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Sonderregelungen und Besonderheiten

des Prüfgebietes SBZ-Bezirkshandstempel

ANLAGE zur PRÜFORDNUNG des Bundes der philatelistischen Prüfer e.V., Stand: 12.06.2009

Zusätzlich zu den bereits in der Prüfordnung des BPP bestehenden Regelungen sind für die Prüfung von SBZ-Bezirkshandstempeln folgende Sonderregelungen und Besonderheiten zu beachten:

1. Aufdruckprüfung:

1.1. Als einwandfrei anerkannt werden Aufdrucke und Wertstufen, die postamtlich vom 23.6.48-2.7.48 mit Originalstempeln in originalen Aufdruckfarben auf Urmarken aus Postamtsbeständen hergestellt wurden.

1.2. Bei der Prüfung von Aufdrucken sind folgende Kriterien wesentlich: Aufdrucktype, Zustand des Bezirksstempels (Bruchstellen, Verklecksungen), Aufdruckfarbe, Urmarke (Auflage, Farbe, Gummierung, Riffelung, Papierstruktur, bisweilen auch Papierdicke, Zähnung und Zentrierung), rückseitiger Durchschlag (Relief, auslaufende Farben), Aufdruckstellung, Merkmale der Aufdruckherstellung (Überdrucke im Bogen mit Übergängen auf Nachbarmarke, Überdrucke auf senkrechten Streifen, Einzelaufdrucke, Schablonierungen), Zusammensetzung von Schaltersätzen nach Wertstufen und Aufdrucktypen (insbesondere bei Satzbriefen, bei **-Sätzen nur anwendbar soweit noch eine originale Zusammensetzung vorhanden ist). Soweit ein Prüfgegenstand in einem oder mehreren wesentlichen Kriterien nicht mit den postamtstypischen Echtheitsmerkmalen übereinstimmt, ist eine Prüfung abzulehnen, bzw. falls mehrere bekannte wesentliche Kriterien mit Fälschungen übereinstimmen, als „falsch“ bzw. „verfälscht“ zu signieren. Aufdruckfälschungen, die mit nicht offiziell verwendeten, veränderten oder nachgemachten Bezirksstempeln hergestellt wurden, werden als „falsch“ signiert. Aufdruckfälschungen, die mit Originalbezirksstempeln anerkannter Aufdrucktypen missbräuchlich hergestellt wurden, werden als „verfälscht“ signiert.

1.3. Ziffern-, Mark- und Sonderwerte wurden in zahlreichen Postämtern entgegen der Vorschrift ausgegeben. Bei Aufdrucken, die auch mißbräuchlich verwendet worden sind, sind nur solche Ziffern-, Mark- und Sonderwertstufen als echt prüfbar, die bedarfsgebraucht nachgewiesen sind (bei Sammlerpost problematischer Orte müssen Briefe mit 2 unabhängigen Absendern nachweisbar sein), ungebrauchte Werte müssen nach den Kriterien von Abschnitt 1.2 mit den bedarfsgebrauchten übereinstimmen.

1.4. Sonderanfertigungen bestimmter Wertstufen oder Sätze, die nach den unter 1.2. genannten Kriterien von originalen Schalterauflagen abweichen, waren bei einigen Postämtern nur für jeweils einen bestimmten Händler oder Sammler mit „guten Beziehungen“ zum herstellenden Postbeamten oder gegen eventuelle zusätzliche „Entgelte“ auf besondere Bestellung erhältlich. Solche Sonderanfertigungen, die nicht zum allgemeinen Schalterverkauf kamen, aber während der Kurszeit auf Briefen des Erzeugers vorkommen, werden, falls die Urmarken aus privaten Beständen stammen, als „verfälscht“ signiert.

1.5. Zum Schaden der Post verwendete falsche Aufdrucke werden als Postfälschungen anerkannt (Prüfzeichen PFä), wenn die bedarfsmäßige Verwendung dieser Aufdrucke nachgewiesen ist und eine philatelistische Beeinflussung ausgeschlossen ist.

1.6. Für das Postmuseum wurden teilweise nachträglich Aufdrucke hergestellt, die durch bestimmte Kriterien von den originalen Schaltersätzen unterschieden werden können = amtliche Neudrucke (ND Prüfzeichenstellung in der Mitte des Unterrandes).

1.7. Nachträglich mit Originalstempeln für private Zwecke hergestellte Aufdrucke werden als Fälschungen signiert.

2. Stempelprüfung:

2.1. Es werden nur solche Entwertungsstempel anerkannt, die vom 24.6.48-10.7.48 (sowie 1.Briefkastenleerung 11.7.48) postamtlich zur Entwertung von Marken oder in Verbindung mit Barfrankaturen verwendet wurden (zeitgerechte Entwertung).

2.2. Bei der Stempelprüfung sind folgende Kriterien wesentlich: Identifizierbarkeit des Stempels, Zustand des Stempels (Bruchstellen, Verklecksungen), Stempelfarbe, Einstellung von Datum und Uhrzeit.

2.3. Durch die in Aufdruck, Urmarke und Stempel enthaltene Information kann nach Sichtung des Vergleichsmaterials vielfach bereits erschlossen werden, ob eine vorliegende lose Marke von einem Bedarfsbrief, einer Paketkarte oder Postanweisung oder von einem Sammlerbrief eines bestimmten Sammlers stammt. Es können daher auch Stempelfragmente identifizierbar und eindeutig prüfbar sein. Die Erkennbarkeit des vollen Stempeldatums ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Prüfbarkeit eines Stempels, insbesondere wenn der entsprechende Stempel nicht rückdatiert bekannt ist und der Abschlag Merkmale einer bedarfsmäßigen Verwendung zeigt.

