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Sonderregeln für das Prüfgebiet DDR

Die Prüfordnung umfaßt die Briefmarkenausgaben ab MiNr. 182 und die Ganzsachen, Markenheftchen und Markenheftchenbogen, Einschreibe- und Paketgebührenmarken, Dienstmarken der Verwaltungspost A (ZKD) und Verwaltungspost B (Dienstmarken A), Verwaltungswertpost, Sonderleistungen der Verwaltungspost A einschließlich Kontrolle, markenlose Dienstpostbelege, POL- Lochungen, Fälschungen zum Schaden der Post, Kleine- Fälschungen, Propagandafälschungen (KgU) sowie Postkriegsbelege.

Die Prüfordnung gliedert sich in:

A. Ausgaben für die SBZ und DDR ab MiNr. 182, Ganzsachen, MH, MHB, Sondermarkenheftchen, Einschreibe- und Paketgebührenmarken, Fälschungen zum Schaden der Post, Kleine- und Propagandafälschungen, Postkriegsbelege und POL- Lochungen.

B. Dienstmarken der Verwaltungspost A und B, Sonderleistungen der Verwaltungspost A einschließlich Kontrolle, markenlose Dienstpostbelege und Verwaltungswertpost.

A. Signierungen

1. Nur auf der Grundlage der Michelklassifikationen werden Wasserzeichen, Papierarten, Farben, Gummierungsarten, Abarten und Plattenfehler signiert mit der Maßgabe: nur soviel Zeichensetzungen wie nötig für eine eindeutige Klassifikation.

2. Bei nach Michel gleichen Numerierungen für Aufdruck-/Plattenfehler oder Type/ Plattenfehler erfolgt die Plattenfehlersignierung stets am Markenunterrand in Höhe der Stellung des Prüfzeichens.

3. Einzelmarken aus nachweislich ehemaligen Einheiten oder Einheiten, die zertrennt werden sollen, sowie Marken von Briefstücken oder abgelöste Marken von sonstigen Unterlagen, die für sich nicht mehr stempelprüfbar sind, sowie Marken mit nicht vollständigem Stempelabdruck, der aber durch die dem Prüfer zur Verfü­gung stehenden Spezialunterlagen als echt und zeitgerecht festgestellt werden kann, erhalten zusätzlich zum Prüfstempel den Zusatzstempel „ECHT im Block geprüft“.

4. Bei MiNr. 339 xb werden Entwertungen mit Stempeldaten bis zum 21.03.1953 nur von solchen Postämtern anerkannt, bei denen nachweislich die Marke verausgabt wurde.

5. „Querschraffierter Kreis“ bzw. „Kreis mit einem S“

5.1 Diese Signierungen erfolgen auf philatelistischem Material mit amtlichen Entwertungen für philatelistische Zwecke, wobei bei allen Ausgaben mit begrenzter Gültigkeit die Entwertung auch nach Außerkurssetzung mit zeitgerechten Daten erfolgt sein kann.

5.2 In diese Gruppe von Entwertungen gehören die ausgabenbezogenen Sonderstempel, die Tages- und Sonderstempel der Versandstelle für Sammlermarken einschließlich seiner Folgeeinrichtungen, verschiedene Tages- und Sonderstempel der Postämter Berlin C 2, Leipzig C 1, C 2, N 18 neben weiteren Tages- und Sonderstempeln sonstiger Postämter.

5.3 In Attesten oder Befunden wird für diesen Sachverhalt die Umschreibung „Versandstellen Abstempelung mit zeitgerechtem Datum“ verwendet.

5.4 Gedruckte Stempel erhalten zum querschraffierten Kreis den Zusatz „G“.

5.5 Zweifelsfreie Bedarfspost oder Prüfvorlagen, die von solcher stammt, wobei die Beweislast bei den Einlieferern liegt und mit der Prüfvorlage zu erfolgen hat, gehört nicht in diese Kategorie. Solche Vorlagen erhalten das Zusatzzeichen „Kreis mit einem Punkt“.

5.6 In den Michelkatalogen gilt dafür die erste Gestempeltpreisspalte oder der ausgewiesene Preis für „Kreis mit einem S“. Gedruckte Stempel sind nicht gesondert ausgewiesen.

6. Entwertungen Westberliner Postämter auf SBZ-Marken werden geprüft.

7. Sämtliche staatlich veranlaßten Nach- und Neudrucke mit gedruckten Stempeln werden mit „Nachdruck“ bzw. „Neudruck“ ohne weitere Angaben gekennzeichnet. Besonderhei­ten können zusätzlich mit Attest oder Befund versehen werden.

8. Auf Einzelmarken sind Poststellen-II-Stempel, Päckchenstempel sowie sonstige Stempel ohne Datumsangabe in der Regel nicht prüfbar. Es sei denn, Punkt 3 kommt zur Anwendung.

9. Geheftete und genähte Markenheftchen sind als Ganzes nicht prüfbar. Es werden die darin befindlichen Markenheftchenblätter geprüft. Zur Signierung kann zu­sätzlich ein Attest oder Befund ausgestellt werden.

