Begriffslexikon der Philatelie
Philatelistische Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
- Vorbemerkungen
- Prüfung und Prüfbegriffe
- Prüfgegenstände
- Katalogisierungsmerkmale
- Erhaltungszustand
- Qualität
- Entwertungsarten
- Besonderheiten bei Belegen
1. Vorbemerkungen
Philatelistische Begriffsbestimmungen gibt es seit Ende des 19. Jahrhunderts. Sie wurden zwischenzeitlich des Öfteren überarbeitet und ergänzt, letztmalig 1993 gemeinsam von APHV, BDB, BDPh und BPP. Sie dienen als Grundlage für die Tätigkeit der Fachprüfer des BPP. Die erstmals am 10.07.2003 im Internet veröffentlichten philatelistischen Begriffsbestimmungen wurden von einer Kommission aus Mitgliedern des BPP, der Michel-Redaktion und des BDPh erarbeitet. Sie dienen Sammlern und Berufsphilatelisten als Richtlinien bei der Bestimmung und näheren Einordnung philatelistischen und damit auch prüffähigen Materials.
Die Mitgliederversammlung des BPP hat am 24.05.2003 den Vorstand ermächtigt, eine Kommission aus Mitgliedern des BPP zur fortlaufenden Ergänzung und Pflege der philatelistischen Begriffsbestimmungen einzusetzen, die berechtigt ist, diese fortzuschreiben, dem jeweiligen neuesten Stand der Forschung anzupassen und fortlaufend im Internet zu veröffentlichen. In der Besetzung der Kommission und deren Veränderung ist der Vorstand frei.
Die Neufassung ersetzt die philatelistischen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 15. Juli 2014. Sie dienen als Grundlage für die Tätigkeit der Prüfer des BPP. Die Begriffe sind in der hier definierten Form in sämtlichen Attesten Befunden und Kurzbefunden zu verwenden und sollen dem Prüfer ermöglichen, eine eindeutige Einordnung des Prüfgegenstandes vorzunehmen
2. Prüfung und Prüfbegriffe
Als Prüfer werden in den philatelistischen Begriffsbestimmungen die Prüfer des BPP bezeichnet, die auf der Grundlage ausgewiesener und verbindlicher Geschäftsbedingungen (Prüfordnung des BPP) ihre fundierte Meinung zu einer Prüfvorlage äußern, eine Echtheits-, Erhaltungs-und Qualitätsbestimmung vornehmen, das Prüfobjekt entsprechend signieren bzw. attestieren und dafür eine persönliche Haftung nach der Prüfordnung des BPP und dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Prüfen“ und „Signieren“ gleichermaßen verwendet. In der Prüfpraxis wird jedoch zwischen der Prüfungshandlung („Prüfen“) und der Dokumentation ihres Ergebnisses („Signieren“, „Attestieren“) unterschieden.
Prüfgegenstand sind alle Vorlagen, die sich im engeren Sinne mit Philatelie und Postgeschichte befassen und nach der Prüfordnung des BPP Prüfgegenstände sein können. Altprüfung ist die Bezeichnung für eine Prüfung, dokumentiert durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest, für die in der Regel keine Haftungsverpflichtung mehr besteht. Diese muss nicht von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern des BPP vorgenommen worden sein.
3. Prüfgegenstände
3.1. Postwertzeichen
Postwertzeichen sind von einer zur Wahrnehmung des Postdienstes autorisierten Stelle (staatliche Behörde, Postverwaltung, lizenziertes privates Unternehmen) oder in deren Auftrag hergestellte und herausgegebene Marken und Ganzsachen, die
- als Quittung für eine bestimmte postalische Leistung (einschließlich der Verwendung im Innendienst
- als Bestätigung der Postgebührenfreiheit (z. B. Portofreiheitsmarken, Feldpost¬
marken - als Voraussetzung der Zulassung zur Postbeförderung (z. B. Feldpostzulassungsmarken
dienen.
Wenn Postämter Marken oder Gebührenzettel unter besonderen Bedingungen herstellen oder herstellen lassen (Lokal-oder Notausgaben), liegt ein Postwertzeichen vor, wenn dessen bedarfsmäßige Verwendung nachgewiesen ist oder wenn eine die Posthoheit wahrnehmende Autorität diese Ausgabe sanktioniert hat.
Postwertzeichen sind ferner Freimarken, die in Wertzeichendruckern hergestellt werden, Freistempel (Post-und Absenderfreistempel, Internetfrankaturen) sowie Internationale Antwortscheine (IAS).
Privatpostmarken werden ebenfalls als Postwertzeichen bezeichnet, solange sie von einer staatlich konzessionierten Privatposteinrichtung verausgabt werden. Voraussetzung ist ausdrücklich eine staatliche Anerkennung und Zulassung zur Ausübung eines Postbetriebes mit Annahme, Weiterführung und Zustellung von Postsendungen von und an jedermann. Dabei kann dieser Postdienst regional oder lokal beschränkt sein.
Keine Postwertzeichen sind Hinweiszettel, die keine Voraussetzung für die Zulassung zur Postbeförderung darstellen, sondern lediglich Hinweise für die postalische Behandlung von Sendungen geben (z. B. Einschreiben, Express, Luftpost, „Gebühr bezahlt Empfänger“ usw.).
Ohne Vorliegen einer autorisierten Postlizenz sind von privater Seite hergestellte Marken keine Postwertzeichen, sondern Vignetten.
Besondere Druck-und Ausgabeformen werden zu Präsentations-, Vorlage-oder Geschenkzwecken hergestellt und sind in der Regel nicht frankaturgültig. Es gibt Ministerblocks, Sonderdrucke der endgültigen Ausführung (evtl. auch in Blockform) in gleich-oder höherwertiger Qualität, Vorlagekartons u. ä..
3.2. Besondere Konfektionsarten
Die Grenzen zwischen Blockausgaben und Kleinbogen sind in den einzelnen Katalogen unterschiedlich festgelegt. In Deutschland wird üblicherweise bei der Abgrenzung von Block-zu Kleinbogenausgaben auf die Katalogisierung im Michel-Katalog abgestellt.
Herstellungsbedingte Formatschwankungen kommen bei Blockausgaben vor und unter¬liegen bei der Prüfung einer differenzierten Betrachtung.
Werden ungummiert oder teilgummiert hergestellte Blocks mit Fremdklebstoff auf Ganz¬stücken befestigt, so kann dies u.U. zu leichten Verfärbungen, Klebstoffflecken, Aufklebe-falten o.ä. führen. Soweit der Klebstoff als aus der Zeit stammend anzunehmen ist, sind derartige Erscheinungen nicht als Mangel anzusehen.
Ein Markenheftchen ist eine Zusammenstellung von Briefmarken, bei der die Marken in einem oder mehreren Blättern gleicher und/oder verschiedener Wertstufen zusammen¬gefasst verkauft werden. Je nach Ausführung können Zwischenblätter in Markenheftchen enthalten sein, die ein Zusammenkleben verhindern sollen und als Werbeträger genutzt werden können. Die Heftchenblätter sind im Markenheftchendeckel durch Klammerung, Klebung oder Nähung befestigt. Bei selbstklebenden Postwertzeichen sind diese direkt auf der als Markenheftchendeckel dienenden Unterlage aufgebracht.
Markenheftchen werden in der Regel in (Zusammendruck-)Bogen, sog. Markenheftchenbogen, gedruckt, aus denen dann die einzelnen Markenheftchen konfekti¬oniert werden. Dabei sind Zwischen-oder sog. Leerfelder möglich, die zuweilen auch als Zier-und Werbefelder gestaltet wurden. Die Randleisten von Markenheftchenbogen enthalten häufig Strichleisten der Druckfarben, außerdem drucktechnisch typische Vermerke, die meist bei der Markenheftchen-Produktion abgeschnitten werden, in selten¬eren Fällen aber auch noch auf dem Markenheftchenrand zu finden sind.
in selten¬eren Fällen aber auch noch auf dem Markenheftchenrand zu finden sind.
