Entwicklung eines professionellen Regelwerks
2000: Die Mitgliederversammlung am 24. Juni 2000 hatte sich mit einer Reihe zum Teil völlig neuer Regelwerke zu befassen. Zuerst wurde die im Grundsatz 1991 beschlossene Prüfordnung aufgrund eines Ergänzungsgutachtens zum Rechtsgutachten vom 15. Mai 1991, das die zwischenzeitlich erfolgte starke Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigte, überarbeitet.
Völlig neu war die Einführung von „Verhaltensgrundsätzen für Mitglieder des BPP e.V.“ Hatte schon Dr. Debo früher darauf hingewiesen, wie sich seiner Meinung nach ein Prüfer des BPP in bestimmten Situationen zu verhalten habe, zeigten praktische Erfahrungen, daß es nicht mehr möglich war, in der heutigen Verfassung der Gesellschaft von einem übergreifenden Wertekonsens auszugehen.
Der Verfasser erinnert sich noch gut daran, daß in der Diskussion über die Verhaltensgrundsätze Gotwin Zenker den Nutzen einer Kodifizierung erwünschten Verhaltens mit dem Hinweis in Frage stellte: „Jeder weiß doch, was sich gehört!“ Für einen, der wie er 1922 geboren war, stand dies außer Frage.
Auch die Geschäftordnung der bisherigen Oberprüfstelle wurde vollkommen neu gefaßt. Sie hieß jetzt „Verfahrensordnung der Verbandsprüfstelle des BPP“. Der Verfasser führte hierzu in der Mitgliederversammlung aus: „Zuerst haben wir den Namen geändert; eine ‚Oberprüfstelle’ paßt nicht mehr in die heutige Zeit. Aber die Veränderung der Bezeichnung alleine bringt es nicht. Wir haben auch das Verfahren durchsichtiger und demokratischer gestaltet… Zweitens verschwand die Oberprüfstelle aus der Prüfordnung. Die Verbandsprüfstelle hat eine interne Ordnungsfunktion und hat nichts in den Beziehungen zwischen Auftraggeber und Prüfer zu suchen. Drittens war es notwendig, sich über die Aufgaben der Verbandsprüfstelle klar zu werden, und ich denke, daß dies … jetzt recht deutlich geworden ist.“
Zum Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle wurde von der Mitgliederversammlung Florian Berger, zum stellvertretenden Vorsitzenden Wolfgang Straub gewählt.
Weiter verabschiedete die Mitgliederversammlung die jeweils neu erarbeiteten „Richtlinien für die Anerkennung als Verbandsprüfer“ und „Richtlinien für die Erweiterung von Prüfgebieten“, die bisher in einem Regelwerk vereint waren. Bei letzteren war u.a. neu, daß eine Erweiterung erst nach zweijähriger Tätigkeit des betreffenden Prüfers in diesem Bereich durch Vorstandsbeschluß endgültig wurde.
Außerdem beschloß die Mitgliederversammlung, daß die Meldung hochwertiger Prüfgegenstände (über 20 000 DM Katalogwert oder mehr als 500 DM Prüfvergütung) nicht mehr wie bisher an die Zentrale für Fälschungsbekämpfung in Köln, sondern an die Geschäftsstelle des BPP zu erfolgen hatte. Hierzu hatten in der vorangegangenen Verwaltungsratssitzung APHV, BDPh und BDB ihre Zustimmung gegeben.
2001: In der Mitgliederversammlung 2000 hatte der Verfasser die Entwicklung von Prüfstandards gefordert, die definieren sollten, was eine philatelistische Prüfung realistischerweise zu leisten vermag. Ausgelöst war dies durch eine Veröffentlichung in Nr. 3/2000 der Zeitschrift FFE der AIEP, in der einige Prüfmethoden vorgestellt wurden, die in der Prüfpraxis sowohl aus technischen als auch insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht allgemein anwendbar sind.