10. Sondermarkenheftchen sind als Ganzes nicht prüfbar. Es werden nur die enthaltenen Marken geprüft.

11. Ungebrauchte bzw. gebrauchte Ganzsachen erhalten das Prüfzeichen wie bei geschnittenen Ausgaben. Gestempelte aber nicht beförderte Ganzsachen erhalten rückseitig am Unterrand des Wertstempels die Signierung.

12. Umschläge, Karten oder andere Unterlagen, mit Marken frankiert und ersttagsgestempelt, die nicht den Nachweis der Beförderung erbringen, werden wie Briefstücke signiert.

13. Staatliche FDC-Produktionen mit Marken frankiert, die nicht der Erstauflage entstammen, werden mit Befund geprüft.

14.Einschreibegebührenmarken werden postfrisch und auf Belegen geprüft; Paketgebührenmarken nur auf echt gelaufenen Paketadressen. PU- Bestimmungen werden nicht durchgeführt.

15. Fälschungen, zum Schaden der Post verwendet (z. B. Zschopauer Postfälschung), auf Brief/PK/PKA werden mit Attest oder Befund, Kleine- Fälschungen, auf Brief echt gelaufen, werden mit Befund und Propagandafälschungen, auf Brief echt gelaufen, oder Postkriegsbelege werden mit Attest oder Befund geprüft.

16. Sonder- und Dauerserienmarken mit POL- Lochungen werden doppelt signiert. Belege werden mit Attest oder Befund geprüft.

17. Befinden sich auf Briefen echte und falsche, verfälschte oder fragliche Marken, so kann keine Briefsignatur erfolgen. Es kann jedoch ein Befund erstellt werden. Falsche (bzw. verfälschte) Marken auf derartigen Briefen werden als falsch (bzw. verfälscht) signiert, echte Marken können gemäß § 6.4 der BPP- Prüfordnung wie Briefstücke signiert werden.

18. Bei Bogenvorlagen mit geringwertigen Marken bis zu einem Michelwert von 10,00 DM für die Einzelmarke wird nur die linke untere Eckmarke signiert. Der Wunsch nach Signatur jeder Marke muß angezeigt werden. Abarten und Besonderheiten werden bei Vorhandensein stets signiert.

19. Für Mischsätze mit amtlichen Entwertungen für philatelistische Zwecke und/oder gedruckten Stempeln mit sonstigen Abstempelungen können keine Atteste ausgestellt werden. Marken mit dem Zusatzzeichen „ECHT im Block geprüft“ sind ebenfalls nicht attestfähig.

20. Die nicht verausgabte Serie zu den Olympischen Sommerspielen 1984 wird geprüft.

21. Phasendrucke werden im kompletten Set oder nur die letzte Druckphase mit Befund geprüft.

22. Die Spendenmarke MiNr. I wird nicht geprüft.

23. Bei MiNr. 212/27 erhalten Marken mit Bogenrandbesonderheiten zusätzlich das Prüfzeichen mittig über der Marke in dem Bogenrand.

24. Für die MiNr. 212/27 in gestempelter Erhaltung mit borkenartiger Gummierung entfällt die Forderung, diese rückseitig papierfrei vorzulegen.

A. Qualität

1. Herstellungsbedingte Büge bei Sondermarken bis MiNr. 385 und Dauerserienmarken bis MiNr. 585 sind keine Beschädigungen.

2. Die bei MiNr. 212/27 vorkommenden rauen Zähnungen im Zusammenhang mit harten, glasigen, pergamentartigen und transparenten Papiersorten sind keine Beschädigungen. Ansonsten gelten als einwandfrei in Zähnung nur Sonder- und Dauerserienmarken mit einer allseits gleichmäßig vorhandenen Zähnung einschließlich der Eckzähne.

3. Gelegentlich vorkommende Streifungen in der Gummierung bei den Dauerserien sind herstellungsbedingt und keine Gummierungsbeschädigungen. Als borkenartig gummiert gelten nur Marken, die überwiegend diese Eigenschaft aufweisen.

4. Die nur bei Block 7 vorkommende körnige Gummierung mit teils kleinen Fehlstellen ist herstellungsbedingt und kein Mangel.

5. Bei Blöcken sind bis auf Block 6 die im Michel angegebenen Maße Mindestmaße.

B. Signierungen

1. Nur auf der Grundlage der Michelklassifikationen werden Wasserzeichen, Papierarten, Farben, Gummierungsunterschiede, Abarten und Plattenfehler signiert mit der Maßgabe: nur soviel Signierungen wie nötig für eine eindeutige Klassifikation.

2. Bei nach Michel gleichen Numerierungen für Type/Plattenfehler erfolgt die Plattenfehlersignierung stets am Markenunterrand in Höhe der Stellung des Prüfzeichens.

3. Amtliche Entwertungen für philatelistische Zwecke mit echten Poststempeln auf Marken der Verwaltungspost B werden mit schraffiertem Kreis signiert. Klischee-(Bogen)­entwertungen (gedruckte Stempel) erhalten zusätzlich zum schraffierten Kreis ein „Kl“.

