Anlage zur Prüfordnung
des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. für das Prüfgebiet Freie Stadt Danzig
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP).
Sie betreffen die Ausgaben:
Freie Stadt Danzig (inkl. Dienstmarken, Portomarken und Ganzsachen)
sowie die Echtheit der Entwertungen auf Postwertzeichen des Deutschen Reiches, die im Gebiet der Freien Stadt Danzig im Zeitraum vom 10.1.1920 bis zum 19.7.1920 als Vor- bzw. Mitläufer verwendet wurden
1. Qualität
1.1 Postfrische Prüfgegenstände mit herstellungsbedingten leichten Farbanhaftungen (Abklatsch) oder Kalanderbügen gelten als einwandfrei, wenn das Markenbild nicht beeinträchtigt ist.
Gezähnte Prüfgegenstände, die eine allseits gleichmäßig vollständige Zähnung, einschließlich der Eckzähne, aufweisen, gelten als einwandfrei.
1.2 Die Zähnung kann wegen der ausgabenspezifischen Verwendung von schlechtem oder ungeeignetem Papier bzw. durch gleichzeitige Zähnung mehrerer Bögen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die keinen Mangel darstellen. Durchstochene Prüfgegenstände mit allseitig gleichmäßigem Durchstich gelten als einwandfrei,
wobei an den Ecken herstellungsbedingt geringe Ungenauigkeiten auftreten können. Eine geringe Anzahl unvollständiger Spitzen (Zungen) stellt keinen Mangel dar.
2. Entwertungen
Aufgrund der Besonderheiten bei den Entwertungen dieses Gebietes – einige Sorten von Postwertzeichen fanden aus verschiedenen Gründen im regulären Postdienst kaum Verwendung, regulär nicht mehr absetzbare Postwertzeichenbestände (auch Erzeugungsvorstufen) wurden auf Postauktionen zum Teil noch während der Kurszeit versteigert und manche Postwertzeichen dienten keinem postalischen Bedarf, sondern der Finanzierung des Staatshaushaltes – werden die Entwertungen dieses Gebietes in verschiedene Kategorien eingeteilt:
2.1 echte, zeitgerechte Entwertungen
2.2 echte, nicht zeitgerechte Entwertungen (= aus dem Zeitraum innerhalb der Kurszeit der Marken)
2.3 rückdatierte Entwertungen (= aus dem Zeitraum nach der Kurszeit)
Lose Marken bzw. Marken auf Briefstücken und Belegen mit nicht nachweisbar zeitgerechtem Stempelabschlag werden gemäß der Prüfordnung des BPP behandelt, erhalten jedoch zusätzlich das Kennzeichen querschraffierter Kreis, soweit sie signiert werden.
Bei Ausgaben mit begrenzter Gültigkeit kann die Entwertung auch nach Außerkurssetzung mit in den Zeitraum der Gültigkeit rückdatierten Daten erfolgt sein. Eine exakte Einordnung kann nicht immer getroffen werden. Eine Differenzierung in echte, nicht zeitgerechte Entwertungen (aus dem Zeitraum innerhalb der Kurszeit der Marken) und rückdatierte Entwertungen (aus dem Zeitraum außerhalb der Kurszeit) erfolgt in diesen Fällen nicht.
2.1 Für echte, zeitgerecht gestempelte Prüfgegenstände der Inflationszeit 1920 – 1923 wurden vor Jahrzehnten in der INFLA-Prüfstelle Prüfkriterien erarbeitet, die auch auf verschiedene Danzig-Ausgaben Anwendung finden (Freimarken Mi.-Nr. 1 – 192, Dienstmarken Mi.-Nr. 1 – 40, Portomarken Mi.-Nr. 1 – 29, Ganzsachen Mi.-Nr.1 – 23), die neben der Prüfordnung des BPP Anwendung finden.
Den INFLA-Rundstempel erhalten nur Prüfgegenstände mit deutlich lesbarem und hinreichend bestimmbarem Stempelabdruck. Prüfgegenstände mit unvollständigem Stempelabdruck, der durch den Prüfer jedoch als echt und zeitgerecht festgestellt werden kann, erhalten den INFLA-Quadratstempel. Beide Signierstempel sagen über die Qualität der Prüfgegenstände nichts aus, sie sind nur Echtheitszeichen für die Abstempelung und als solche völlig gleichwertig. Ganzstücke, deren zeitgerechte und tarifgemäße postalische Verwendung nachgewiesen werden kann, erhalten in der Regel rückseitig rechts unten den INFLA-Zierstempel Einwandfrei – INFLA-Berlin.
Diese Signierstempel lassen durch den enthaltenen Kennbuchstaben oder Kennzeichen den jeweiligen Prüfer erkennen.
2.2 Prüfgegenstände mit einem nicht als zeitgerecht feststellbaren Abdruck eines originalen Stempelgerätes erhalten das zusätzliche Kennzeichen querschraffierter Kreis. Dieser kann bei früheren Prüfungen fehlen.
2.3 Bestimmte Ausgaben konnten zeitgerecht kaum oder gar nicht mehr verwendet werden wie z. B. die Mi.-Nr. 47 – 49, A 124, 124 Z, 154 Y, Dienst 24 P, 32 X. Bei Echtheit von Marke bzw. Aufdruck erfolgt auch bei nicht zeitgerechter oder rückdatierter Entwertung eine entsprechende Attestierung.
Zuschlagmarken wurden öfters auch noch nach Ablauf der offiziellen Kurszeit im regulären Postdienst verwendet. Entwertungen auf den Mi.-Nr. 90 – 92 bis zum 31.03.1922 und auf den Mi.-Nr. 131 – 132 bis zum 30.06.1923, werden deshalb als echt gestempelt anerkannt.