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Anlage zur Prüfordnung

des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. für das Prüfgebiet Deutsches Reich Inflation 1916 - 1923 und zugleich Prüfordnung von INFLA-Berlin Verein der Deutschlandsammler e.V.

Die INFLA-Prüfer prüfen Postwertzeichen und ihre Entstehungs-, Herstellungs- und Verwendungsbelege. Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Echtheit des Prüfgegenstandes in allen Teilen (z. B. Trennungsarten, Gummi, Aufdruck, Entwertung) und auf dessen Erhaltungszustand (Qualität). Etwaige Mängel, Reparaturen, Verschönerungen und sonstige Veränderungen werden festgestellt. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einordnung des Prüfgegenstandes nach Druckart, Type, Wasserzeichen, Trennungsart, Lochung, Papier. Außerdem wird die Katalogfarbe bestimmt. Weitergehende Feststellungen, wie nicht katalogisierte Unterarten, Abarten oder Feldmerkmale sind nur auf gesonderte Vereinbarung geschuldet.

Die Prüfung erstreckt sich auf Prüfgegenstände der Inflationszeit des Deutschen Reiches, Danzigs 1920 bis 1923, Bayern 1914 bis 1920, Württemberg-Dienst und deren Nebengebiete (wie z. B. Gebührenzettel der Inflationszeit).

Grundsätzlich gilt für alle Prüfungen der INFLA-Prüfer die Prüfordnung (PO) des “Bundes Philatelistischer Prüfer e. V.” (BPP). Um den besonderen Gegebenheiten des Prüfgebietes “Inflation” gerecht zu werden, gelten darüber hinaus folgende Ergänzungen.

1. Qualität

Postfrische Prüfgegenstände mit herstellungsbedingten leichten Farbanhaftungen (Abklatsch) oder Kalanderbügen gelten als einwandfrei, wenn das Markenbild nicht beeinträchtigt ist.

Gezähnte Prüfgegenstände, die eine allseits gleichmäßig vollständige Zähnung, einschließlich der Eckzähne, aufweisen, gelten als einwandfrei. Die Zähnung kann wegen der ausgabenspezifischen Verwendung von schlechtem oder ungeeignetem Papier geringfügige Unregelmäßigkeiten aufweisen, die keinen Mangel darstellen. Durchstochene Prüfgegenstände mit allseitig gleichmäßigem Durchstich, wobei an den Ecken, herstellungsbedingt geringe Ungenauigkeiten auftreten können, gelten als einwandfrei. Eine geringe Anzahl unvollständiger “Spitzen” (Zungen) stellt keinen Mangel dar.

2. Stempelabschläge

Es werden alle Arten von zur Entwertung von Prüfgegenständen verwendeten Stempeln als echt anerkannt, die während der Kurszeit der Marken in dem betreffenden Ort Verwendung fanden und als “zeitgerecht” abgeschlagen klassifiziert werden können. Die genaue Stempelklassifizierung ergibt sich aus dem Vergleichsmaterial und der -kartei sowie den darauf basierenden Festlegungen der INFLA-Prüfer.

3. Signierung

Ergänzend zu der Signierung auf Grundlage der PO des BPP erhalten in allen Teilen echte gebrauchte Prüfgegenstände zusätzlich den Rundstempel “Echt – INFLA-Berlin” oder den Quadrat-stempel “Echt – im Block geprüft – INFLA-Berlin” zur Bestätigung der echten und zeitgerechten Entwertung. Diese Signierstempel weisen durch den enthaltenen Kennbuchstaben oder Kennzeichen auf den jeweiligen Prüfer hin.

Den INFLA-Rundstempel erhalten nur Prüfgegenstände mit deutlich lesbarem und hinreichend bestimmbarem Stempelabdruck. Prüfgegenstände mit unvollständigem Stempelabdruck, der durch die dem Prüfer zur Verfügung stehenden Prüfunterlagen als echt und zeitgerecht festgestellt werden kann, erhalten den INFLA-Quadratstempel. Beide Signierstempel sagen über die Qualität der Prüfgegenstände nichts aus, sie sind nur Echtheitszeichen für die Abstempelung und als solche völlig gleichwertig, so dass versehentliche Vertauschungen der Stempel keine mangelhafte Prüfung darstellen. OPD Marken mit Oberrand bzw. Unterrand können zusätzlich den Stempel des Herstellungsortes (soweit feststellbar) erhalten. Dies gilt auch für solche lose gestempelte Marken ohne Ober- oder Unterrand.