3.3. Belege und Briefstücke
Belege sind z. B. Briefe, Karten, Ganzsachen, Päckchenausschnitte, Paketkarten, Postan¬weisungen usw. sowie amtliche bzw. staatlich zur Verwendung im Kommunikationsverkehr autorisierte, aber auch von privater Seite hergestellte Formulare mit oder ohne aufgeklebte Postwertzeichen zur postalischen Verwendung. Briefstücke sind Ausschnitte aus Belegen.
Das Wort „Ganzstück“, das synonym zum Begriff „Beleg“ gebraucht wurde, soll wegen der Verwechslungsgefahr zum Begriff „Ganzsache“ nicht mehr Verwendung finden.
Mit dem Begriff „Brief“ im philatelistischen Sinne wird in der Regel die Briefhülle gemeint, die meist das eigentliche Sammelobjekt ist, da auf dieser Hülle Frankatur, postalische Vermerke und ähnliches angebracht sind. Vor dem Aufkommen des Briefumschlags bis ca. 1870 stellt der Faltbrief die übliche Form der Briefversendung dar. Er besteht meist aus einem teils mehrseitig mit Text beschriebenen Doppelbogen, der dann mehrfach so gefaltet wurde, dass abschließend eine unbeschriebene Seite die Außenseite bildete, die mit der Adresse beschriftet und den Freimarken beklebt wird. In aller Regel wurden die „Enden“ der Seiten ineinandergesteckt und abschließend versiegelt.
Die meisten der im Markt angebotenen Faltbriefe sind ohne „Inhalt“, da in der Regel nur die Adressseiten aus den Archiven und Registraturen entnommen (oft sogar herausge¬schnitten) wurden, während die Schreiben selbst dort verblieben. Auch, wenn es sich in diesen Fällen streng genommen nur um die Adressseite eines Faltbriefes handelt, werden diese Belege als Faltbriefe bezeichnet.
Ganzsachen sind Briefe, Karten und sonstige zur Verwendung im Postdienst vorgesehene Formulare mit eingedrucktem Wertstempel bzw. Wertvermerk oder einem Stempelver¬merk (Vorausentwertung), der vor dem postseitigen Verkauf angebracht sein muss.
Als Ganzsachenausschnitte bezeichnet man die aus einer Ganzsache herausge¬schnittenen Wertstempel. Bei diesem Begriff ist jedoch zwischen losen Ausschnitten aus Ganzsachen und solchen zu unterscheiden, die aus ungebrauchten Ganzsachen heraus¬geschnitten und nachfolgend – als Ersatz für eine Briefmarke – auf Belegen als Frankatur, erlaubt oder unerlaubt, verwendet worden sind. Während lose, gebrauchte Wertstempel (bis auf ganz wenige Ausnahmen) mehr oder weniger wertlos sind, sind im Sinne dieser Begriffsbestimmungen als Prüfgegenstand nur solche Ausschnitte gemeint, die nachweis¬lich auf Beleg(ausschnitt) als Frankatur Verwendung fanden.
3.4. Muster, Specimen
Muster ist ein deutscher Begriff für „Specimen“, der in Form eines Stempels auf Vorlagestücken zur Ausgabe vorgesehener Postwertzeichen angebracht wurde. Diese „Muster“ wurden der Presse und berechtigten Empfängerkreisen meist vor Ausgabe zur Information zugeschickt. Die Deutsche Post führte diese „Muster“-Stempel als Handstempel in verschiedener Form und Ausführung bis Ende 2002. Sie werden grundsätzlich nicht geprüft.
Specimen ist ein aus dem Lateinischen herrührender Begriff für „Probestück“ oder „Muster“. Er bezeichnet Postwertzeichen, die mit einem gleichlautenden Stempel oder Aufdruck als Vorlagestücke für den Weltpostverein, die Presse, Firmen oder Persönlich¬keiten des öffentlichen Lebens gekennzeichnet werden. Ersatzweise findet man je nach Land und Tradition auch andere Begriffe, wie z. B. „MUSTER“, „Muestra“ oder „Cancelled“ bzw. einfache Formen der Vor-Entwertung durch Strich(e), Kreuze, Balkung u. ä.. Specimen sind keine gültigen Postwertzeichen, sondern Vorlageexemplare der zur Ausgabe vorge-sehenen Postwertzeichen. Derartige Stücke werden nur in Ausnahmefällen geprüft.
3.5. Essays, Probedrucke, Neudrucke, Nachdrucke
Essays sind alle zu Versuchs-, Vorlage oder Auswahlzwecken hergestellte Entwürfe oder (Teil-)Drucke zu einem zur Ausgabe vorgesehenen Postwertzeichen, die aber von diesem hinsichtlich der endgültigen Zeichnung abweichen. Dabei unterscheidet man zwischen amtlichen Versuchsdrucken (z.B. für eine Auswahlkommission) und privaten Versuchs-drucken (von an der Herstellung beteiligten Markenentwerfern, Künstlern oder Marken¬stechern).
Probedrucke sind Abzüge von zur Ausgabe angenommenen Druckformen in der endgültigen Markenzeichnung. Zwecks Kontrolle der technischen Voraussetzungen und/oder Vergleich der Druckverfahren sowie zur Überprüfung der besten Farbwirkung werden Probedrucke in verschiedenen Zusammenstellungen (Farben, Papiere etc.) oder Druckverfahren hergestellt. Alle diese Drucke werden in der abschließenden Vorbe¬reitungsphase hergestellt, d.h. vor Beginn des eigentlichen Auflagedrucks. Zu den Probe¬drucken zählen auch alle Kontrollabzüge, die während der Herstellung der Urstempel bzw. des Ur-Stichs für die endgültige Druckform von den Graveuren bzw. Stechern angefertigt werden. Dazu gehören ebenso alle Abzüge von Druckvorstufen bis zum eigentlichen Markendruck (z.B. Rahmen und Vignettendrucke oder Drucke in anderer Skalierung).
Neudrucke sind nur solche Drucke vom unveränderten Originaldruckmedium (Druckstein, Druckplatte, Klischee usw.), die im gleichen Druckverfahren wie die Originale nach end¬gültiger Einstellung des Drucks dieser Postwertzeichen und in der Regel nach Ablauf der Gültigkeit hergestellt worden sind. Neudrucke können auch in anderen Farben als die Originale hergestellt werden.
Private Neudrucke sind Drucke, die von privater Seite unter Verwendung originaler Druckplatten hergestellt wurden. Sie werden als solche gekennzeichnet.
Nachdrucke sind solche Drucke vom veränderten Originaldruckmedium (Druckstein, Druckplatte, Klischee etc.), die im gleichen Druckverfahren wie die Originale nach end¬gültiger Einstellung des Drucks dieser Postwertzeichen und in der Regel nach Ablauf der Gültigkeit hergestellt worden sind. Nachdrucke können auch in anderen Farben als die Originale hergestellt werden. Sie werden als solche gekennzeichnet. Bei Nachdrucken zum Schaden der Sammler und bei Drucken, die von neu hergestellten Druckmedien (auch in anderen Druckverfahren) erzeugt wurden, handelt es sich um Fälschungen, die als solche gekennzeichnet werden.
3.6. Andrucke, Maschinenproben, Makulaturdrucke
Andrucke sind Drucke, die meist auf unterschiedlichen Papieren vor Beginn des eigentlichen Markendrucks hergestellt werden, um die Druckmaschine nebst Farbwerken auf ihre ordentliche Funktion und die Druckform auf Sauberkeit usw. zu überprüfen. Hierzu gehören auch Phasendrucke beim Mehrfarbendruck.
Maschinenproben dienen im Unterschied zu den Andrucken nicht der unmittelbaren Vorbereitung des Drucks bestimmter Postwertzeichen, sondern lediglich der Erprobung insbesondere neuer oder reparierter Druckmaschinen durch Herstellung markenähnlicher Drucke. Dazu können eigens dafür hergestellte oder aber auch Druckformen früherer Markenausgaben in unveränderter oder veränderter Form verwendet werden.