2.4. In Einheiten vorgelegte Marken, sowie von Briefstücken oder Satzbriefen abgelöste Marken können mit dem Zusatzstempel „Echt im Block geprüft“ signiert werden, wenn aus dem Zusammenhang der Vorlage die Stempelechtheit eindeutig nachweisbar ist.

2.5. Irrtümlich fehlerhaft eingestellte Stempeldaten werden als echt anerkannt, wenn eine bedarfsmäßige Verwendung nachgewiesen ist und eine philatelistische Beeinflussung ausgeschlossen ist.

2.6. Rückdatierte Poststempel sowie private Nachahmungen echter Poststempel werden rückseitig mit „Stempel falsch“ oder „falsch“ signiert.

2.7. Stempel, bei denen rückdatierte Abschläge nicht zweifelsfrei von zeitgerechten Abschlägen unterscheidbar sind, können auf losen Marken nicht geprüft werden.

3. Besonderheiten:

3.1. Doppelt signiert werden die anerkannten Lochungen, Schwarzenberg Zudrucke und Mehrfachaufdrucke verschiedener Typen.

4. Briefe:

4.1. Die Prüfer für Bezirkshandstempel prüfen auch Mischfrankaturen von Bezirkshandstempeln ihres Prüfgebietes mit Zehnfachfrankaturen und/oder SBZ-Maschinenaufdrucken sowie Teilfrankaturen mit Gebühr-bezahlt-Vermerk oder Absenderfreistempel. Prüfzeichenstellung wie bei Briefen mit Bezirkshandstempelfrankatur. Höherwertige Belege werden in der Regel mit Kurzbefund, Befund oder Attest geprüft.

4.2. Überfrankierte Briefe werden in der Regel mit Befund oder Kurzbefund geprüft oder die Marken rückseitig wie Briefstücke signiert..

4.3. Nach Kurszeit mit Nachgebühr beförderte Briefe sind echte postalische Belege. Derartige Stücke werden in der Regel mit Befund oder Kurzbefund geprüft.

4.4. Befinden sich auf Briefen echte und falsche, verfälschte oder fragliche Marken, so kann keine Briefsignatur erfolgen. Es kann jedoch ein Befund oder Kurzbefund erstellt werden. Falsche (bzw. verfälschte) Marken auf derartigen Briefen werden als falsch (bzw. verfälscht) signiert, echte Marken können gemäß § 6.4 der BPP-Prüfordnung wie Briefstücke signiert werden.

4.5. Die Prüfer für Bezirkshandstempel sind auch berechtigt, Zehnfachfrankaturen sowie Barfrankaturen und Freistempelbelege aus der Währungsreformzeit zu prüfen, wenn sie in den jeweiligen Bezirken ihres Prüfgebietes verwendet wurden. Prüfzeichenstellung bei Zehnfachfrankaturen senkrecht von oben nach unten, bei Barfrankaturen und Freistempelbelegen waagrecht. Höherwertige Belege werden in der Regel mit Kurzbefund, Befund oder Attest geprüft.

5. Ganzsachen:

5.1. Die Prüfer für Bezirkshandstempel prüfen auch die Ganzsachen ihres Prüfgebietes.

5.2. Prüfzeichenstellung bei Ganzsachen:

5.2.1. Postfrische oder echt gebrauchte Ganzsachen werden rückseitig am Unterrand signiert, Prüfzeichenstellung wie bei geschnittenen Marken mit Aufdruck (Ausnahme: Mi.Nr. P21a wie bei gezähnten Marken mit Aufdruck, Mi.Nr. P23 mit Durchstich am Oberrand wie bei durchstochenen Marken mit Aufdruck).

5.2.2. Nachweislich nicht postalisch beförderte o-Ganzsachen werden rückseitig auf dem Wertstempel signiert, Prüfzeichenstellung wie unter 5.2.1.

5.2.3. Neudrucke für das Postmuseum werden am Unterrand in der Mitte signiert (Zeichen ND).

6. Prüfvergütung:

6.1. Wegen der massenweise vorkommenden Fälschungen werden auch billige Marken geprüft und signiert. Bei billigen Marken gilt eine ermäßigte Prüfvergütung:

Die Prüfvergütung für Marken im Michel- + Aufdruckwert von unter 15,- beträgt € 1,- für ** oder * -Marken, € 1,50 für gestempelte Marken (Aufdruck- und Stempelprüfung). Für im Bogen oder in Bogenteilen vorgelegte Marken kann eine Reduzierung der Prüfvergütung vorgenommen werden. Für einzeln vorgelegte Fälschungen beträgt die Prüfvergütung € 1,-, für zweifelhafte Marken kann bis zu € 1,- pro Marke berechnet werden.

6.2. Für Marken im Michel- + Aufdruckwert von über 15,- gelten die in der Prüfordnung des BPP festgelegten Vergütungssätze. Ebenso sind alle weiteren Vergütungssätze für Mindestvergütung pro Sendung, Vergütungen für Atteste und Befunde etc. durch die BPP-Prüfordnung festgelegt.

6.3. Bei Satzvorlagen ist in der Regel eine einzelne Prüfung von verschiedenen Aufdrucken oder Entwertungen erforderlich, sodaß der Satzpreis nicht für die Berechnung der Prüfvergütung herangezogen werden kann.

6.4. Angabe der Handbuchnummer der Aufdrucktype erfolgt in der Regel bei Ausstellung von Befunden oder Attesten. Die Feststellung der Handbuchnummer der Aufdrucktype bei billigen Marken ist nicht Aufgabe des Prüfers. Soweit der Prüfer diese Arbeit auf Wunsch des Auftraggebers übernehmen will, ist er berechtigt, hierfür nach vorheriger Vereinbarung einen Zuschlag zur Prüfvergütung zu erheben.