn dem BPP an einer Zusammenarbeit in den aufgeworfenen Fragen liege, halte er eine Aussprache zwischen den Vertretern des Versteigererverbandes und dem BPP für notwendig.
Das Antwortschreiben von Debo liegt nicht vor. Auf seinen Inhalt kann aber durch das Antwortschreiben von Fehr vom 17. Februar 1972 (siehe Anlage 14 auf S. 161)) geschlossen werden.
Am 25. März 1972 fand dann in Frankfurt ein Gespräch zwischen BPP und BDB statt. Teilnehmer waren von seiten des BPP Dr. Debo und J.U. Schmitt, von seiten des BDPh Oberstaatsanwalt K.-H. Dobbert und vom BDB die Herren Lange, Richtmann, Dr. Derichs, Fehr, Diercks, Jakubek, Parthen und Steltzer jun.
Debo berichtete hierüber im Rundschreiben des BPP, Nr. 50 vom 14. April 1972:
„Wir vereinbarten den Austausch der beiderseitigen Rundschreiben, wobei vertrauliche Behandlung zugesichert wurde. Die Versteigerer sind mit der etwaigen Kennzeichnung von Auktionsmarken mit ‚Falsch’ einverstanden, wenn der kennzeichnende Prüfer hierfür die Haftung übernimmt. Da die Versteigerer für fünf Jahre garantieren bzw. garantieren werden, müßte sich auch unsere Haftung auf diesen Zeitraum erstrecken. Voraussetzung für das Eintreten der Haftpflicht wäre, daß die Oberprüfstelle die falsche Prüfung festgestellt hat. In den betreffenden Versteigerungsbedingungen wird die Anerkennung von vorhandenen Prüfzeichen so präzisiert, daß hinzugefügt wird ‚von nationalen oder internationalen Verbänden anerkannten Prüfern’. Die Versteigerer trugen zahlreiche Fälle vor, in denen ein Bundesprüfer ein von einem bereits vorhandenen Prüfbefund abweichendes Urteil abgegeben hatte und dann die Klärung von dem Versteigerer verlangt habe. Ich habe die Versteigerer gebeten, mir solche Fälle zur Kenntnis zu bringen. Wir sagten zu, unsere Mitglieder darauf hinzuweisen, daß solche Fälle von dem Zweitprüfer geklärt werden müssen, vgl. Rs. Nr. 4 Ziff. 5.“ 141)
Die von der Mitgliederversammlung des BPP am 13./14. Mai 1972 beschlossene neue Prüfordnung beinhaltete in § 7 „Kennzeichnung von falschen Prüfgegenständen“ folgende Regelungen:
- „Einwandfrei nachweisbare Fälschungen (Ganz- und Teilfälschungen, falsche Aufdrucke usw.) erhalten rückseitig in der Markenmitte den Stempel „falsch“ in unverwaschbarer Farbe und dazu das quergestellte Prüfzeichen.
- Echte, aber falsch gestempelte Marken (Stempelfälschungen) erhalten den rückseitigen Vermerk „Stempel falsch“ und das dazu quergestellte Prüfzeichen.
- Fälschungen zum Schaden der Post, Spionagefälschungen und ähnliche zur Freimachung von Postsendungen bestimmte Erzeugnisse erhalten das Prüfzeichen mit dem Zusatz „PFä“. Propagandafälschungen, Propagandamarken und ähnliche nicht postalischen Zwecken dienende Marken werden nicht signiert.
- Der Einlieferer kann in Ausnahmefällen bei Vorlage von fremdem Material, Auktionslosen und ähnlichem verlangen, daß der Prüfer von der Kennzeichnung von Fälschungen und Reparaturen absieht. In diesem Fall kann der Prüfer die Prüfung ablehnen.