Makulaturdrucke (kurz „Makulatur“ genannt) sind unbrauchbare Druckerzeugnisse, die infolge technischer Mängel, aber auch bei der Maschineneinrichtung während des Druck¬vorganges entstehen. Dazu gehören alle Abweichungen, welche die Marken zum eigentlichen postalischen Zweck unverwendbar machen. Andrucke, Maschinenproben und Makulatur werden in der Regel von der Druckerei aussortiert und vernichtet.
3.7. Fälschungen
3.7.1. Fälschungen von Postwertzeichen
Hier unterscheidet man nach:
Ganzfälschungen, bei denen das gesamte Postwertzeichen in allen Teilen gefälscht ist.
Teilfälschungen, bei denen an den ursprünglichen Postwertzeichen Veränderun¬gen vorgenommen wurden (z. B. durch Veränderung der Gummistruktur, Neu¬gummierung, Farbveränderungen, Abschneiden der Zähnung, Anbringen eines falschen Aufdrucks, einer falschen oder ergänzten Entwertung oder anderer Zusätze, usw.).
3.7.2. Fälschungen von Belegen und Briefstücken
Hier unterscheidet man nach:
Ganzfälschungen, bei denen sämtliche Bestandteile des Beleges oder Briefstücks falsch sind.
Teilfälschungen durch Veränderungen (Hinzufügen, Entfernen oder Austauschen von Bestandteilen des Beleges oder Briefstücks, z. B. Postwertzeichen, Entwertun¬gen oder Zusatzstempel, Vermerke, Adress-oder Absenderangaben).
Nach ihrem Zweck unterscheidet man Fälschungen zum Schaden der Sammler, Fälschungen zum Schaden der Post und Fälschungen zu Spionage-und Propa¬gandazwecken. Die Fälschung zum Schaden der Sammler betrifft als Teil¬fälschung echte, aber in den entscheidenden Details verfälschte Briefmarken, als Ganzfälschung Nachahmungen von bereits als selten bekannten und dement¬sprechend teuren Postwertzeichen. Obwohl es sich letztlich um Fälschungen handelt, wird einigen der Ganzfälschungen – aufgrund der hohen Qualität der Aus¬führung und der Möglichkeit der Zuordnung – durchaus ein gewisses philatelis¬tisches Interesse entgegengebracht (z.B. Fouré-oder Sperati-Fälschungen). Weiterhin zählen zu diesen Fälschungen auch die selbst für Postgesellschaften schädlichen Phantasie-und Schwindelmarken, die im Namen von tatsächlichen oder nicht existenten „Ländern“ unautorisiert in den Handel gebracht werden. Diese Drucke werden als „falsch“ gekennzeichnet.
Bei den Fälschungen zum Schaden der Post handelt es sich im Wesentlichen um Nachahmungen der jeweils aktuellen Markenserien (meist der gängigsten und somit hinsichtlich ihrer Echtheit weniger streng kontrollierten Wertstufen), die in mehr oder weniger großem Umfang in den Markt gebracht oder selbst in Verwendung genommen werden. In die gleiche Kategorie – jedoch meist nur als Einzelstücke – fallen Marken mit präparierter Oberfläche (zur nachträglichen Entfernung der Entwertungsstempel) oder solche, deren entwertete Teile abgeschnitten und passend zu einer „unentwerteten“ Marke wieder zusammengesetzt wurden. Katalogisierte und meist einem Fälscher zuzuordnende Nachahmungen werden signiert bzw. attestiert.
Bei den Fälschungen zu Spionage-und Propagandazwecken zielen erstere auf möglichst genaue Nachbildung, letztere meist auf absichtliche, politisch motivierte Änderungen der Originalmarken. Da die Spionagefälschungen von Krieg führenden Staaten meist mit großem, logistischen Aufwand hergestellt werden, sind sie den Originalen oft täuschend ähnlich. Katalogisierte Fälschungen werden signiert bzw. attestiert.
4. Katalogisierungsmerkmale
4.1. Papier
4.1.1. Wasserzeichen
Wasserzeichen dienten anfänglich als Kennzeichen von Papier(sort)en und
Herstellern (Fabrik-Wasserzeichen), später als wesentliches Sicherheitsmerkmal der Verhinderung von Nachahmungen der Postwertzeichen (amtliche Wasser¬zeichen). Dabei ist zwischen echten Wasserzeichen (mittels Drahtwalze), Molette-Wasserzeichen (mittels Gummiwalze) und Presszeichen zu unterscheiden, wobei bei den Postwertzeichen in der Regel nur echte Wasserzeichen vorkommen. Diese lassen sich vor allem nach ihrer Verteilung auf dem Papierbogen unterscheiden, je nachdem, ob nur der Bogenrand (Bogenrand-Wasserzeichen) oder der komplette Bogen mit einem Wasserzeichen versehen wurde. Je nach Größe des Wasser-zeichenmotivs ist dabei zu unterscheiden, ob die Einzelmarke dieses vollständig (Einzelwasserzeichen), in Teilen (Bogenwasserzeichen) oder -bei einem kleinen Motiv -dieses mehrfach und fortlaufend (Mehrfach-Wasserzeichen) zeigt.
Wasserzeichen entstehen durch vorgefertigte (Draht-)Muster, die in das noch feuchte Papier entweder mittels Wasserzeichenwalze (Maschinenpapier) oder durch ein entsprechend ausgerüstetes Sieb (Handpapier) eingepresst werden, wobei an diesen Stellen das Papier dünner wird.
Wasserzeichen werden von der Rückseite aus betrachtet angegeben (meist schon in der Durchsicht gegen eine Lichtquelle erkennbar), je nach Einlage der Papierbögen können verschiedenste Wasserzeichen-(richtungs)abarten entstehen.
4.1.2. Sicherheitsmerkmale
Zur Verhinderung von Nachahmungen von Postwertzeichen zum Schaden der Post, sind die unterschiedlichsten Sicherheitsmerkmale bei der Herstellung der Marken angewandt worden. Diese können zwar auch die Druckfarbe (wasserlösliche Farben, Unterdrucke, aufwändige oder kombinierte Druckverfahren, Ausrüstung mit Fluoreszenzen, Spezialfolien-und/oder 3 D-Druck etc.), mitunter sogar die Zähnung betreffen. In aller Regel beziehen sich diese jedoch auf das verwendete Papier, welches mit Zusätzen oder durch besondere Herstellung/Behandlung entsprechend präpariert wird. Zu den wichtigsten Verfahren zählen das Wasserzeichen, Zusätze von Farbe, Fluoreszenzen oder Papierfäden, Sicherheitsfäden sowie die An¬bringung von Prägungen.
4.1.3. Papierstärke
Bei vielen Briefmarkenausgaben -insbesondere den über teils viele Jahre laufen¬den Freimarkenserien -wurden aus den verschiedensten Gründen (Krieg, Wechsel der Lieferanten, andere Papieranforderungen o. ä.) mitunter deutlich unterschied¬liche Papiere verwendet, die sich auch hinsichtlich ihrer Papierstärke (oder Papier-dicke) unterscheiden lassen. Sofern diese deutlich messbar und nach Auflagen konstant unterscheidbar sind, werden sie in aller Regel auch katalogisiert. Zur Messung (in Mikron = 1/1000 mm) werden sog. Messschrauben bzw. Dickenmess¬geräte verwendet.
4.2. Farbe
Der Begriff „Farbe“ ist aus naturwissenschaftlicher, drucktechnischer, physiologischer oder philatelistischer Betrachtungsweise mit unterschiedlichen Akzenten erörterbar. Hier wird nur die philatelistische Betrachtungsweise dargestellt.
4.2.1. Subjektive Farbeigenschaften
Die Wahrnehmung der Farbe eines Objektes beruht auf menschlichen Empfindungen. Sie werden zwar durch elektromagnetische Strahlung (Licht) aus¬gelöst, durch das Auge aber subjektiv vermittelt und im Gehirn individuell verar¬beitet. Die visuelle Wahrnehmung erfasst Farbe somit als eine durch den objektiv gegebenen Farbreiz ausgelöste subjektive Empfindung.
