Anlage zur Prüfordnung
des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. für das Prüfgebiet Deutsches Reich Inflation 1916 - 1923
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP), sie betreffen die folgenden Ausgaben:
Deutsches Reich Mi.-Nr. 98 – 337
Deutsches Reich Dienst Mi.-Nr. 16 – 98
Ganzsachen und Gebührenzettel der Inflationszeit
Notmaßnahmen zur Freimachung (insbesondere Freistempel
Gebühr bezahlt) Dienst-Kontrollaufdrucke sowie Deutsche Lokalausgaben 1922 – 1923
Kriegs- und Propagandafälschungen Mi.-Nr. 5
1. Qualität
1.1 Postfrische Prüfgegenstände mit herstellungsbedingten leichten Farbanhaftungen (Abklatsch) oder Kalanderbügen
gelten als einwandfrei, wenn das Markenbild nicht beeinträchtigt ist.
1.2 Die Zähnung einiger Ausgaben kann wegen einer ausgabenspezifischen Verwendung von schlechtem oder
ungeeignetem Papier geringfügige Unregelmäßigkeiten aufweisen, die keinen Mangel darstellen.
1.3 Durchstochene Prüfgegenstände mit allseitig gleichmäßigem Durchstich, wobei an den Ecken, herstellungsbedingt geringe Ungenauigkeiten auftreten können, gelten als einwandfrei. Eine geringe Anzahl unvollständiger “Spitzen” (Zungen) stellt keinen Mangel dar.
2. Prüfungen
2.1 Postfrische oder ungebrauchte Marken im Bogen mit einem MICHEL-Katalogwert ab € 10,00 pro Stück werden auch im Bogen grundsätzlich einzeln signiert. Zusätzlich kann eine Signierung auf der Vorderseite des Bogens in der rechten unteren Ecke erfolgen. Bei geringwertigen Bogen wird eine sog. “Bogenbestimmung”
vorgenommen. Dabei werden die Eckmarken und die Hausauftragsnummer bzw. Zwischenstegpaare signiert. Der Bogen kann rückseitig eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten. Der Prüfer kann nach seiner Wahl alle Oberrand- und Unterrandmarken signieren. Dies erfolgt in der Regel dann, wenn die Oberrand-
und Unterrandmarken einen deutlich höheren Wert haben.
2.2 Ergänzend zu der Signierung auf Grundlage der Prüfordnung des BPP erhalten in allen Teilen echte, gebrauchte Prüfgegenstände zusätzlich den Rundstempel “Echt – INFLA- Berlin” oder den Quadratstempel “Echt – im Block geprüft – INFLA-Berlin” zur Bestätigung der echten und zeitgerechten Entwertung. Diese Signierstempel lassen durch den enthaltenen Kennbuchstaben oder Kennzeichen den jeweiligen Prüfer erkennen.
Den INFLA-Rundstempel erhalten nur Prüfgegenstände mit deutlich lesbarem und hinreichend bestimmbarem
Stempelabdruck. Prüfgegenstände mit unvollständigem Stempelabdruck, der durch den Prüfer jedoch als echt und zeitgerecht festgestellt werden kann, erhalten den INFLA-Quadratstempel.
Beide Signierstempel sagen über die Qualität der Prüfgegenstände nichts aus, sie sind nur Echtheitszeichen für die Abstempelung und als solche völlig gleichwertig.
2.3 OPD-Marken mit Oberrand bzw. Unterrand können zusätzlich den Stempel des Herstellungsortes (soweit feststellbar) erhalten. Dies gilt auch für solche lose gestempelte Marken ohne Ober- oder Unterrand.
2.4 Tarifgerechte Ganzstücke, deren zeitgerechte postalische Verwendung nachgewiesen werden kann, erhalten in der Regel rückseitig rechts unten den INFLA-Zierstempel
„Einwandfrei – INFLA-Berlin“ mit Kennbuchstaben oder Kennzeichen des INFLA-Prüfers.
2.5 Bei den Inflationsausgaben des Deutschen Reiches erhalten Marken mit einem MICHEL- Katalogwert ab € 25,00 das BPP-Prüfzeichen; Marken mit einem geringeren MICHEL- Katalogwert können statt dessen auch mit dem Langstempel „INFLA-Berlin“, der durch die enthaltenen Kennbuchstaben den jeweiligen Prüfer
erkennen lässt, signiert werden.