4. Die staatlich veranlaßten Nachdrucke der Verwaltungspost B mit gedruckten Stempeln werden mit „Nachdruck“ ohne weitere Angaben gekennzeichnet, wenn keine zusätzlichen Besonderheiten vorliegen.

5. Bei MiNr. 16 bis 31 der Verwaltungspost A sind Stempelfragmente mit Hilfe der Tausenderrollen-Verwendungsnachweise und der Restrollenbestandslisten prüfbar. Es erfolgt eine vollwertige Stempelprüfung.

6. Entwertungen mittels „Ungültig-Stempeln“ bei der Verwaltungspost A werden mit einem „U und drei waagrechten Strichen“ als Zusatzstempel gekennzeichnet.

7. Abstempelungen mit dem Maschinenstempelkopf BERLIN BPA -ba- werden auf Marken der Verwaltungspost A nicht geprüft.

8. Staatlich veranlaßte fingierte Bedarfspost der MiNr. IV bis XI der Verwaltungspost A wird mit Befund geprüft.

9. Briefe mit Laufkontrollzetteln der Verwaltungspost A werden mit Befund geprüft.

10. Postaustauschbelege werden mit Attest oder Befund geprüft.

11. Verwaltungswertpostbelege ohne Frankartur (Regierungsstellen) werden mit Attest o­der Befund geprüft.

12. Sendungen der Verwaltungspost A aus der Zeit vom 10.10.1955 bis 31.03.1956 mit dem Aufgabestempel „BERLIN 0 17 bezahlt“ Kennbuchstabe a in roter Farbe abgeschlagen und alle Sendungen nach Berlin werden mit Attest oder Befund geprüft.

13. Markenlose Dienstpostbelege mit Geheimhaltungsgrad „VVS“, „GVS“ oder „GKdos“ wer­den mit Attest oder Befund geprüft.

14. Dienstpostbelege, durch Kurier befördert, werden mit Befund geprüft.

15. Einlieferungsbücher der Verwaltungspost A werden mit Attest geprüft.

16. Kontrollmarken der Verwaltungspost A mit Aufdruck „4a“ und „4b“ werden nur auf Bedarfspost geprüft.

17. Belege „MM-Aushändigung durch Zusteller/Datum/ZKD-Kontrolle VPKA Leipzig“ der Verwaltungspost A werden mit Attest oder Befund geprüft.

18. Dienstluftpost (Kurierflug Genf-Berlin) wird mit Attest oder Befund geprüft.

19. Dienstpost des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten wird mit Befund geprüft.

20. Pilotendienstpost und Manöverpost der NVA ist zur Zeit noch nicht prüfbar.

21. ZKD – Marken mit der Abstempelung „BERLIN BPA ba“ werden mit schraffiertem Kreis BPA oder Befund geprüft.

B. Qualität

1. Herstellungsbedingte Büge bei MiNr. 1 bis 41 der Verwaltungspost B sind keine Beschädigungen.

2. Bei bedarfsgebrauchten Marken MiNr. 6 bis 15 der Verwaltungspost A sind leichte Zähnungsmängel üblich; die Marken werden als einwandfrei anerkannt. Ansonsten gelten als einwandfrei in der Zähnung nur Marken mit einer gleichmäßig vorhandenen Zähnung.

3. Marken mit Einrissen, Einschnitten oder Unkenntlichmachung mit Stempeln der Verwaltungspost A werden erhöht geprüft.

Sonstiges

1. Die Wasserzeichenprüfung von Marken auf Briefen (oder anderen Unterlagen) ist in vielen Fällen nicht zweifelsfrei möglich. Solche Prüfvorlagen können zurückgegeben werden mit der Aufforderung, diese mit abgelösten Marken nochmals vorzulegen.

2. Für fälschungsgefährdete philatelistische Prüfgegenstände bis zu einem Michelwert von € 25,00 gelten folgende Mindestgebühren:

Je postfrische Einzelmarke € 1,00

Je gestempelte Einzelmarke € 1,00

Folgende Gebühren könne erhoben werden:

Stempelprüfung € 1,00

Aufdruckprüfung € 1,00

Abartenprüfung € 1,00

Je Farb-, Papier-, Wasserzeichen- und Typenprüfung € 0,50

Bogenprüfung 1% vom Michelwert mindestens jedoch € 2,00

3. Für die Erfüllung von Sonderwünschen kann ein Zuschlag je nach Zeitaufwand erhoben werden. Jede Art von Sonderwünschen bedarf der vorherigen Absprache mit dem Prüfer.

4. Nicht jeder Prüfer prüft das gesamte Prüfgebiet. Die Spezialisierungen sind der Prüferliste des BPP e. V. zu entnehmen.

Genehmigt und unterzeichnet von den nachstehend aufgeführten Prüfern am 01. August. 2001:

Henry Mayer, Dr. Fritz Modry, Siegfried Paul, Heinz-Jörg Schönherr