Die Farbwahrnehmung als ein physischer Prozess hängt dabei vom Umfeld (z.B. Beleuchtung, Raumbeziehung) als auch vom persönlichen Vermögen des Betrach¬ters ab (Sehapparat, Alter, Befinden). Die Farbbestimmung – insbesondere im Grenzbereich – bleibt somit immer ein Stück weit subjektiv.
4.2.2. Farbtönungsunterschiede
Farbtönungsunterschiede (katalogisierte Unterarten, die im philatelistischen Sprach¬gebrauch mit dem Kurzbegriff „Farben“ bezeichnet werden), sind meist in Farbgruppen zusammengefasste signifikante Unterschiede der gleichen Haupt¬farbe (z. B. grün: gelbgrün, blaugrün), die visuell aber (u. U. nur unter UV-Licht) ge¬trennt werden können.
Farbtönungsunterschiede entstehen in der Regel durch abweichende Mischungen der Druckfarbe. Sie können in einigen Fällen aber auch während des Drucks bei einzelnen Bögen oder sogar innerhalb eines Bogens durch chemische oder physi¬kalische (mechanische) Einwirkungen entstanden sein, z. B. sog. Farbschwan¬kungen durch unterschiedliche Sättigung einer Druckfarbe (helle und dunkle Farb¬eindrücke). Solche „Übergangsstücke“ können manchmal nicht eindeutig zuzu¬ordnen sein.
Innerhalb der katalogisierten Farbtönungsunterschiede (Farbgruppe) gibt es wieder mehr oder weniger zahlreiche Nuancen, wobei in der häufigsten Farbgruppe die Anzahl dieser Nuancen zumeist am größten ist.
Da bei der Katalogisierung der Farbtönungsunterschiede im Laufe der historischen Entwicklung selten Unterschiede in Bezug auf deren Entstehung gemacht wurden
(z.B. Wechsel der Lieferanten, Druckmaschinen, Ersatz von (Farb-)Rohstoffen), kann es mitunter zu paradoxen Eindrücken kommen: So weichen bei einer Marke zwei katalogisierte Farbtönungsunterschiede visuell gar nicht so auffällig vonein¬ander ab, sind jedoch sicher unterscheidbar, während bei einer anderen Marke visuell auffälligere, aber nicht exakt trennbare Nuancen unberücksichtigt bleiben. Diese (historischen) Abgrenzungen lassen sich heute jedoch nur in den seltensten Fällen korrigieren.
Katalogisierte Farbtönungsunterschiede werden signiert bzw. attestiert. Sonstige Farbschwankungen werden dagegen nicht geprüft.
4.2.3. Farbfehldrucke
Farbfehldrucke sind versehentliche oder unbefugte Druckausführungen einer Marke in einer anderen als der vorgesehenen Farbe bzw. auf einem anderen als dem vorgesehenen (meist farbigen) Papier. Katalogisierte Farbfehldrucke werden signiert bzw. attestiert.
4.2.4. Verfärbungen
Verfärbungen stellen Qualitätsmängel der Briefmarke dar (siehe 6.21).
4.3. Trennungsarten
In der frühen Zeit der Markenherstellung wurden die Bögen ohne Trennungshilfe hergestellt, sodass die Marken aus den Bögen herausgeschnitten werden mussten. Da dies oft auf¬wändig und zeitraubend war, wurden zur Erleichterung der Trennung nachfolgend viele Ausgaben mit einem Durchstich versehen. Da jedoch auch diese Trennungsart oft nicht wirklich befriedigende Ergebnisse brachte, wurde mit der Zähnung die bis heute gängigste Trennungsart entwickelt.
Marken, die amtlich und regulär ohne Durchstich, ohne Zähnung bzw. ohne Durchstanzung ausgegeben wurden, werden als geschnitten bezeichnet. Je nach Trennschnitt unterschei¬det man bei den einzelnen Postwertzeichen überrandige, vollrandige, lupenrandige, be¬rührte oder angeschnittene Markenränder. Überrandig oder vollrandig geschnittene Post¬wertzeichen haben neben dem Markenbild einen breiten bzw. vollen Papierrand und sind in jeder Hinsicht einwandfrei geschnitten.
Marken, bei denen alle Teile des Markenbildes bzw. des Bildrands vorhanden sind und zusätzlich – mit entsprechender Vergrößerung – noch ein minimaler Teil des Markenrandes zu erkennen ist, der (Scheren-)Trennschnitt also die Zeichnung selbst nicht →berührt, werden als lupenrandig bezeichnet.
Berührt bezeichnet den Erhaltungszustand bei geschnittenen Marken, bei denen alle Teile des Markenbildrandes vorhanden sind, der (Scheren-)Trennschnitt die Zeichnung somit nur berührt, das Stück aber noch nicht als →lupenrandig beschrieben werden kann. Der Begriff wird in Abgrenzung zur Bezeichnung →angeschnitten verwendet.
Als angeschnitten wird dagegen der Erhaltungszustand bei geschnittenen Marken bezeichnet, bei denen Teile des Markenbildrandes durch einen (Scheren-)Trennschnitt weggeschnitten wurden.
Bei durchstochenen Marken wird mittels feiner Messer das Papier zwischen den Marken-reihen teilweise eingeschnitten, so dass Papierbrücken zwischen den einzelnen Schnitten stehen bleiben. Durchsticharten sind: Linien-, Punkt-, Zickzack-, Sägezahn-und Bogen¬durchstiche, vereinzelt farbig unterlegt. Bedingt durch die Herstellungsart bringt der Trennungsvorgang mit sich, dass an die Beschaffenheit des Durchstichs nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an die Zähnung bei gezähnten Marken. Die Trennung wird in der Regel unsauber und ungenau sein. Deshalb hat man trotz des Durchstichs oftmals noch zusätzlich eine Trennung mit der Schere vorgenommen. Soweit die Scherentrennung außerhalb von Markenbild und Durchstich liegt, gilt diese Trennung als einwandfrei. Durchstiche auf private Veranlassung werden in der Regel nicht geprüft.
Die häufigste Trennungsart bei der Postwertzeichenherstellung ist die Zähnung, bei der Teile des Papiers nicht wie beim Durchstich nur vorgeschnitten, sondern mithilfe fein geschliffener Hohlstifte aus dem Markenbogen geschnitten bzw. gestoßen werden. Je nach Aufbau der Zähnungsvorrichtung bzw. Anordnung des Zähnungskamms unterscheidet man Linien-, Kamm-, Kasten-oder Stanzzähnung. Bei der seit einigen Jahren im Einsatz befind¬lichen Schleifperforation werden die Löcher dagegen mithilfe winziger kreisender Messer aus dem Papier geschliffen.
Versehentlich nicht gezähnte, nicht durchstochene bzw. ungestanzte Marken werden als ungezähnt, undurchstochen bzw. undurchstanzt bezeichnet und als Abarten katalogisiert. Sie müssen so breite Ränder aufweisen, dass eine Verwechselung mit der gezähnten, durchstochenen bzw. durchstanzten Ausgabe ausgeschlossen ist. Bei teilgezähnten oder teilweise undurchstochenen Postwertzeichen sollte der volle Bogenrand bzw. die vollstän¬dige Nachbarmarke vorhanden sein.
Als Verzähnung bezeichnet man eine signifikante Versetzung der Zähnung bzw. des Durchstichs in das Markenbild. Es handelt sich um eine Zufälligkeit (siehe dort).
Als Doppelzähnung bezeichnet man die versehentliche doppelte Ausführung einer oder mehrerer Zähnungsreihen eines Bogens, die, wenn sie fast übereinander liegen, auch Diamantzähnung genannt wird. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Zufälligkeit.