Zur Erarbeitung dieser Prüfstandards wurde eine Kommission gebildet, die aus den Herren Berger, van Loo, Dr. Oechsner und H.-D. Schlegel bestand.
Auf den Vorarbeiten dieser Kollegen basierend haben dann die Herren Dr. Oechsner, Straub und der Verfasser die Prüfstandards endgültig formuliert und diese außerdem noch rechtlich überprüfen lassen.
Im Rundschreiben des BPP, Nr. 149 vom 29. April 2001, wurde den Mitgliedern vor der Beschlußfassung über die Prüfstandards in der Mitgliederversammlung folgende Information gegeben: „Die Prüfer des BPP sind u.W. weltweit die einzigen Prüfer, die für ihr Prüfurteil eine Haftung übernehmen. Näheres hierzu regelt die Prüfordnung des BPP e.V.
Diese Haftungsübernahme setzt jedoch voraus, dass die Möglichkeiten und Grenzen einer philatelistischen Prüfung klar aufgezeigt werden. Dieses Ziel setzt sich der vorliegende Entwurf der ‚Prüfstandards für Mitglieder des BPP e.V.’
Wir empfehlen der Mitgliederversammlung die Annahme dieser Prüfstandards, die wir dann möglichst weiten Kreisen zur Kenntnis bringen möchten …. Damit möchten wir auch Außenstehenden, d.h. in eventuellen Streitfällen auch Gerichten, eine allgemein anerkannte Richtschnur an die Hand geben.
Diese Prüfstandards verpflichten jedoch auch uns als Prüfer zu einem systematischen Vorgehen bei der Prüfung und damit zur Einhaltung eines bestimmten Qualitätsniveaus. Dies kann in die Entwicklung von Check-Listen münden, die jeder Prüfer für seine Prüfgebiete individuell entwickeln kann, so dass es ihm möglich ist, bei wertvolleren Prüfgegenständen sein Vorgehen zu dokumentieren und damit nachweisbar zu machen.“
Die Mitgliederversammlung am 16. Juni 2001 nahm die Prüfstandards einstimmig an. Sie sind seitdem in der Homepage des BPP veröffentlicht.
Weiter beschloß die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 als weitere Sicherungsmaßnahme für Atteste, Befunde und Kurzbefunde die generelle Verwendung eines Prägesiegels.
In der Prüfordnung wurde auf Anregung des stellvertretenden Leiters der Verbandsprüfstelle, Wolfgang Straub, ein Kurzbefund im Großformat als weitere Form der Begutachtung für Ganzstücke, Blocks und größere Einheiten eingeführt.
2002: Am 1. Januar 2002 trat das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Dies veranlaßte den Vorstand, die Prüfordnung im Hinblick auf die neuen rechtlichen Gegebenheiten überprüfen zu lassen. Daraus resultierten Änderungen und Ergänzungen der Prüfordnung, die von der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2002 einstimmig angenommen wurden.
2003: In der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2003 stellte der Autor folgende Forderung auf:
„a.) Wir müssen die Professionalität und Qualität unserer Arbeit weiter verbessern. Die von der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2001 beschlossenen Prüfstandards stecken hierzu den Rahmen ab, der von jedem einzelnen von uns für sein Prüfgebiet auszufüllen ist.
b.) Unsere Tätigkeit hat aufgrund eines klaren Regelwerkes für unsere Auftraggeber transparent zu sein. Prüfordnung, Verhaltensgrundsätze, Verfahrensordnung für die Verbandsprüfstelle sowie die Richtlinien für die Anerkennung als Verbandsprüfer … stellen diese Transparenz her.
