Anlage zur Prüfordnung
des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. für das Prüfgebiet Freie Stadt Danzig
Nachstehende Regelungen ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des BPP, vor allem um den besonderen Gegebenheiten dieses Prüfgebietes im Zeitraum von 1920 bis 1923 Rechnung zu tragen. Dabei sind die Existenz einiger Sorten von Postwertzeichen, die aus verschiedenen Gründen im regulären Postdienst kaum Verwendung fanden, sowie der Verkauf von regulär nicht mehr absetzbaren Postwertzeichenbeständen (auch Erzeugungsvorstufen) auf Postauktionen zum Teil noch während der Kurszeit zu berücksichtigen. Die Herstellung mancher Postwertzeichen diente außerdem nicht einem postalischen Bedarf sondern der Finanzierung des Staatshaushaltes. Rückdatierungen bestimmter Stempelgeräte wurden teilweise bereits während der Kurszeit von Postbeamten vorgenommen.
1. Zeitraum und Umfang der Prüfung
Geprüft werden:
a) alle philatelistischen Prüfgegenstände (z. B. Briefmarken, Ganzsachen, Essays usw.) der Freien Stadt Danzig vom 14.6.1920 bis 30.9.1939,
b) die Echtheit der Entwertung auf Postwertzeichen des Deutschen Reiches, die im Gebiet der Freien Stadt Danzig im Zeitraum vom 10.1.1920 bis 19.7.1920 als Vor- bzw. Mitläufer verwendet wurden,
c) gestempelte Prüfgegenstände der Inflationszeit 1920 – 1923 (Freimarken, Dienstmarken, Portomarken, Ganzsachen usw.) sowie Mi.-Nr. 181 – 192 nach gesonderten Prüfkriterien.
Für die unter lit. c) genannten Prüfgegenstände wurden vor Jahrzehnten in der INFLA-Prüfstelle Prüfkriterien erarbeitet, die neben der Prüfordnung des BPP Anwendung finden. Es gelten ergänzend daher auch die Regelungen der Prüfordnung des INFLA-Berlin e. V., insbesondere werden für die Kennzeichnung zeit-gerechter Entwertungen spezielle Prüfzeichen mit dem Zusatz „Echt – INFLA-Berlin“ verwendet. In der Vergangenheit haben nicht der INFLA-Prüfstelle angehörende Prüfer durch Signierung nur die Echtheit von Aufdrucken beurteilt, nicht aber die der Entwertungen. Gegenwärtig gehören alle Verbandsprüfer des BPP für das Gebiet Freie Stadt Danzig auch der INFLA-Prüfstelle als Mitglieder an und es ist gemäß der Satzung des BPP sichergestellt, dass dies auch künftig der Fall sein wird.
Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Punkt 4 der Prüfordnung des BPP.
2. Qualität
Postfrische Prüfgegenstände mit herstellungsbedingten leichten Farbanhaftungen (Abklatsch) oder Kalanderbügen gelten als einwandfrei, wenn das Markenbild nicht beeinträchtigt ist.
Gezähnte Prüfgegenstände, die eine allseits gleichmäßig vollständige Zähnung, einschließlich der Eckzähne, aufweisen, gelten als einwandfrei. Die Zähnung kann wegen der ausgabenspezifischen Verwendung von schlechtem oder ungeeignetem Papier bzw. durch gleichzeitige Zähnung mehrerer Bögen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die keinen Mangel darstellen. Durchstochene Prüfgegenstände mit allseitig gleichmäßigem Durchstich gelten als einwandfrei, wobei an den Ecken herstellungsbedingt geringe Ungenauigkeiten auftreten können. Eine geringe Anzahl unvollständiger „Spitzen“ (Zungen) stellt keinen Mangel dar.
3. Stempelabschläge und Kurszeit
Als „echt“ wird eine Abstempelung angesehen, wenn sie während der Kurszeit des Prüfgegenstandes zu dem im Stempelgerät angegebenen Zeitpunkt mit einem Stempelgerät vorgenommen wurde, das nachweislich zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand („zeitgerechte Entwertung“).
Dabei ist es völlig gleichgültig, ob dies im Rahmen des normalen Postbetriebsdienstes oder zu Sammelzwecken erfolgte, da ein Unterschied bei einer losen Marke oder einem Briefstück in der Regel bei Verwendung der im Postdienst zeitgerecht benutzten Stempel nicht mehr festzustellen ist. Prüftechnisch ist es außerdem unerheblich, ob zeitgerecht entwertete Postwertzeichen zu diesem Zeitpunkt auf Grund der fortschreitenden Inflation noch eine ausreichende Frankaturkraft besaßen.
Die genaue Klassifizierung der Entwertungen erfolgt auf Grund des aktuellen Standes der Forschung, der in dem Vergleichsmaterial und der -kartei und den darauf basierenden Abstimmungen eines jeden Danzig-Prüfers mit seinen Kollegen dokumentiert ist.
Zuschlagmarken wurden öfters auch noch nach Ablauf der offiziellen Kurszeit im regulären Postdienst verwendet. Entwertungen auf Mi.-Nr. 90-92 bis 30.06.1922 und Mi.-Nr. 131-132 bis 30.06.1923, die im übrigen der Definition im vorstehendem Absatz 1 entsprechen, werden deshalb als „echt gestempelt“ anerkannt.