4.4. Aufdruck/Überdruck
Aufdruck: Bezeichnung für alle nachträglich (maschinell oder manuell) angebrachten Drucke zur Veränderung wesentlicher Merkmale eines vorhandenen Postwertzeichens in Form von zusätzlichen Buchstaben, Worten oder Zeichen (z.B. zur Änderung der Landesbezeichnung oder Währung, oft nach Änderung der Staatsform, zur Änderung der Markengattung oder des Verwendungszwecks).
Überdruck: Bezeichnung für alle nachträglich (maschinell oder manuell) angebrachten Drucke zur Änderung des Frankaturwertes eines vorhandenen Postwertzeichens in Form von zusätzlichen Buchstaben, Worten oder Zeichen. Auch die Anbringung eines meist gleichförmigen, sich wiederholenden Musters als Schutz-oder Sicherheitsmaßnahme (ohne dass wesentliche Merkmale des Postwertzeichens geändert werden, ähnlich dem Unter¬druck) wird als Überdruck bezeichnet.
4.5. Plattenfehler
Ein Plattenfehler ist eine Abweichung im Druckbild einer Marke oder eines Auf-bzw. Über¬drucks, die infolge einer Beschädigung der Druckform entstanden ist. Dabei unterscheidet man je nach Zeitpunkt der Entstehung der Beschädigung zwischen primären (Fehler im Urstöckel), sekundären (Fehler während der Herstellung der Druckformen) und tertiären Plattenfehlern (Fehler während des Drucks, auch Abnutzungsfehler genannt).
Als Plattenfehler im landläufigen Sinne gelten nur sekundäre und tertiäre Plattenfehler.
Plattenfehler können somit entweder auf allen Marken einer Auflage (Urmarkenfehler), auf mehreren, korrespondierenden Bogenfeldern (Matrizenfehler) oder aber nur auf einem Bogenfeld (ggf. nur einer Teilauflage) vorkommen. Plattenfehler finden sich in leicht unter¬schiedlicher Form (Matrizenfehler), in sich verändernder Form (fortschreitender Platten¬fehler) und in identischer Form. Sie lassen sich immer einem bzw. mehreren bestimmten Bogenfeld(ern) zuordnen.
Neben diesen Plattenfehlern lassen sich oft auch andere, in ihrer Form jedoch nur winzige Druckbildabweichungen feststellen, die in der Regel auch nicht selten sind. Es handelt sich hier meist um sog. Feldmerkmale, d.h. um winzige Abweichungen, die zwar während der Herstellung der Druckplatten entstanden und damit hinsichtlich ihrer Kategorisierung als sekundäre Plattenfehler anzusehen sind, letztlich aufgrund ihrer Häufigkeit und vor allem oft winzigen Größe aber in der Regel nur für die Forschung (oder zur sicheren Bestimmung des Hauptfehlers) von Interesse sind.
Außer zu unbeabsichtigten Druckbildabweichungen kommt es aber auch zu absichtlich durchgeführten Veränderungen des Druckbilds, sog. Retuschen. Diese dienen im Wesent¬lichen der nachträglichen Verbesserung der Bildwirkung (meist beim Stichtiefdruck) oder der Beseitigung von Fehlern in der Druckplatte.
4.6. Fehldrucke, Doppeldrucke
Als Fehldruck gelten alle vom vorgesehenen Auflagendruck abweichenden Erzeugnisse, die auf die Verwendung falschen Druckmaterials, auf menschliches Versagen oder auf während des regulären Drucks eingetretene technische Mängel zurückzuführen sind (z.B.
→ Farbfehldrucke, kopfstehende Mittelstücke, Aufdruckverwechselungen, Wasserzei-chen(richtungs)abarten oder Doppeldrucke).
Ein Doppeldruck liegt vor, wenn sich zwei deutlich voneinander abgesetzte Druckbilder auf der Vorderseite eines Postwertzeichens zeigen.
Beim Teildoppeldruck erfasst die Druckmaschine einen Bogen zunächst nur teilweise, der dann in einem zweiten Durchgang vollständig bedruckt wird. Doppeldrucke werden signiert bzw. attestiert.
In drucktechnischer Hinsicht gelten diese Erzeugnisse zwar als →Makulatur, da sie aber in aller Regel die Kontrolle durchlaufen haben, sind sie in philatelistischer Hinsicht als sammel¬würdige Abarten anzusehen.
4.7. Druckzufälligkeiten
Diese Art der Abweichung vom Druckbild entsteht während des Drucks und zeigt sich nur temporär auf einzelnen Bogen oder einem geringen Teil der Auflage, sind also nur für einen bestimmten Zeitabschnitt bzw. eine bestimmte Druckphase typisch. Es handelt sich im Gegensatz zu →Plattenfehlern, die in der Druckplatte auftreten, um Abweichungen, die auf der Druckplatte vorkommen und durch nachlässiges Arbeiten oder Zufall entstanden sind. Sie sind zudem durch eine entsprechende Reinigung in der Regel zu entfernen (z.B. Farbverschmierungen, Verschmutzungen der Druckplatte, Punkte, Kleckse, unzureichende Einfärbung). Sie werden nicht signiert bzw. attestiert.
Andere Druckzufälligkeiten entstehen durch einen ungenauen Druck, ungenügende Zurich¬tung, fehlerhafte Arbeitsgeräte o.ä. (z.B. Rakelstriche, Schmitz-und Doppelbilddrucke, Farbabklatsche, Passer-und Aufdruckverschiebungen). Auch diese Abweichungen werden nicht signiert bzw. attestiert.
Der Doppelbilddruck, der ausschließlich beim Offsetdruck vorkommt, ist kein eigentlicher Doppeldruck. Er entsteht nicht durch ein zweimaliges Einlegen des Bogens, sondern durch doppelten Auftrag des Druckbildes auf den Gummituchzylinder, wenn die Maschine kurz angehalten worden war, beispielsweise um einen beschädigten Bogen herauszunehmen. Doppelbilddrucke sind Druckzufälligkeiten.
Schmitzdrucke (Schattendrucke) beruhen auf einem Verquetschen der Druckfarbe infolge unzureichender Druckzurichtung (ungleichmäßige Unterlage). Das Druckbild erscheint mit einem mehr oder weniger gleichmäßigen Schatten in verschieden starker Ausprägung, es tritt kein vollständiges zweites Druckbild auf. Schmitzdrucke werden wie Druckzufälligkeiten eingeordnet und nicht signiert oder attestiert.
Beim rückseitigen Druck erscheint das Markenbild auf der Rückseite in der Regel nur schwach, jedoch in der normalen Stellung.
Farbabklatsche haben unterschiedliche Ursachen. Sie zeigen das Markenbild, Aufdrucke oder Teile davon zusätzlich spiegelverkehrt auf der Markenrückseite. Sie entstehen in der Regel bei Leerlauf der Druckmaschine oder durch unsachgemäße bzw. zu frühe Schichtung des Bogens nach dem Druck. Es handelt sich um Druckzufälligkeiten, die weder signiert noch attestiert werden.
5. Erhaltungszustand
Erhaltung im philatelistischen Sinn beschreibt ausschließlich die Einordnung des Prüfgegen¬standes in die Kategorien postfrisch, ungebraucht, gebraucht, auf Briefstück und Beleg.
5.1. postfrisch
Der Begriff „postfrisch“ ist eine Zustandsbezeichnung, die sich ausschließlich auf die Gummierung bezieht. (Marken, die ohne Gummi verausgabt wurden, können, müssen aber nicht als „postfrisch“ bezeichnet werden.) Als postfrisch mit Originalgummierung (kurz „postfrisch“ genannt) gelten nicht entwertete Marken, deren Gummierung nicht verändert wurde und dem Originalzustand unter Berücksichtigung eines natürlichen Alterungs¬prozesses entspricht. Geringe Finger-oder Griffspuren beeinträchtigen in der Regel diesen Zustand nicht. Prüf-oder Eigentumszeichen gelten nicht als Veränderung des postfrischen Zustandes. Ebenso wenig stellen Bleistiftsignaturen oder -zeichen eine Veränderung oder einen Mangel dar. Auch herstellungsbedingte Gummibeeinträchtigungen sind kein Mangel.