- Erteilt der Einlieferer keine gegenteilige schriftliche Weisung, so ist der Prüfer grundsätzlich zur gut sichtbaren und untilgbaren Kennzeichnung von Fälschungen auf der Rückseite der Marke berechtigt und verpflichtet.“
Gegen diese Regelung hatte Fehr im Vorfeld erhebliche Bedenken geäußert. Seiner Meinung nach enthielt die neue Prüfordnung keine ausreichende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Fälschungen, wie sie in Frankfurt besprochen worden sei. Auch die geplante Steuerung über die Prüfgebühren, d. h. die in §12, Punkt 4, der Prüfordnung enthaltene Regelung daß bei Zulassung der Falschkennzeichnung durch den Auftrageber des Prüfers die Prüfgebühr sich auf die Mindestgebühr von 1,– DM für eine als falsch signierte Marke ermäßige, werde nicht funktionieren. Auch werde mit der Regelung in § 7 „mit Sicherheit eine restlose Einigung unter den Auktionsfirmen über die Änderung der Einlieferungsbedingungen und die vorgesehene Verpflichtung der Einlieferer, die Kennzeichnung der Fälschung zu dulden, nicht zu erwarten sein.“
Am 22./23. Juli 1972 fand in Berlin das in den vorhergehenden Kapiteln mehrfach erwähnte Gespräch zwischen Vertretern des BDPh, BPP und BDB statt. Dem Gedächtnisprotokoll von Dobbert ist zu entnehmen, daß der BDB sein im März 1972 in Frankfurt gegebenes Einverständnis zur Falschkennzeichnung wiederholte, wenn die volle Haftung für die Kennzeichnung übernommen werde. Der BDB sei bemüht, diesbezüglich einheitliche Auktionsbedingungen durchzusetzen.
Nach einundeinhalbjähriger Pause fand dann am 12. Januar 1974 ein Spitzengespräch statt, an dem alle vier Verbände und die Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung teilnahmen. Das Pressekommuniqué faßte das Ergebnis wie folgt zusammen: „Die beteiligten Verbände haben Einigkeit darüber erzielt, daß die Kennzeichnung von Falsifikaten und nicht mehr zutreffenden Prüfattesten ausnahmslos durchgeführt wird. Entsprechend sollen die Prüfordnung des Bundes der philatelistischen Prüfer und die Versteigerungsbedingungen bei den Auktionsfirmen abgefaßt werden.
Zur Unterstützung dieses Übereinkommens wird ein Garantiefonds für die nicht versicherbaren Schäden eingerichtet, dessen Speisung zu gleichen Teilen BDPh, APHV, BdP und Versteigererverband garantieren.“
Man ging damals davon aus, daß Schäden, die durch die Falschkennzeichnung einer echten Marke entstanden, nicht versicherbar seien, sondern nur Schäden, die durch die Kennzeichnung einer falschen Marke als echt bzw. einer reparierten Marke als einwandfrei entstanden.142)
Obwohl damals kein Fall bekannt war, daß ein Bundesprüfer eine echte Marke als falsch gekennzeichnet hatte, kam man überein, einen Fonds zu bilden, aus dem die nicht durch eine Versicherung zu deckenden Schäden bezahlt werden sollten. Dieser Fonds, der mit 60 000,– DM ausgestattet werden sollte, sollte letztendlich vom BPP gespeist werden, wobei über den Zeitraum, bis zu dem dieser Betrag zusammenkommen würde, unterschiedliche Vorstellungen herrschten. Es wurde beschlossen, daß bis dahin BDPh, APHV und BDB je 20 000,– DM zur Verfügung stellen sollten. Dabei war noch zu klären, ob der Betrag in bar einzuzahlen oder in Form einer Bürgschaft zu übernehmen war.
Für seine Beteiligung an dem Fonds handelte der BDB aus, daß er einen Verbindungsmann zur Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung ernennen und einen Beobachter zu den Mitgliederversammlungen des BPP entsenden konnte. Im Gegenzug erklärte sich der BDB bereit, den Vorsitzenden des BPP zu seinen Versammlungen einzuladen und dem BPP seine Rundschreiben zuzusenden.
