Zusätzliche Regelungen
für das Prüfgebiet 2. Weltkrieg–Feldpostmarken und Feldpost allgemein
In Ergänzung zur Prüfordnung des BPP gelten folgende Regelungen:
1. Allgemeines zur Qualität
Bei der Herstellung und Verausgabung der Feldpostmarken, Mi.-Nr. 1-17, muss berücksichtigt werden, dass diese historisch bedingt unter provisorischen Bedingungen erfolgte. In aller Regel wurden die Feldpost-Zulassungsmarken von den einzelnen Kompanieführern entsprechend der nachzuweisenden Sollstärke bei den Feldpostämtern abgefordert und dann bei den Einheiten verteilt.
Bei den Aufdruckmarken Mi.-Nrn. 3, 6-12 und 17 kommt hinzu, dass die Herstellung der entsprechenden Aufdrucke zeitlich und meist auch räumlich getrennt von der Herstellung der Urmarken erfolgte. Hierbei wurde teilweise auf Urmarken zurückgegriffen, welche zum Zeitpunkt des anzubringenden Aufdrucks herstellungs- oder lagerungsbedingte Einschränkungen aufwiesen.
Die Zulassungsmarken Mi.-Nr. 5 (Tunis) und Mi.-Nr. 12 (Inselpost-Weihnachtsmarke) sind mittels besonderer Zähnungsleisten (Linienzähnung), auf besonderen Papieren hergestellt worden. Stücke mit daraus abzuleitenden, herstellungsbedingten Einschränkungen (unregelmäßige Eckzähne; leichte Zahnverkürzungen) sind als vollwertig anzusehen.
Gleiches gilt für Marken mit herstellungsbedingt unregelmäßig erscheinendem Durchstich (Urmarken Mi.-Nrn. 1B und 2B sowie den entsprechenden Aufdruckmarken), welcher oft auf die Beschädigung oder dem Fehlen einzelner Durchstichnadeln zurückzuführen ist.
2. Abstempelungen
a)Abstempelungen mit Feldpost-Normstempeln:
Bei der Vielzahl der im zweiten Weltkrieg verwendeten Feldpost-Normstempel, welche in Aufbau und Aussehen nahezu identisch sind, ist eine mit letzter Sicherheit durchführbare Zuordnung dieser Abstempelungen nicht in allen Fällen möglich. Ausnahmen bilden speziell erforschte Gebiete, wie z. B. die Kanalinseln, Atlantikfestungen, Kurland, Inselpost, Hela oder die Ostpreußen-Feldpost.
b)Abstempelungen mit Stempeln der deutschen Reichspost:
Bei den gestempelt stark fälschungsgefährdeten Päckchen-Zulassungsmarken Mi.-Nrn. 2-4 ist eine vollständige Identifizierung des Ortes und des Datums in aller Regel eine Grundvoraussetzung für die Echtheitsprüfung der Abstempelung.
Für bestimmte Ausgaben der Feldpost, wie z. B. den Mi.-Nrn. 5b, 6, 7B, 8A, 10Aa, 10Ad, 14 und 15 kann bei Echtheit von Marke bzw. Aufdruck auch bei nicht zeitgerechter oder rückdatierter Entwertung eine entsprechende Attestierung erfolgen. Eine zusätzliche Signierung erfolgt nicht.
c)Sonstige Entwertungen:
Die oben gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die anderen auf Feldpostmarken anzutreffenden Abstempelungen wie z. B. Gummi-Handstempel, stumme Entwertungen, Abstempelungen mit ausländischen Stempeln usw.
d)Gefälligkeitsabstempelungen:
Abstempelungen, welche nicht bedarfsmäßig aber mit echten Stempelgeräten zeitnah vor Ort erfolgten, erhalten zusätzlich zum Namenssignum einen schraffierten Kreis. Es sollte beachtet werden, dass der schraffierte Kreis bei Altprüfungen fehlen kann, da bestimmte Abstempelungen erst seit den 70er Jahren als gefälligkeitshalber angebracht erkannt worden sind.