c.) Der Vorstand muss in die Lage versetzt werden, diesen Verband konsequent als Qualitätsgemeinschaft zu führen. Das umfasst nicht nur die fachliche, sondern auch die persönliche Qualifikation. Voraussetzung hierfür ist eine modernisierte Satzung, die Ihnen heute zur Beschlussfassung vorliegt. Ergänzend kommen hinzu die Richtlinien für die Erweiterung von Prüfgebieten und die Erstellung von Attesten.“
Welche Vorarbeiten dies erforderte, erläuterte der Autor den Mitgliedern
wie folgt:
„Die Zeit von der letzten Mitgliederversammlung am 11.5.2002 bis heute war arbeitsreich. Satzung, Prüfordnung, Philatelistische Begriffsbestimmungen und Attestrichtlinien waren grundlegend zu überarbeiten bzw. völlig neu zu formulieren.
a.) Auf einem am 24./25.5.2002 auf Einladung von Wolfgang Jakubek stattgefundenen ‚Brainstorming‘, an dem vom Vorstand Helmut Oechsner und ich, vom Verwaltungsrat Hans- Joachim Schwanke sowie als unser Rechtsberater Carsten Brekenfeld teilnahmen, wurden die Grundlinien der neuen Satzung diskutiert. Auf dieser Grundlage erstellte Carsten Brekenfeld dann einen Entwurf, der bei der Vorstandssitzung, die im Rahmen der Philatelia am 19.9.2002 in Leipzig stattfand, überarbeitet und Ihnen dann mit Rundschreiben 155 vom 22.10.2002 zur Kenntnis gebracht wurde. Die daraufhin von Ihnen eingegangenen Anregungen wurden dann, soweit dies dem Vorstand vertretbar erschien, in den Entwurf eingearbeitet. Am 9.2.2003 wurde die gesamte Satzung in einer weiteren Vorstandssitzung, die im Rahmen des Prüfernachwuchsseminars in Bonn stattfand, nochmals überarbeitet und Ihnen mit Rundschreiben 156 vom 9.3.2003 zur Kenntnis gebracht. Diesen Entwurf habe ich am 19.2.2003 beim Amtsgericht Brühl eingereicht, das mir am 18.3.2003 bestätigte, dass hinsichtlich der Satzungsänderungen keine Bedenken bestehen.
b.) Die Prüfordnung wurde bei der Vorstandssitzung am 19.9.2002 in Leipzig intensiv diskutiert. Der darauf von Carsten Brekenfeld erstellte Entwurf wurde dann bei der Vorstandssitzung in Bonn überarbeitet und Ihnen ebenfalls mit Rundschreiben 156 zugestellt. Die darauf eingegangenen Anregungen und Ergänzungen sind unter TOP 11 aufgeführt sowie in dem Ihnen als Tischvorlage übergebenen Nachtrag zur Tagesordnung enthalten.
c.) Für die Philatelistischen Begriffsbestimmungen wurde eine aus sechs Teilnehmern bestehende Arbeitsgruppe gebildet, die aus vier Vertretern des BPP (Christian Geigle, Helmut Oechsner, Wolfgang Straub und mir), einem Vertreter der Michel-Redaktion (Jochen Stenzke) und einem Vertreter des BDPh (Wolfgang Maaßen) bestand. Diese Arbeitsgruppe tagte zweimal, und zwar vom 24. bis 26.11.2002 in Maintal und am 23./24.2.2003 in Alzenau .…. Nach nochmaliger Überprüfung und einigen von Helmut Oechsner vorgenommenen Ergänzungen wurden Ihnen die Begriffsbestimmungen mit Rundschreiben 157 vom 7.4.2003 zur Kenntnis gebracht.