Die Mitgliederversammlung des BPP vom 21. November 1974 beschloß daraufhin, daß in § 7 der Prüfordnung 1973 die Punkte 4 und 5 durch folgende Regelung ersetzt wurden:
„4. Der Prüfer ist grundsätzlich zur gut sichtbaren und untilgbaren Kennzeichnung von Fälschungen auf der Rückseite der Marke berechtigt und verpflichtet. Auch vorhandene unzutreffende Atteste werden entsprechend gekennzeichnet. Erteilt der Einlieferer keine Genehmigung zur Kennzeichnung als falsch, so ist die Prüfsendung unbearbeitet zurückzureichen.“
Zusätzlich wurde in §13 ein neuer Punkt eingeführt, der die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Prüfer bei Falschkennzeichnung von bisher zwei Jahren auf fünf Jahre verlängerte. Neu hinzu kam auch die Regelung in
§12, Punkt 7, daß der Prüfer zusätzlich 3% seiner Prüfgebühr für den Garantiefonds in Rechnung stellen mußte, die an den BPP abzuführen waren, und gemäß § 12, Punkt 4, ermäßigte sich die Prüfgebühr für als falsch gekennzeichnete Prüfstücke nunmehr auf ¼ der Prüfgebühr für echte Stücke bzw. auf die Mindestgebühr.
Da diese Regelungen erst von den beteiligten Verbänden „ratifiziert“ werden mußten, und die Prüfordnung noch zu ändern war, einigte man sich auf das Inkrafttreten dieser Regelung zum 1. Januar 1975. Tatsächlich trat die neue Prüfordnung dann am 1. Februar 1975 in Kraft.
Die Mitgliederversammlung des BPP beschloß am 23. November 1974 einstimmig:
„Zur Deckung von Schäden, die durch eine Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden, wird ein Garantie-Fonds geschaffen. Hierfür wird die Gebühr nach §12, Ziff. 7 erhoben. Dieser Betrag wird jährlich vom Prüfer an den Schatzmeister abgeliefert.
Bis zur Auffüllung dieses Fonds auf 60.000,– stellen der Bund des deutschen Briefmarkenverbandes APHV, der Bund der deutschen Philatelisten e.V. und der Versteigererverband eine Bürgschaft von je 20.000,–.
Ein Gremium aus jeweils einem nach §26 BGB vertretungsberechtigten Vertreter der Verbände entscheidet über die Verwendung des Fonds. Diese Bestimmung tritt in Kraft, wenn soweit alle vier Verbände das Einverständnis erklärt und den Betrag verfügbar gestellt haben. Der Garantie-Fonds trägt 80%, der betreffende Prüfer 20% der Schadensumme.“ 143)
Kaum war der Garantiefonds etabliert, bot eine Versicherungsgesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an, die auch das Risiko der Falschkennzeichnung einer echten Marke abdeckte. Die Mitgliederversammlung des BPP vom 5. November 1975 verpflichtete daraufhin einstimmig jedes Mitglied zum Abschluß einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, es sei denn, es läge eine rechtsverbindliche Erklärung vor, daß etwaige Haftungsleistungen gemäß §§ 10 und 11 der Prüfordnung aus eigenem Vermögen gedeckt werden könnten. Weiterhin beschloß die Mitgliederversammlung einstimmig, daß unter diesen Voraussetzungen die Zahlungen für den Garantiefonds zum 31. Dezember 1975 eingestellt werden, jedoch die Zahlungen für 1975 noch voll zu leisten seien.
Mit Schreiben des Schriftführers des BPP, Ernst Burger, vom 30. Dezember 1975 wurden BDPh, APHV und BDB von diesem Beschluß unterrichtet, da sich ihre materiellen Garantien ab 1. Januar 1976 erübrigten.
In der Mitgliederversammlung des BPP vom 12. November 1977 wies Dr. Debo
daraufhin, daß es immer noch Auktionsbedingungen gebe, die die Falschkennzeichnung nicht zuließen. Darunter befänden sich auch solche von Mitgliedern des APHV und des BDB.
131) Dies war nicht zutreffend. So schrieb das „Reglement für das Prüfwesen“ des Verbandes schweizerischer Philatelistenvereine von 1951 ausdrücklich vor, daß Marken, die als falsch oder verfälscht erkannt worden sind, auf der Rückseite entsprechend zu kennzeichnen seien.