Feldpostmarken auf Ganzstücken, für die der Nachweis einer ordnungsgemäßen, postalischen Beförderung nicht erbracht werden kann, werden wie Briefstücke signiert.
3. Ungebrauchte und postfrische Feldpostmarken
Bei postfrischen Feldpostmarken können Qualitätsanforderungen wie sie bei Marken moderner Ausgaben (z. B. Bund/Berlin) üblich sind nicht durchgängig gestellt werden. Dies liegt (wie schon unter 1. ausgeführt) zum Teil an der Art der Herstellung wie auch an der Verausgabung. Ausnahmen sind Feldpostmarken aus Bogenbeständen, welche erst nach dem Krieg aufgetrennt und in den Handel gebracht wurden.
Unter „herstellungsbedingten Erscheinungen“ fallen unter anderem Kalanderbüge, leichte Farbspuren auf der Gummierung (vom darunter liegenden Markenbogen), bild- bzw. rückseitige Spuren der Aufdruckfarbe (bei Aufdruckmarken), matte oder streifige Gummierungen (Tunis-Päckchenmarke) und Papiereinschlüsse.
Bei den Aufdruckmarken Mi.-Nrn. 3, 6-12 und 17 wurde auf Urmarken zurückgegriffen, welche teilweise Jahre zuvor hergestellt wurden und zum Zeitpunkt des anzubringenden Aufdrucks lagerungsbedingte Besonderheiten aufwiesen. Hierzu gehören vorderseitige Farbhaftabhebungen, rückseitige Farbanhaftungen, Verschmutzungsspuren sowie Büge und Bugspuren.
Zu den ausgabebedingten Erscheinungen gehören alle weiteren Einschränkungen, welche nach der erfolgten Herstellung bis zum Empfang der entsprechenden Feldpostmarke beim letztendlichen Benutzer auftreten können. In erste Linie sind dies vorder- und rückseitige Griffspuren, Büge und Bugspuren.
Alle vorgenannten Besonderheiten beeinträchtigen den Zustand der postfrischen Erhaltung dann nicht, wenn nachweisbar ist, dass diese zum Zeitpunkt der Herstellung (Aufdruckmarken) bereits bestanden haben. Dieser Nachweis wird in aller Regel nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Im übrigen erfolgte die Zuordnung einer Marke zur Erhaltung „Postfrisch“ entsprechen der allgemeinen Prüfordnung BPP und den philatelistischen Begriffsbestimmungen.
Bei ungebrauchten Bogen geringwertiger Marken (Mi.-Nrn. 1-4) können sog. „Bogenprüfungen“ vorgenommen werden, d. h. die jeweiligen Eckrandmarken, sowie die Marken mit HAN werden mit einem Signum versehen. Ansonsten werden geringwerte Marken der oben genannten Mi.-Nrn. in aller Regel nicht signiert.
4. Sonstiges
Sind Prüfvorlagen im vorgelegten Zustand nicht prüfbar, so können diese zurückgegeben werden mit der Aufforderung, diese in einem prüfbaren Zustand zu versetzen und nochmals vorzulegen.
Dies gilt insbesondere für ungebrauchte Marken die auf einer Papierunterlage anhaftend vorgelegt werden, oder Briefstücke, welche so eng um die Marke herum zugeschnitten wurden, dass eine sichere Zuordnung der Papierunterlage als originäres Trägermaterial nicht mehr in Frage kommt.
Besonderheiten, die über die MICHEL-Spezial-Katalogisierung hinaus gehen, wie zum Beispiel besondere Abstempelungen, Papierfalten, Verzähnungen bzw. verschobene Durchstiche, ggf. Zuordnung von Aufdruckfehlern zu bestimmten Aufdruckplatten und Bogenfeldern können neben dem Namenssignum des Prüfers mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk versehen, bzw. bei einer Attestierung benannt werden. Eine derartige Kennzeichnung bzw. schriftliche Erwähnung liegt im Ermessen des Prüfers.
Für die Erfüllung von Sonderwünschen kann ein Zuschlag je nach Zeitaufwand erhoben werden. Jede Art von Sonderwünschen bedarf der vorherigen Absprache mit dem Prüfer.