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Sonderregeln für das Prüfgebiet SBZ

Anlage zur Prüfordnung des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. für das Prüfgebiet
Sowjetische Besatzungszone

Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP), sie betreffen die folgenden Gebiete:

Berlin und Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland Sachsen (sog. Sächsische Schwärzungen)
Ost-Sachsen
Provinz Sachsen
Thüringen
West-Sachsen

sowie deren Ganzsachen, Zusammendrucke, Zusammendruckbogen,
Postmeistertrennungen sowie Barfrankaturen, Notstempel und Notmaßnahmen.

1. Qualität

Einige Ausgaben dieses Prüfgebietes sind unter schwierigen Herstellungsbedingungen entstanden. Stücke mit daraus folgenden, herstellungsbedingten Einschränkungen (wie z.B. leichte Zahnverkürzungen) werden nicht als fehlerhaft angesehen. Dies gilt insbesondere für die Ausgaben Mi.-Nr. 90 – 91, 92 – 99 sowie für Marken mit Durchstich.

2. Entwertungen

2.1 Bei der Frage der Gültigkeit der Zuschlagsausgaben (Mi.-Nr. 87 – 89, 112 – 15, Block 4, 138 – 49) wird von einer faktischen Gültigkeit bis zum 31.10.1946 ausgegangen, dem allgemeinen Gültigkeitsende aller SBZLänderausgaben. Diese Marken wurden auch nach dem 31.3.1946 sowohl durch die Sammlerstellen verkauft und abgestempelt als auch auf Ganzstücken unbeanstandet befördert. Die genannten Ausgaben werden deshalb als frankaturgültig bis zum 31.10.1946 angesehen und entsprechend signiert/attestiert.

2.2 Prüfstücke, die gebietsfremd verwendet wurden, sind zur Stempelprüfung dem für das jeweilige Gebiet zuständigen Prüfer vorzulegen. Bei Mischfrankaturen ist der Prüfer zuständig, in dessen Prüfgebiet die Abstempelung fällt.

2.3 Einzelmarken mit Teilabschlägen – z.B. aus Einheiten oder von Briefstücken – können neben der Signatur zusätzlich mit dem Stempel „ECHT im Block geprüft“ versehen werden.

2.4 Einzelmarken, die nur mit einem Teilabschlag vorliegen, deren Entwertung aber eindeutig zugeordnet werden kann, werden signiert, wenn der Stempel während der Kurszeit der Marken in dem betreffenden Ort als zeitgerecht verwendet nachgewiesen werden kann.


3. Prüfungen

3.1 Jede Marke einer Einheit kann mit dem Prüfzeichen versehen werden, vorzugsweise dann, wenn die Klassifizierung in Einheiten einfacher ist oder Farbübergänge innerhalb eines Bogens abzugrenzen sind. Bei einfachen Varianten reicht die Typenkennzeichnung.

3.2 Bei der Prüfung von (kompletten) Bogen kann entweder jede Marke oder alternativ eine Bogenecke bzw. alle 4 Bogenecken signiert werden, darüber hinaus können Plattenfehler signiert werden.

3.3 Marken, für die eine Gummierungsunterscheidung im Katalog vorgenommen wird, können auch gestempelt signiert werden, wenn die ursprüngliche Gummierung ausreichend vorhanden und zu bestimmen ist.

3.4 Teilgezähnte Marken werden grundsätzlich nur geprüft, wenn Paare oder Einheiten vorliegen, die zwischen den Klischees ungezähnt sind bzw. einen ausreichend breiten Bogenrand (wie z.B. die übliche Bogenrandbreite) aufweisen. Eine Ausnahme kann für Stücke aus größeren bekannten Einheiten gemacht werden, die aufgeteilt worden sind, solange die Identität der Stücke gesichert ist.

3.5 Zusammendrucke werden neben der Signierung der Einzelmarken mit dem Zusatz „ZS“ (senkrechter Zusammendruck) bzw. „ZW“ (waagerechter Zusammendruck) gekennzeichnet, aber nur, wenn die jeweilige Einzelmarke einwandfrei ist.

3.6 Blanko gestempelte Ganzsachen werden rückseitig am Unterrand des Wertstempels signiert. Marken auf Ganzstücken, für die der Nachweis einer ordnungsgemäßen postalischen Beförderung nicht erbracht werden kann bzw. deren ordnungsgemäße postalische Beförderung fraglich ist, werden wie Briefstücke signiert.

3.7 Bogenleerfelder werden bei Mecklenburg-Vorpommern nicht geprüft.

3.8 Für die Werte Ost-Sachsen, Mi.-Nr. B I a und B I b werden ausschließlich Fotoatteste bzw. Befunde ausgestellt, sie werden nicht signiert.

3.9 Nicht als amtlich anerkannte Trennungen der Mi.-Nr. 42 – 50, 66 – 71, 85 – 86 und 116 – 123 werden als „Privatzähnung“ bzw. „Privatdurchstich“ gekennzeichnet.

3.10 Für die Blockausgaben von Thüringen (Block 1 – 4) und West-Sachsen (Block 5, nur die Varianten b-Farbe, Z-Wasserzeichenstellung und Sonderdruck) werden grundsätzlich nur Fotoatteste bzw. Befunde ausgestellt. Bei der einfacheren Blockvariante Block 1 xa postfrisch kann davon abgewichen werden.

3.11 Bei Blockausgaben werden Abweichungen von bis zu 1 mm gegenüber den im Michel angegebenen Maßen als herstellungsbedingt angesehen.

3.12 Gestempelte Marken mit „PoL“-Lochung von Halle werden mit dem zusätzlichen Kennzeichen: „Pol“ oder „POL“ signiert bzw. mit (Kurz-)Befund versehen.