4. Signierung
a) Ergänzend zu der Signierung gemäß der Prüfordnung des BPP erhalten echte gebrauchte Prüfgegenstände den Rundstempel „Echt – INFLA-Berlin“ oder den Quadratstempel „Echt – im Block geprüft – INFLA-Berlin“ zur Bestätigung der echten und zeitgerechten Entwertung. Den INFLA-Rundstempel „Echt – INFLA-Berlin“ erhalten nur Prüfgegenstände mit deutlich lesbarem und hinreichend bestimmbarem Stempelabdruck. Prüfgegenstände mit unvollständigem Stempelabdruck, der durch die dem Prüfer zur Verfügung stehenden Prüfunterlagen als echt und zeitgerecht festgestellt werden kann, erhalten den INFLA-Quadratstempel. Diese Signierstempel weisen durch bestimmte Kennbuchstaben oder Kennzeichen auf den jeweiligen Prüfer hin. Beide Signierstempel sagen über die Qualität der Prüfgegenstände nichts aus, sie sind nur Echtheitszeichen für die Abstempelung und als solche völlig gleichwertig, so dass versehentliche Vertauschungen der Stempel keine mangelhafte Prüfung darstellen.
b) Entwertungen mit Falschstempeln (Nachahmungen echter Poststempel oder Phantasiestempel), gemalte oder fotomechanisch übertragene Entwertungen werden mit dem Signum „Stempel falsch“ versehen.
Falsch sind auch alle Entwertungen, die mit originalen, aber nachweisbar rückdatierten Stempelgeräten von unbefugter Seite vorgenommen wurden (sog. „missbräuchliche Verwendung“).
c) Prüfgegenstände mit einem nicht als zeitgerecht feststellbaren Abdruck eines originalen Stempelgerätes oder mit nicht nachweisbarer falscher Entwertung können – soweit sie Besonderheiten aufweisen (z. B. Plattenfehler, Aufdruckabweichungen usw.) – gemäß der Prüfordnung des BPP behandelt werden. Sie erhalten als zusätzliches Kennzeichen einen schraffierten Kreis. Dieser kann bei früheren Prüfungen fehlen. Solche Prüfgegenstände sind als nicht zeitgerecht gestempelt zu klassifizieren. Die oft verwendete Bezeichnung „Gefälligkeitsentwertung“ ist gemäß den philatelistischen Begriffsbestimmungen nicht korrekt.
Ganzstücke, deren zeitgerechte und tarifgemäße postalische Verwendung nachgewiesen werden kann, erhalten in der Regel rückseitig rechts unten den INFLA-Zierstempel „Einwandfrei – INFLA-Berlin“ mit Kennbuchstaben oder Kennzeichen des INFLA-Prüfers. Belege mit offensichtlich unrichtigem Portosatz werden wie Briefstücke signiert.
Für bestimmte Ausgaben, deren zeitgerechte Verwendung kaum oder gar nicht möglich war, wie z. B.
Mi.-Nr. 47-49, A 124, 124 Z, 154 Y, Dienst 24 P, 32 X, kann bei Echtheit von Marke bzw. Aufdruck auch bei nicht zeitgerechter oder rückdatierter Entwertung eine entsprechende Attestierung erfolgen. Eine zusätzliche Signierung erfolgt nicht.
d) Die Kennzeichnung von Farben, Typen und Abarten erfolgt durch Typen-Stempel.
5. Farben, Typen und Abarten
Die Farbnuancen vieler Marken des Prüfgebietes können in Farbreihen geordnet werden. Dabei zeichnen sich die „billigen“ Nuancen (in der Regel) durch eine sehr große Spannbreite aus im Gegensatz zu den „teueren“ Nuancen. Darüber hinaus tragen meist noch andere, den Farbeindruck nicht direkt betreffende Kriterien zur Unterscheidung der katalogisierten Farben bei.
Da im Grenzbereich von Farben eine unterschiedliche Beurteilung durch verschiedene Prüfer oder beim gleichen Prüfer bei zeitlich unterschiedlicher Betrachtung nicht völlig auszuschließen ist, ist die Zuordnung zu einer entsprechenden Farbe immer subjektiv. Eine objektive Nachprüfung im Farbgrenzbereich ist nicht möglich. Abweichende Bestimmungsergebnisse der Prüfer im Farbgrenzbereich stellen daher keinen Mangel der Prüfung dar.
Marken ohne Unterdruck werden zusätzlich zum Namenssignum mit dem Typenstempel „F“ gekennzeichnet. Marken mit nur teilweise fehlendem Unterdruck, bzw. verwaschene oder verfärbte Marken werden nicht gesondert signiert.
Weitergehende Feststellungen, wie z. B. nicht katalogisierte Unterarten und Abarten sowie Feldmerkmale, erfolgen nur auf gesonderte Vereinbarung. In diesen Fällen ist es dem Prüfer freigestellt, ob er eine Signierung bzw. Attestierung/Befundung vornimmt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass solche Feststellungen im MICHEL-Katalog erfasst werden müssen.
6. Für die Signierung verwendete Typen-Stempel
X und Y. bzw. Wz 2X, Wz 2Y, Wz 3X, Wz 3Y, Wz 4, Wz 5 für unterschiedliche Wasserzeichen(lagen).
I, II usw. für Plattenfehler und für Unterdrucktypen .
a bis c, für Farbtönungsunterschiede.
F für Marken ohne Unterdruck.
x und y für Papiersorten.
D für Rollenzähnung.
Auch weitere Signaturen mit Abkürzungen entsprechen den im MICHEL-Katalog gewählten Bezeichnungen.
7. Prüfvergütung
Hinsichtlich der Vergütung gilt, soweit es sich um Prüfgegenstände der deutschen Inflation handelt, die Sonderprüfordnung dieses Prüfgebietes.