Ganzstücke, deren zeitgerechte postalische Verwendung nachgewiesen werden kann, erhalten in der Regel rückseitig rechts unten den INFLA-Zierstempel “Einwandfrei – INFLA-Berlin” mit Kennbuchstaben oder Kennzeichen des INFLA-Prüfers.

Nicht postalisch beförderte sowie nicht portogerecht frankierte Ganzstücke können auch wie Briefstücke signiert werden, siehe unter 6.4. PO des BPP.

Die Kennzeichnung von Farben, Typen und Abarten erfolgt durch Typen-Stempel. Bei den Inflationsausgaben des Deutschen Reiches erhalten Sorten mit einem MICHEL-Katalogwert über ca. € 5,00 zusätzlich den Langstempel “INFLA-Berlin” mit den Kennbuchstaben des jeweiligen Prüfers. Sorten mit einem MICHEL-Katalogwert über ca. € 25,00 gelten nicht als geringwertig im Sinne der PO und erhalten das jeweilige BPP-Prüfzeichen.

4. Farben, Typen und Abarten

Die Farbnuancen vieler Marken des Prüfgebietes können in Farbreihen geordnet werden. Dabei umfassen die “billigen” Nuancen (in der Regel) eine sehr große Spannbreite im Gegensatz zu den “teueren” Nuancen. Darüber hinaus tragen meist noch andere, den Farbeindruck nicht direkt betreffende Kriterien zur Unterscheidung der katalogisierten Farben bei.

Da man im Grenzbereich von Farben minimale Abweichungen unter den Prüfern und beim gleichen Prüfer bei zeitlich unterschiedlicher Betrachtung nicht völlig ausschließen kann, bleibt die Zuordnung zur entsprechenden Farbe immer subjektiv. Eine objektive Nachprüfung im Farbgrenzbereich ist nicht möglich. Abweichende Bestimmungsergebnisse der Prüfer im Farbgrenzbereich stellen daher keinen Mangel der Prüfung dar.

Postfrische oder ungebrauchte Marken im Bogen mit einem MICHEL-Katalogwert ab € 10,00 pro Stück werden auch im Bogen grundsätzlich einzeln signiert. Zusätzlich kann eine Signierung auf der Vorderseite des Bogens in der rechten unteren Ecke erfolgen. Bei geringwertigen Bogen wird eine sog. “Bogenbestimmung” vorgenommen. Dabei werden die Eckmarken und die Hausauftragsnummer bzw. Zwischenstegpaare signiert. Der Bogen kann vorderseitig in der rechten unteren Ecke eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten. Der Prüfer kann nach seiner Wahl alle Oberrand- und Unterrandmarken signieren. Dies erfolgt in der Regel dann, wenn die Oberrand- und Unterrandmarken einen deutlich höheren Wert haben.

Weitergehende Feststellungen, nicht katalogisierte Unterarten und Abarten sowie Feldmerkmale sind nur auf gesonderte Vereinbarung geschuldet. Solche werden nur dann signiert oder attestiert, wenn diese im MICHEL-Katalog verzeichnet sind. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Prüfer hierfür einen wichtigen Grund erkennt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Feststellungen in Zukunft im MICHEL-Katalog erfasst werden.

5. Für die Signierung verwendete Typen-Stempel

P und W für Platten- und Walzendruck (drucktechnische Bezeichnung Bogendruck bzw. Rollendruck)

X und Y für unterschiedliche Wasserzeichen

I, II usw. für Abarten laut MICHEL-Katalog

a bis f, F für Farbtönungsunterschiede laut MICHEL-Katalog

HT, KT, ST für “Haupttype”, “Korrekturtype”, “Sondertype” bei den Rosettenausgaben

PE für “Parallelerscheinung I” bei den Rosettenausgaben

z für Kartonpapier laut MICHEL-Katalog

Weitere Signaturen mit Abkürzungen entsprechen den Angaben im MICHEL-Katalog.

6. Prüfvergütung

Die Vergütung wird nach der Prüfordnung des BPP berechnet.
Ergänzend hierzu gilt:
Für Marken bis zu einem Michel-Katalogwert von € 70,00 wird ein Komplettpreis von € 2,00 berechnet. Für Marken mit einem höheren Katalogwert werden 3% vom Michel-Katalogwert berechnet. Für zusätzliche OPD-Bestimmungen beträgt das Mindestentgelt € 2,50