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Zusätzliche Regelungen

für das Prüfgebiet 2. Weltkrieg–Feldpostmarken und Feldpost

Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP), sie betreffen die folgenden Gebiete:

Allgemeine Ausgaben

Luftfeldpostbriefe (Mi.-Nr. 1)
Feldpostpäckchen (Mi.-Nr. 2 – 4)

Örtliche Ausgaben

Tunis (Mi.-Nr. 5)
Inselpost-Ausgaben (Mi.-Nr. 6 – 12)
U-Boot Hela (Mi.-Nr. 13)
Kuban und Krim (Mi.-Nr. 14 und 15)
Kurland (Mi.-Nr. 16)
Ruhrkessel (Mi.-Nr. 17)
Ostpreußen-Feldpost

1. Allgemeines zur Qualität

1.1 Bei ungebrauchten bzw. postfrischen Feldpostmarken können Qualitätsanforderungen, wie sie bei Marken moderner Ausgaben (z. B. Bund/Berlin) üblich sind, nicht durchgängig gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Feldpostmarken aus Bogenbeständen, welche erst nach dem Krieg aufgetrennt und in den Handel gebracht wurden.

Diese abweichenden Qualitätsanforderungen sind sowohl auf die Herstellung der Marken als auch auf die Art der Verausgabung der Marken zurückzuführen – so wurden beispielsweise die Feldpost- Zulassungsmarken von den einzelnen Kompanieführern entsprechend der nachzuweisenden Sollstärke bei den Feldpostämtern abgefordert und dann bei den Einheiten verteilt.
Aus diesen Gründen werden z. B. Kalanderbüge, leichte Farbspuren auf der Gummierung (vom darunter liegenden Markenbogen), bild- bzw. rückseitige Spuren der Aufdruckfarbe (bei Aufdruckmarken), matte oder streifige Gummierungen (Tunis-Päckchenmarke) und Papiereinschlüsse in aller Regel nicht als Mangel angesehen.

1.2 Bei den Aufdruckmarken Mi.-Nr. 3, 6 – 12 und 17 wurde auf Urmarken zurückgegriffen, welche teilweise Jahre zuvor hergestellt wurden und zum Zeitpunkt der Anbringung des Aufdrucks mitunter schon lagerungsbedingte Einschränkungen aufwiesen. Hierzu gehören vorderseitige Farbabhebungen, leichte
Verschmutzungen sowie Büge und Bugspuren.
Der Nachweis, wann diese Einschränkungen entstanden sind, kann bis auf wenige Ausnahmen nicht geführt werden, sie gelten daher in aller Regel als Mängel.

1.3 Die Zulassungsmarken Mi.-Nr. 5 (Tunis) und Mi.-Nr. 12 (Inselpost-Weihnachtsmarke) sind mittels besonderer  Zähnungsleisten (Linienzähnung) auf besonderen Papieren hergestellt worden. Stücke mit unregelmäßigen Eckzähnen, leichten Zahnverkürzungen etc. sind deshalb als vollwertig anzusehen.
Gleiches gilt für Marken mit herstellungsbedingt unregelmäßigem Durchstich (Urmarken Mi.-Nr. 1 B und 2 B sowie den entsprechenden Aufdruckmarken), welcher oft auf die Beschädigung oder dem Fehlen einzelner Durchstichnadeln zurückzuführen ist.

2. Entwertungen

Bei den Feldpost-Ausgaben sind die Entwertungen wie folgt zu unterscheiden:

a) Abstempelungen mit Feldpost-Normstempeln

Bei der Vielzahl der im II. Weltkrieg verwendeten Feldpost-Normstempel, welche in Aufbau und Aussehen nahezu identisch sind, ist eine mit letzter Sicherheit durchführbare Zuordnung dieser Abstempelungen nicht in allen Fällen möglich. Ausnahmen bilden speziell erforschte Gebiete, wie z. B. die Kanalinseln, Atlantikfestungen, Kurland, Inselpost, Hela oder die Ostpreußen-Feldpost.

b) Abstempelungen mit Stempeln der deutschen Reichspost

Bei den gestempelt stark fälschungsgefährdeten Päckchen-Zulassungsmarken Mi.-Nr. 2 – 4 ist eine vollständige Identifizierung des Ortes und des Datums in aller Regel eine Grundvoraussetzung für die Echtheitsprüfung der Abstempelung.

c) Sonstige Entwertungen

Die oben gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die anderen auf Feldpostmarken anzutreffenden Abstempelungen wie z. B. Gummi-Handstempel, stumme Entwertungen, Päckchenstempel und Abstempelungen mit ausländischen Stempeln.

d) Gefälligkeitsabstempelungen

Abstempelungen, welche nicht bedarfsmäßig und nach derzeitigem Forschungsstand nicht zeitgerecht, jedoch mit echten Stempelgeräten vor Ort erfolgten – wie zum Beispiel die Abstempelungen der INSELPOST mit den Datumseinstellungen „24.12.44“ und „25.12.44“ – , erhalten zusätzlich zum Namenssignum das Kennzeichen „querschraffierter Kreis“. Es sollte beachtet werden, dass diese Kennzeichnung bei Altprüfungen fehlen kann, da bestimmte Abstempelungen erst seit den 1970er Jahren als gefälligkeitshalber angebracht erkannt worden sind.

3. Prüfungen

3.1 Lose ungebrauchte bzw. postfrische Marken der Mi.-Nr. 1 A/B, 2 A/B, 3 und 4 erhalten nur eine Typenbestimmung für die Gummierung (ohne Namenssignum).

3.2 Bei ungebrauchten Bogen geringwertiger Marken (Mi.-Nr. 1 – 4) können sog. „Bogenprüfungen“ vorgenommen werden, d. h. die jeweiligen Eckrandmarken, sowie die Marken mit HAN werden mit einem Namenssignum versehen.

3.3 Echt gestempelte lose Marken der Mi.-Nr. 1 A/B können – soweit feststellbar – ebenfalls einen Typenstempel für die Gummiriffelung erhalten (ohne Namenssignum). Echt gestempelte Werte der Mi.-Nr. 2 A und 2 B werden dagegen mit einem Namenssignum versehen. Für echt gestempelte 2 B kann auch ein Befund erstellt werden.