d.) Die Attestrichtlinien 80) waren eine Gemeinschaftsarbeit von BPP und AIEP. Diese Arbeitsgruppe tagte im Anschluss an das Prüfernachwuchsseminar und die Vorstandssitzung am 9./10.2.2003 in Bonn. Von der AIEP nahmen die Herren Dr. Hellrigl und Vollmeier, vom BPP Florian Berger, Christian Geigle, Helmut Oechsner, Uli Schmitt und ich teil. Das Ergebnis wurde dann von Helmut Oechsner und mir endgültig formuliert und Ihnen ebenfalls mit Rundschreiben 157 zugesandt.“
Satzung, Prüfordnung, Philatelistische Begriffsbestimmungen und Attestrichtlinien wurden von der Mitgliederversammlung angenommen. Bezüglich der Philatelistischen Begriffsbestimmungen faßte die Mitgliederversammlung noch folgenden Beschluß: „Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, eine Kommission aus Mitgliedern des BPP zur fortlaufenden Ergänzung und Pflege der Philatelistischen Begriffsbestimmungen einzusetzen, die berechtigt ist, diese fortzuschreiben, dem jeweiligen neuesten Stand der Forschung anzupassen und fortlaufend im Internet zu veröffentlichen. In der Besetzung der Kommission und deren Veränderung ist der Vorstand frei.“
2005: Die erste Satzung des BPP aus dem Jahre 1959 beinhaltete keine Altersgrenze für Prüfer. 1972 beschloß dann die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung dergestalt, daß mit Vollendung des 70. Lebensjahres – erstmals zum 31. Dezember 1973 – die Mitgliedschaft im BPP endete. Den Mitgliedern wurde jedoch das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Verlängerung um jeweils zwei Jahre zu stellen, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hatte. Nach wie vor sah die Satzung aber keine maximale Altersgrenze vor. Diese wurde erst von der Mitgliederversammlung am 26./27. Mai 1990 auf das vollendete 75. Lebensjahr festgelegt.
Diese starre Regelung führte jedoch dazu, daß Prüfer, die auch noch im Alter von 75 Jahren fachlich, geistig und physisch voll den Anforderungen gewachsen waren, trotzdem ihre Prüftätigkeit im BPP einstellen mußten. Dies veranlaßte den Vorstand, die folgende Satzungsänderung vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung am 30. April 2005 bei nur sieben Gegenstimmen mit großer Mehrheit angenommen wurde.
„Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds und des Vorstands kann die ordentliche Mitgliedschaft über das 75. Lebensjahr hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden, jedoch höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied das 80. Lebensjahr vollendet. Der Vorstand hat seinen Antrag zu begründen, wobei er verpflichtet ist, einen an objektiven Kriterien ausgerichteten Maßstab, der die persönliche wie fachliche Eignung berücksichtigt, für seine Entscheidung zur Anwendung zu bringen.“
Diese Regelung ermöglicht es, die Individualität jedes Einzelfalles zu berücksichtigen, und verhindert, anders als dies bei einer einfachen Anhebung der maximalen Altersgrenze von 75 auf 80 Jahre gewesen wäre, mögliche für den Antragsteller unangenehme Diskussionen in der Mitgliederversammlung. Diese können gar nicht erst entstehen, weil der Vorstand im Gegensatz zu einer Befürwortung eines derartigen Verlängerungsantrages für dessen Nichtunterstützung der Mitgliederversammlung keine Begründung schuldig ist.