5.2. ungebraucht
Ungebrauchte Marken sind nicht entwertete Marken, die Originalgummierung mit Falz(en), Falzspur(en) oder Haftspur(en) haben. Hierzu zählen auch entfalzte Marken. Eine unge¬brauchte Marke ist keine mangelhafte postfrische Marke.
Marken ohne Gummierung (insbesondere bei klassischen Marken), aber mit erkennbaren Tintenspiegeln, gelten als „ungestempelt“. Marken ohne Gummierung oder mit Teilgum¬mierung gelten als „ungebraucht ohne Gummierung“.
Postwertzeichen, die ohne Gummierung verausgabt wurden („ungummiert“), sind in die¬ser Form vollwertig. Postwertzeichen, die mit Teilgummierung verausgabt wurden, gelten dann als postfrisch, wenn der gummierte Teil postfrisch und der ungummierte Teil in un-behandelter Erhaltung vorliegt.
Selbstklebende Postwertzeichen sind postfrisch, wenn sie auf der Trägerfolie kleben. Änderungen dieser Definition sind aufgrund zukünftiger Zustandsänderungen des Kleb¬stoffes nicht auszuschließen.
5.3. gebraucht
Gebraucht sind Postwertzeichen die durch Abschlag oder Aufdruck eines Stempels, in selteneren Fällen durch handschriftliche Entwertung (z. B. Federzug) oder ähnliche Maßnahmen für eine postalische Zweitverwendung unbrauchbar gemacht wurden. (Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch: „gestempelt“ oder „entwertet“).
Echt ist eine Abstempelung grundsätzlich, sofern sie während der Kurszeit der Marke zu dem im Stempel angegebenen Zeitpunkt mit einem Stempel, der nachweislich zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand, von einer autorisierten Person vorgenommen wurde („zeit¬gerechte Entwertung“). Dabei ist es völlig gleichgültig, ob dies im Rahmen des normalen Postbetriebsdienstes oder zu Sammelzwecken erfolgte, da ein Unterschied bei einer losen Marke oder einem Briefstück in der Regel bei Verwendung der im Postdienst zeitgerecht benutzten Stempel nicht mehr festzustellen ist.
Bei nachträglichen Entwertungen auf in der Regel außer Kurs gesetzten und meist zu Sammelzwecken verwendeten Marken mit einem Stempel, der zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand, handelt es sich um Rückdatierungen. Diese werden zwar in der Regel unbefugt (von privater Seite, sog. „missbräuchliche Verwendung“) angebracht, können aber auch aus Gefälligkeit von einzelnen Postbediensteten erfolgen. Sie werden wie Falsch¬stempel behandelt und bei zweifelsfreiem Nachweis als „Stempel falsch“ signiert. Rückda¬tierungen können aber auch auf amtliche Anordnung bzw. mit amtlicher Genehmigung erfolgen. Sie sind differenziert zu betrachten. Für Rückdatierungen, die innerhalb der Kurs-zeit der Marken mit dem Originalstempel auf den Originalmarken durch den zuständigen Postbediensteten durchgeführt wurden und einen erheblichen Anteil der verausgabten Mar¬ken betreffen, ist bei einigen Gebieten (z. B. Deutsche Kolonien) die Sonderkategorie „Sorte II“ eingeführt worden.
Verfälscht sind neben diesen Rückdatierungen in der Regel auch Entwertungen, die mit echten Poststempeln zwar zeitnah, jedoch nach der Kurszeit der Marken vorgenommen werden. Sie wurden wie Falschstempel signiert.
Falschstempel sind Nachahmungen echter Poststempel oder Phantasiestempel. Abschlä¬ge können manuell (gemalt), per Kopierer oder mittels auf fotomechanischem Wege angefertigter (Klischee-)Stempel aufgebracht werden. Alle derartigen Nachahmungen sind Fälschungen und werden als „Stempel falsch“ signiert.
6. Qualität
Der Begriff Qualität beschreibt die Mangelfreiheit bzw. das Vorliegen von Qualitätsmängeln bei Prüfgegenständen. Dieser bezieht sich nur auf den physischen Zustand der Marke, nicht auf deren Aussehen oder Schönheit. Eine einwandfreie Marke kann verstempelt sein oder andere Spuren einer postalischen Verwendung (Tintenspiegel, Rötelstift) aufweisen, sie darf jedoch im Druckbild, der Trennung oder im Papier keine Mängel aufweisen. Die Verwendung der folgenden Begriffe bezeichnet bestimmte Zustände eines Prüfgegenstandes:
Einwandfrei/fehlerfrei: Der Prüfgegenstand hat keinen Mangel, wobei ausgabespezifische Besonderheiten bei der Beurteilung der Qualität des Prüfgegenstandes zu berücksichtigen sind (z.
B. bezüglich Trennung, Gummierung, Zentrierung, Farbfrische; bei Ganzstücken auch Beför¬derungs-und Alterungsspuren).
Mängel: Ein Mangel, also eine Qualitätsbeeinträchtigung des Prüfgegenstandes, liegt vor bei Beschädigungen wie z. B. Trennungsfehlern (auch Nachzähnungen), Gummifehlern, Einrissen, Schürfungen, Stockflecken, dünnen Stellen, Bügen, Knittern usw.
Reparaturen: Bezeichnen bewusste Veränderungen (Manipulationen) des Prüfgegenstandes. Reparaturen werden entweder unter Verwendung fremden Materials (Schließen eines Risses, Hinterlegung dünner Stellen, Ansetzen von Rändern, Gummierungsergänzungen, etc.) oder ohne Hinzufügen fremder Bestandteile (Nachzähnung, Entfernen von Schmutz, Stock-oder Tinten¬flecken, Auspressen eines Buges) durchgeführt. Für die letztgenannten Manipulationen wurde früher oft der euphemistische, jedoch viel zu allgemeine Begriff „Verschönerung“ gebraucht, der nicht mehr verwendet wird, da die Manipulationen präzise zu beschreiben sind.
Wird durch Manipulation eine andere Marke oder Unterart vorgetäuscht (Anbringen einer selten¬eren Zähnung, Zusammensetzung mehrerer, nicht von derselben Marke stammender Teile), so liegt eine Fälschung oder Verfälschung (vgl. 3.7) vor.
6.1. Zahnfehler
Mit dem Begriff Zahnfehler werden im Wesentlichen Zahnverkürzungen beschrieben. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die übliche Durchschnittszähnung einer Ausgabe. Sind bei¬spielsweise die meisten Marken eines Gebietes oder einer Ausgabe in der Zähnung fehlerhaft, reicht eine allgemeine Beschreibung wie z.B. „übliche Zähnung mit (leichten) Zahnverkürzungen“ oder „in der für diese Ausgabe typischen Zähnung“.
Marken können hinsichtlich ihrer Zähnung dabei in einer sinnfälligen Abstufung als „sehr gut“, „gut“, „normal“, „in der für diese Ausgabe typischen Zähnung“, „unregelmäßig“ oder eben „fehlerhaft“ gezähnt beschrieben werden (wobei auch bei einer Feststellung als „fehlerhaft“ noch weiter differenziert werden kann: „verkürzter“, „kurzer“, „fehlender“ oder „ausgerissener Zahn“).
6.2. Bruch
Ein Bruch im Markenpapier ist ein sehr stark ausgeprägter →Bug, bei dem die Papierstruktur derart angegriffen ist, dass Teile der Marke bereits durchhängen, sich also nicht mehr selbständig in die Ausgangsposition zurückbiegen, sondern irreversibel in einem abgeknickten Zustand verbleiben. Entlang der Bruchkante ist das Papier dabei oftmals schon leicht perforiert oder angetrennt.
6.3. Bug
Ein Bug ist eine meist durch Faltung, Umschlag oder Quetschung, d.h. durch übermäßiges Umknicken des Markenpapiers (z.B. durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung von Belegen) verursachte Beeinträchtigung der Marke, in deren Folge die Papierstruktur (an)ge¬brochen wird. Der Begriff Knick wird mitunter synonym verwandt.
