Sonderregeln für das Prüfgebiet SBZ
Diese spezielle Anlage betrifft:
• die Briefmarkenausgaben von MiNr. 1 – 165, Bl. 1 – 5 und die zugehörigen Ganzsachen der jeweiligen RPD und OPD,
• Zusammendrucke und Zusammendruckbogen,
• die Postmeistertrennungen
• sowie Barfrankaturen, Notstempel und Notmaßnahmen auf dem Gebiet der SBZ von 1.5.1945 bis 31.10.1946
1. Signierungen
a. Auf der Grundlage des Michel-D-Spezial-Kataloges werden inklusive Namenszeichen signiert:
i. Papierarten
ii. Farbzuordnungen
iii. Wasserzeichen
iv. Gummierungsarten
v. Plattenfehler
vi. Bogenleerfelder (nicht bei Mecklenburg-Vorpommern)
vii. Zähnungsabarten
viii. Ungezähnte Marken
b. Auf Wunsch kann auch eine davon abweichende Regelung vereinbart werden, soweit sie der allgemeinen Prüfordnung nicht entgegen steht.
c. Jede Einzelmarke aus Einheiten kann mit dem Prüfzeichen versehen werden, vorzugsweise dann, wenn die Klassifizierung in Einheiten einfacher möglich ist oder Farbübergänge innerhalb eines Bogens zu kennzeichnen sind. Bei einfachen Varianten reicht die Typenkennzeichnung.
d. Einzelmarken mit Teilstempelabschlägen – z.B. aus Einheiten oder von Briefstücken –können neben der Signatur zusätzlich mit dem Stempel „ECHT im Block geprüft“ versehen werden.
e. Einzelmarken, die nur mit einem Teilstempelabschlag vorliegen, aber eindeutig zugeordnet werden können, werden signiert, wenn der Stempel während der Kurszeit der Marken in dem betreffenden Ort Verwendung fand und als „zeitgerecht“ abgeschlagen klassifiziert werden kann.
f. Marken auf Vorlagen werden rückseitig auf der Vorlage signiert. Eine Signierung unterbleibt, wenn eine nachträgliche Manipulation z.B. zu einem Beleg nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Vorlage eine identifizierbare Signierung nicht zulässt (z. B. bei Ansichtskarten).
g. Marken auf Belegen können gemäß 1 f, Satz 1 einzeln gekennzeichnet werden. Bei einfachen Varianten reicht eine geeignete Typenkennzeichnung.
h. Nicht als amtlich anerkannte Trennungen der MiNr. 42-50, 66-71, 85-86 und 116-123 werden als „Privatzähnung“ bzw. „Privatdurchstich“ gekennzeichnet.
i. Gestempelte Marken mit POL-Lochung von Halle können mit dem kennzeichnenden Zusatz: „Pol“ signiert werden.
j. Marken, für die eine Gummierungsunterscheidung im Katalog vorgenommen wird, können auch gestempelt signiert werden, wenn die ursprüngliche Gummierung ausreichend zu bestimmen ist. Als ausreichend sind mind. 50% der Gummioberfläche anzusehen.
k. Teilgezähnte Marken werden grundsätzlich nur geprüft, wenn Paare oder Einheiten vorliegen, die zwischen den Klischees ungezähnt sind bzw. einen breiten Bogenrand aufweisen.
2. Fotoattest, Befund, Kurz- und Kurzbefund für Ganzstücke
a. Von hochwertigen und seltenen Stücken werden Fotoatteste/Befunde, von höherwertigen Stücken Kurzbefunde erstellt. Bei Belegen wird analog verfahren.
b. Für die Blockausgaben von Thüringen (Block 1-4) und West-Sachsen (Block 5) werden grundsätzlich nur Fotoatteste bzw. Befunde ausgestellt.
3. Stempelfragen
Zur Frage der Gültigkeit der Zuschlagsausgaben (Mi-Nr. 87-89, 112-15, Bl. 4, 138-49)
Wir gehen von einer faktischen Gültigkeit dieser Zuschlagsmarken bis zum 31.10.46 aus, dem allgemeinen Gültigkeitsende aller SBZ-Länderausgaben. Fast alle Belege mit diesen Marken sind auch nach dem 31.3.1946 unbeanstandet transportiert worden. Es erfolgten durch die Sammlerstellen Verkäufe und Abstempelungen dieser Marken nach dem 31.3.1946.
Die genannten Ausgaben werden deshalb als frankaturgültig bis zum 31.10.1946 angesehen und entsprechend signiert/attestiert.
4. Qualität
Viele Ausgaben dieses Prüfgebietes sind unter schwierigen Herstellungsbedingungen und mit minderwertigen Materialen der damaligen Zeit entstanden.
5. Sonstiges
a. Sind Prüfvorlagen im vorgelegten Zustand nicht prüfbar, so können diese zurückgegeben werden mit der Aufforderung, diese in einem prüfbaren Zustand zu versetzen und nochmals vorzulegen.
b. Die Wasserzeichenprüfung von Marken auf Briefen (oder anderen Unterlagen) ist nicht immer zweifelsfrei möglich (MiNr. 90-91 bzw. 162-65).
c. Für die Erfüllung von Sonderwünschen kann ein Zuschlag je nach Zeitaufwand erhoben werden. Jede Art von Sonderwünschen bedarf der vorherigen Absprache mit dem Prüfer.
d. Prüfstücke, die gebietsfremd verwendet wurden, sind zur Stempelprüfung dem für das territoriale Gebiet zuständigen Prüfer vorzulegen. Bei Mischfrankaturen ist der Prüfer zuständig, in dessen Prüfgebiet die Abstempelung fällt.