Die Mitgliederversammlung beschloß weiter im Sinne von Transparenz und als vertrauensbildende Maßnahme folgende Änderung der Verhaltensgrundsätze: „Wer philatelistische Gegenstände (z. B. Briefmarken, Belege), die Gegenstand seiner Prüftätigkeit sind, in einer Internetplattform (insbesondere ebay) anbietet, muss Namen und Adresse angeben.“
2006:Bei der Mitgliederversammlung am 29. April 2006 stand das Thema „Farben“ im Vordergrund. Die zugegebenermaßen etwas provozierenden Äußerungen des Verfassers hierzu im Rahmen seines Jahresberichtes, die aber erst Aufsehen erregten, als sie in der „philatelie“ veröffentlicht wurden 81), hatten zur Folge, daß dieses Thema erstmals öffentlich in fachlich hochstehenden Beiträgen abgehandelt wurde.82)
Aber auch die Prüferkollegen, die nach der der Veröffentlichung in der „philatelie“ teils recht emotional reagierten, hatten bei der Mitgliederversammlung den folgenden Vorschlägen zur Änderung der Prüfordnung zugestimmt. Die erste Änderung beinhaltete eine am Ende der Ziffer 4.2 hinzugefügte Ergänzung:
„Die Farbbezeichnung eines Prüfgegenstandes im Katalog kann mehrere Farbtönungsunterschiede enthalten. Solche entstehen in der Regel durch abweichende Mischungen der Druckfarbe. Sie können außerdem durch chemische oder physikalische Einflüsse entstanden sein (z. B. sog. Farbschwankungen durch unterschiedliche Sättigung einer Druckfarbe, die hellere oder dunklere Farbeindrücke hervorrufen). In Übergangs- und Grenzbereichen von Farbbezeichnungen können Prüfgegenstände nicht eindeutig einer Farbbezeichnung zuzuordnen sein. Auch unterliegt die Zuordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog immer subjektiven Einschätzungen. Der Prüfer wird in der Regel die Bestimmung der Farbe visuell vornehmen. Die Anwendung aufwendiger oder besonders kostenintensiver Verfahren, wie z. B. Spektralanalyse, Spektralphotometrie, Fluoreszenzmikroskopie, chemische Methoden, ist zum Zweck der Farbzuordnung nicht geschuldet.“
Die zweite Änderung betraf die Einführung eines neuen zweiten Absatzes in Ziffer 9.2:
„Die Einordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog wird der Prüfer nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Eine Haftung des Prüfers begründet die Einordnung in Übergangs- und Grenzbereichen von Farbbezeichnungen (vergleiche Ziffer 4.2 der Prüfordnung) nicht, zumal diese subjektiven Kriterien unterliegt.“
Die Mitgliederversammlung verabschiedete außerdem einstimmig eine Neufassung der Verfahrensordnung der Verbandsprüfstelle, die deren Rechte deutlich erweiterte.
2007: Die digitalen Prüftechniken erlangen beim Prüfen zunehmende Bedeutung. Die Mitgliederversammlung machte dies mit ihrem Beschluß deutlich, „dass ab dem Jahr 2008 Verlängerungsanträge in Bezug auf die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied über das 70. Lebensjahr hinaus nur noch dann vom Vorstand zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, soweit der Antragsteller über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt.“
Selbstverständlich wurden und werden die vorgenannten Regelwerke, insbesondere Satzung, Prüfordnung, Verhaltensgrundsätze und Verfahrensordnung der Verbandsprüfstelle, immer wieder daraufhin überprüft, ob durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, praktische Erfahrungen oder neue Erkenntnisse Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen waren bzw. sind.83)
80) Auslöser für die Erarbeitung der Attestrichtlinien war der Beitrag „Prüfatteste“ von Helmut Oechsner im Rundschreiben des BPP, Nr. 150 vom 5. Juli 2001. Er ist von so grundlegender Bedeutung, daß er in Anlage 9 auf den S. 153–155 wiedergegeben ist.
81) Vgl. philatelie, Nr. 349 vom Juli 2006, S. 39 f.
82) Wolfgang Maaßen, Das Farbproblem in der Philatelie, in: philatelie, Nr. 349 vom Juli 2006, S. 37–40.
Helmut Oechsner und Rolf Tworek, Farben sehen – Briefmarkenfarben bestimmen, ebd., Nr. 351 vom September 2006, S.31–34.
Michael Jäschke-Lantelme, Ordnung, Abgrenzung und Bestimmung von Farbtönungen, ebd., Nr. 352 vom Oktober 2006, S. 70–72, und Nr. 353 vom November 2006, S. 51–53.
Joachim Bernhöft, Farbmessungen in der Philatelie. Chancen und Gefahren der neuen Techniken, ebd., Nr. 354 vom Dezember 2006, S. 23-25, und Nr. 355 vom Januar 2007,
S. 45–47.
83) Darauf kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, obwohl es ein reizvoller Gedanke wäre, die Entwicklung des Prüfwesens im BPP anhand der Entwicklung seiner Regelwerke nachzuvollziehen.