6.4. Gummibug
Ein Gummibug entsteht durch stärkere Spannungen zwischen Papier und Gummi (aufgrund wechselnder Raumtemperatur oder Luftfeuchtigkeit) während des Trocknungsprozesses. Im Krakelee der Gummierung entstehen ausgeprägte Sprünge, die u. U. auch das Papier noch in Mitleidenschaft ziehen können. Sie sind als herstellungsbedingt anzusehen und kein Mangel.
6.5. Kalanderbug
Ein Kalanderbug entsteht durch eine spezielle (Papier-)Glättvorrichtung (die sog. Kalanderwalzen), die neben dem Papier auch die meist schon aufgebrachte Gummierung „bearbeitet“. Da Papiere grundsätzlich eine weiche Konsistenz besitzen, verziehen sich die Bogen oftmals minimal, sodass bei höherem Druck kleine Quetschfalten sowohl im Papier als auch (verstärkend) im Gummi entstehen können. Er ist – im Gegensatz zu einem →Bug
– an ein bestimmtes Herstellungsverfahren gebunden und dementsprechend nicht als Mangel anzusehen.
6.6. Papierwelle
Eine Papierwelle ist eine Papierunregelmäßigkeit, die im Gegensatz zu einer
→Aufklebefalte, auch wenn sie ähnlich aussieht, meist herstellungsbedingt und im Gegensatz zu einem →Knitter nicht so stark bzw. scharf ausgeprägt ist; oft verläuft sie auch großflächiger als ein Knitter. Eine Papierwelle ist kein Mangel.
6.7. Knitter
Ein Knitter ist als eine Art Zwischenstufe zwischen →Aufklebefalte bzw. →Papierwelle und
→Bug anzusehen, eine gebrochene Papierstruktur ist zwar noch nicht erkennbar, es zeigt sich aber bereits eine Veränderung (ohne dass diese vollständig zu entfernen wäre).
6.8. Aufklebefalte
Aufklebefalten entstehen durch ein Verrutschen der Marke beim Aufkleben, sodass Teile der Marke leicht gegeneinander verquetscht werden. Der „Faltenwurf“ bzw. der Verlauf dieser bugartigen Ausbeulung im Papier ist dabei meist unterschiedlich stark ausgeprägt und springt teils unregelmäßig vor und zurück (im Gegensatz zu einem meist gradlinig verlaufenden und gleichmäßig ausgeprägten →Bug); das Papier ist nicht gebrochen.
6.9. Faltungsbug
Faltungs-oder genauer Registraturbüge sind typisch für Belege, deren Briefhülle – in Ermangelung eines Briefumschlags, was insbesondere für klassische Ausgaben gilt – aus einem beschriebenen Briefbogen bestehen. Diese Briefe wurden für die Ablage in einer Registratur/einem Archiv in der Regel abweichend (neu) gefaltet (und meist eingenäht). Da diese Form der Archivierung die meisten der im Handel sich befindlichen Belege betrifft, sind derartige Büge üblicherweise und sofern sie nicht die Marken selbst betreffen, nicht als Mangel zu beschreiben („aktenfrisch“).
Auch bei überformatigen Briefen oder Rohrpostbelegen sind Faltungsbüge als unver¬meidbar – und deshalb nicht als Mängel – anzusehen, da sie einer üblichen Lagerung bzw. dem normalen Postdurchlauf geschuldet sind.
6.10. Farbabklatsch
Ein Farbabklatsch zeigt sich auf der Markenrückseite als spiegelverkehrter „Druck“. Er entsteht in der Regel bei Leerlauf der Druckmaschine oder durch unsachgemäße bzw. zu frühe Schichtung der Bogen nach dem Druck.
Im ersten Fall wird kein Papier in der Druckmaschine zugeführt und so das Markenbild auf den Druckkörper übertragen. Sobald wieder Papier durchläuft, wird die Farbe vom Druck¬körper auf die Gummiseite der ersten Bogen spiegelverkehrt und bei den nachfolgenden Bogen in zunehmend abgeschwächter Form aufgebracht.
Im zweiten Fall war entweder die Druckfarbe noch zu frisch oder das Gewicht der oben auf¬liegenden Bogen zu schwer, sodass die Gummiseite meist Farbe der je darunter liegenden Bogen annahm. Diese Erscheinung ist als Druckzufall, nicht aber als Mangel anzusehen, da ästhetische Gesichtspunkte hierbei keine Rolle spielen.
6.11. Aufrauhung
Eine Aufrauhung ist eine leichte Beeinträchtigung der Papierstruktur, bei der – im Gegen¬satz zur →Schürfstelle – nur die oberste Papierschicht betroffen ist.
6.12. Aufspaltung
Ähnlich dem →Laschen-oder Taschenaufriss handelt es sich bei einer Aufspaltung um einen eher flächigen, parallel zur Marke verlaufenden (Flach-) Riss, bei dem Teile des Rand-bzw. Zähnungsbereichs abgehoben sind.
6.13. Laschenaufriss
Bei einem Laschen-oder Taschenaufriss handelt es sich um eine besondere Form einer Schürfstelle: das Papier ist wie bei dieser zwar flächig abgehoben, an ein oder zwei Seiten mit der Marke aber noch verbunden (oft auch wieder vollflächig aufgeklebt worden).
6.14. herstellungsbedingte Gummianhaftung
Eine herstellungsbedingte Gummianhaftung entsteht – ähnlich dem → Farbabklatsch – bei einer Lagerung von Bogen, deren Gummierung noch nicht ausreichend trocken ist. Solche Marken sind als postfrisch anzusehen.
6.15. Haftstelle
Eine Haftstelle ist eine Beeinträchtigung der Gummierung, deren Ursache nicht auf den Herstellungsprozess (→herstellungsbedingte Gummianhaftungen, →Farbabklatsch), son¬dern auf eine spätere Beeinträchtigung der Gummierung durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Marke zurückzuführen ist.
6.16. Schürfstelle
Eine Schürfstelle ist eine Beeinträchtigung der Papierstruktur, die aufgrund des fehlenden Materials erkennbar stärker ausfällt als eine →Aufrauhung. Im Benzinbad zeichnet sie sich dunkel ab.
6.17. gummifreie Stelle
Gummifreie Stellen in der Gummierung sind einem ungenauen oder unvollständigen Gummierungsprozess geschuldet und im Gegensatz zu mehr oder weniger gummifreien Stellen infolge einer Entfalzung als herstellungsbedingt anzusehen.
6.18. ausgefallener Papierfremdkörper
Markenpapiere enthalten je nach Zusammensetzung oftmals kleine Fremdkörper wie Leim¬oder Sandkörner, winzige Holzspäne oder andere Fremdkörper. Wenn sie ausbrechen oder ausgewaschen (Leimkörner) werden, hinterlassen sie oft kleine unregelmäßig geformte Löcher im Papier. Da diese Einschlüsse im Herstellungsprozess entstanden und die Veränderungen im Papier nicht beeinflussbar sind, sind derartige Phänomene nicht als Mängel anzusehen.
6.19. Nadelloch
Ein Nadelloch ist ein in der Durchsicht erkennbares kleines, rundes Loch, das auf die Verwendung einer Steck-bzw. Metallnadel o. ä. zurückzuführen ist (z.B. durch die An¬bringung von Zollpapieren per Metallnadeln auf einer Paketkarte) und im Gegensatz zu einem →ausgefallenen Papierfremdkörper ein meist kreisförmig und gleichmäßig ausge¬bildetes Randbild zeigt. Ein Nadelloch ist nicht herstellungsbedingt und daher ein Mangel.