132) Diese Regelung wurde in die Prüfordnung des BPP eingearbeitet, die dann erstmals im Januar 1963 in der vom BPP herausgegebenen offiziellen Prüferliste veröffentlicht wurde.
133) Fachvereinigung Westdeutscher Briefmarkenversteigerer incl. Westberlin, 4. Rundschreiben vom 12. Juli 1961, S. 1.
134) Ebd., 5. Rundschreiben vom 12. Juli 1961, S. 1.
135) Wilhelm Hofinger, Prüfungswesen und Fälschungsbekämpfung. Bericht des Leiters der Bundesstellen C und D auf dem 15. Bundestag am 2.9.1961 in Nürnberg, in: BN, Nr. 53 vom 15. Oktober 1961, S. 8–10.
136) Ebd. S.9.
137) Fachvereinigung Westdeutscher Briefmarkenversteigerer incl. Westberlin, 3. Rundschreiben vom 31. Mai 1962, S. 2.
138) Was von Frey als Prüfer zu halten war, geht aus einem Schreiben Debos vom 8. Oktober 1972 an Frey hervor, das in Kopie sowohl dem APHV als auch dem BDB zur Kenntnis gegeben wurde. Debo schrieb dort u.a., daß er bei dem Austritt Freys aus dem BPP sich „vorbehalten hatte, sie nach Bedarf für die Oberprüfstelle heranzuziehen. Ich stelle jedoch fest, daß dies nie geschehen ist und auch nie geschehen wird, weil die Anzahl der inzwischen bekanntgewordenen Fehlprüfungen, die Sie vorgenommen haben, dies von selbst verbietet.“ …. „Ihr Austritt ist nicht nur aus Altersgründen erfolgt, denn Sie hatten bereits vorher ein Fotoattest über die Echtheit einer handgemalten Doppelgenf ausgestellt.“ Soviel zum Bestand früherer Prüfungen. Und wie hieß es doch in einer von Frey initierten Entschließung der Fachvereinigung vom 15. September 1961: „ Die Fachvereinigung möchte …. betonen, daß die ungeheure Fülle des Materials, das jeder einzelnen Auktionsfirma durch die Hände geht, diese geradezu prädestiniert, sich ein eigenes Urteil über viele Dinge zu erlauben.“
139) Arno Debo, Kennzeichnung von Fälschungen?, in: Die Sammler-Lupe. Heft 7/1966, S. 185 f.,
ders., Bericht der Bundesstelle D auf dem 20. Bundestag am 27.8.1966 in Hannover, in: BN, Nr.74 vom 1. Oktober 1966, S. VIII, und Erich Knittel, Rechtsfragen zur Fälschungsbekämpfung, in: BN, Nr.76 vom 1. April 1967, S. 4–7.
140) Mit Schreiben vom 10.2.1972 an Dr. Debo beschwerte sich Fehr: „Trotz der von mir am 27.1.72 vorgetragenen Bedenken gegen die Veröffentlichung Ihres Berichtes über die Prüfertagung 1971 ist dieser Bericht im ‚Deutschland-Sammler’ der Firma Wittmann veröffentlicht worden.“ Wie sich dann später herausstellte, hatte Debo den Bericht vor der Veröffentlichung nicht gelesen.
141) Dort war folgendes ausgeführt: „In jedem Fall muß sich der Prüfer, der zu einem abweichenden Befund gegenüber einer früheren Prüfung durch einen Bundesprüfer kommt, mit diesem in Verbindung setzen, bevor er sein abweichendes Urteil dem Einlieferer mitteilt. Die Einigung der beiden Prüfer ist wichtiger als eine rasche Erledigung der Einlieferung. …kommt keine Einigung zustande, ist satzungsgemäß die Oberprüfstelle einzuschalten.“ (Rundschreiben des BPP, Nr. 42 vom 3. August 1970, S. 3f.)
142) Vgl. Arno Debo, Nochmal: Prüfer und Versicherungen, in: NBl., Nr. 6 vom Juni 1970, S. 12.
143) Protokoll der Mitgliederversammlung des Bundes der philatelistischen Prüfer e.V. am 23.11.1974 im Regina-Palasthotel in München, S. 9f.