Anlage zur Prüfordnung
für das Prüfgebiet DEUTSCHE AUSLANDSPOSTÄMTER und KOLONIEN (inkl. Vorläufer-Ausgaben, zugehöriger Zusammendrucke und Ganzsachen)
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des BPP.
1. Prüfungen
Vorläufer werden entsprechend der Farbkatalogisierung des Deutschen Reiches (Mi.-Nr. 31 – 50) geprüft, auch wenn die dort aufgeführten Unterfarben im Kolonialteil des MICHEL-Spezial-Kataloges nicht gesondert katalogisiert sind.
Belegstücke der Deutschen Post in China, Mi.-Nr. 8 – 14, I – IV, werden aus Gründen der Fälschungsbekämpfung nicht signiert. Es werden ausnahmslos Atteste/Befunde ausgestellt.
2. Stempelfragen
Lose Marken bzw. Marken auf Briefstücken und Belegen mit nicht als zeitgerecht feststellbarem Stempelabdruck (sog. Sorte II) werden gemäß der Prüfordnung des BPP behandelt, erhalten jedoch als zusätzliches Prüfkennzeichen einen schraffierten Kreis, soweit sie signiert werden.
Entwertungen auf ordnungsgemäß beförderten Ganzstücken, die zwar zeitgerecht, jedoch mit bereits ausgemusterten Aushilfs-Stempeln angebracht wurden, werden ebenfalls als Abstempelungen der Sorte II angesehen und entsprechend geprüft (Deutsche Post in China aus der Zeit des „Boxer“-Aufstandes).
Entwertungen, deren ordnungsgemäße Anbringung ungeklärt ist (z.B. Massenabstempelungen des Dienstsiegels von Ponape, Entwertungen des Einkreisstempels „Tsingtau“ aus November 1914 sowie „Truk 11.10.14“ oder „Fagamalo“ aus 1914), werden nicht signiert.
Blanko gestempelte Ganzsachen werden rückseitig am Unterrand des Wertstempels signiert. Marken auf Ganzstücken, für die der Nachweis einer ordnungsgemäßen, postalischen Beförderung nicht erbracht werden kann, werden wie Briefstücke geprüft.
3. Qualität
Einige Ausgaben dieses Prüfgebietes – dies gilt insbesondere für die frühen Ausgaben der Deutschen Post in der Türkei sowie die frühen Auflagen der „Krone/Adler“-Serie Mi.-Nr. 45 – 50 – zeigen öfter Zahnverkürzungen. Da die Herstellung der Marken auf weichem bzw. dünnem Papier erfolgte, werden Stücke mit leichten Zahnverkürzungen nicht als minderwertig angesehen, sondern als einwandfrei geprüft.