6.20. gereinigt
Stockflecken oder Verschmutzungen auf Marken können durch verschiedenste chemische Methoden oder auch nur durch eine längere Wässerung (→verwaschen) entfernt oder abgemildert werden. Derartige Verfahren hinterlassen auf der Marke jedoch Spuren im UV-Licht: Stockfleckentferner lassen das Papier der Marken meist weißlich, eine längere Wässerung das Papier meist erheblich dunkler im UV-Licht erscheinen. Auch im Tageslicht wirken die Marken oft heller, „reiner“ in der Farbe, das Papier oftmals spröde. Je nach Deutlichkeit sind derartige Erscheinungen als Mangel anzusehen und zu beschreiben (zumal auch Stockflecken/Verschmutzungen als Mangel beschrieben werden und vor allem deren vorsätzliche Entfernung in aller Regel der Täuschung der Sammler dient).
6.21. verfärbt
Verfärbungen von Marken können die unterschiedlichsten Formen zeigen und ver¬schiedenste Ursachen haben: die Marken können teilweise oder vollständig verblasst, verfärbt, in der Farbe abgedunkelt, fleckig verändert oder auch nur stärker vergilbt sein. Die Ursache kann in einer unsachgemäßen Lagerung (Folienproblematik, →Vergilbung durch Sonneneinstrahlung), einer Reinigung (→gereinigt), einer längeren Wässerung (→ver-waschen), einem ungünstigen Alterungsprozess, einer chemischen Bearbeitung oder auch nur einer nachgemalten Zeichnung liegen.
6.22. gebräunt
Eine Bräunung bezeichnet eine starke Veränderung der Papier-und/oder Markenfarbe, ggf. auch der Papierstruktur durch äußere Einflüsse. Das Papier zeigt bei einer Bräunung eine stark gelbliche Tönung und ist oft stärker brüchig und aschig spröde, wobei es schon bei Alterung eintretende Papierverfärbung (insbesondere bei holzhaltigem bzw. Papier minderer Qualität).
6.23. vergilbt
Durch Lichteinfluss, Wärmeeinwirkung, Luftfeuchtigkeit oder auch infolge natürlicher Alterung eintretende Papierverfärbung (insbesondere bei holzhaltigem bzw. Papier minderer Qualität).
6.24. verwaschen
Verschmutzungen auf Marken, mitunter sogar leichte Stockflecken, können auch durch eine längere Wässerung entfernt oder abgemildert werden. Eine solche hinterlässt auf der Marke jedoch Spuren: Das Papier erscheint meist erheblich dunkler im UV-Licht und auch im Tageslicht wirken die Marken oft heller, „reiner“ in der Farbe.
Je nach Deutlichkeit sind derartige Erscheinungen als Mangel anzusehen und zu beschreiben (zumal auch Verschmutzungen als Mangel beschrieben werden und vor allem deren Entfernung in aller Regel in Täuschungsabsicht erfolgt).
7. Entwertungsarten
Abstempelungen sind Entwertungen von Postwertzeichen mit Hilfe postalischer Stempel, die zumeist aus Metall, jedoch auch aus Gummi, Holz, Linoleum oder ähnlichem gefertigt sind.
Federzugentwertung (auch: Federstrichentwertung): Handschriftliche Entwertung z. B. durch Datum, Ortsangaben, Initialen, Namenszug, Strich, Durchkreuzung o. ä.
Entwertungslochungen werden mit Hilfe eines Locheisens vorgenommen. Lochungen durch Firmen und Behörden (z. B. POL-Lochungen) sind keine Entwertungslochungen, sondern stellen Sicherheitsmaßnahmen dar.
Entwertungen für philatelistische Zwecke: Zu diesen gehören gedruckte Stempel auf Post¬wertzeichen (z. B. Schalterbogen, Kleinbogen, Blocks) und philatelistischen Erzeugnissen (z. B. Ersttagsbriefen, Ersttagsblättern). Solche Entwertungen mittels Buchdruckstempeln werden auch als Klischeestempelentwertungen bezeichnet. Massenabstempelungen von Hand auf Schalter-bogen mit speziell für diesen Zweck verwendeten Poststempeln.
Von autorisierten Stellen veranlasste Rückdatierungen postalischer Stempel für Entwertungen zu Sammelzwecken. Solche Entwertungen werden fälschlicherweise oft als „Gefälligkeitsent¬wertungen“ bezeichnet.
Vorausentwertungen sind postseitig oder mit postalischer Erlaubnis vorgenommene Entwer¬tungen von Postwertzeichen, die während oder nach der Herstellung, auf jeden Fall aber vor dem Verkauf zu Rationalisierungszwecken angebracht werden.
8. Besonderheiten bei Belegen
8.1. Portobegriff, Frankaturarten
Das Wort „Porto“ stammt aus dem Italienischen und bezeichnete ursprünglich das fast immer vom Empfänger zu zahlende Postbeförderungsentgelt. Eine vom Absender bezahlte Beförderungsleistung wurde „franco“ oder „frei“ genannt. Mit der Einführung der Briefmarke setzte sich die Vorausbezahlung durch den Absender allgemein durch. Dabei hat sich die Bedeutung des Begriffes „Porto“ in der Umgangssprache geändert. „Porto“ hat sich für das im Allgemeinen vom Absender zu begleichende Dienstleistungsentgelt der Post einge¬bürgert. „Nachporto“ meint ein erhöhtes Beförderungsentgelt, das vom Empfänger erhoben wird.
Anders als in der klassischen Philatelie versteht man unter „Porto“ gemeinhin das Entgelt (die Postgebühr) und unter „portogerecht“ oder „portorichtig“ eine dem Tarif genau entsprechende Freimachung. Auch der Ausdruck „Postgebühr“ wird heute nach der Privatisierung der Post nicht mehr verwendet.
8.1.1. Barfrankatur
Falls das Porto für eine Postsendung oder für einen entgeltpflichtigen Postdienst
ohne Verwendung von Postwertzeichen bei der Auflieferung bar bezahlt oder offi¬ziell gestundet wird, handelt es sich um eine Barfrankatur.
Barfrankaturen können etwa in Not-und Kriegszeiten in Ermangelung von Postwert¬zeichen erforderlich sein und beispielsweise in Form von Franco / „Gebühr bezahlt“¬Stempeln und / oder handschriftlichen Vermerken auf dem Postgut dokumentiert werden.
Barfrankaturen kommen vor auch als Maßnahme der Postautomation bei Einliefer¬ungen von Massen-Sendungen (vorwiegend Drucksachen oder andere portobe¬günstigte Sendungsformen) in Form von Entgelt bezahlt / „Gebühr bezahlt“¬Stempeln oder -Eindrucken (auch aus Freistempel-oder EDV-Stempelmaschinen). Tagesstempelabdrucke sind dann in der Regel nicht erforderlich.
Falls lokal der Barfreimachungsvermerk durch Gebührenzettel, die nicht an das Postpublikum abgegeben wurden, angebracht wurde, handelt es sich prinzipiell um Barfrankaturen (z. B. Deutsche Lokalausgaben).
Falls ein entgeltpflichtiger Postdienst oder das Porto für eine Postsendung teilweise durch Postwertzeichen und teilweise durch Barfrankierung abgegolten werden, handelt es sich um eine Teil-Barfrankatur.
8.1.2. Vorausfrankierung
Belege, bei denen das Porto im Voraus durch Abgabe von Karten und Briefum¬schlägen mit eingedruckten Marken (z.B. Ganzsachen) oder Freistempeln bezahlt wird, wobei deren Verwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Veranlassung des Käufers erfolgen sollte, bezeichnet man als vorausfrankiert.
8.1.3. Nachgebühr / -porto
Als Nachgebühr oder Nachporto bezeichnet man den vom Empfänger zu erhe¬benden Betrag wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlung der Postbeför¬derungsgebühr durch den Absender, der oftmals durch Anbringung von Porto¬marken oder –stempeln verrechnet wurde.
8.2. Einzel-, Mehrfach-und Mischfrankatur
Einzelfrankatur (EF) portogerecht: Ein Postwertzeichen auf Ganzstück. Eine portoge¬rechte Einzelfrankatur liegt vor, wenn das gesamte Porto der Postsendung oder ein entgelt¬pflichtiger Postdienst tarifgemäß durch eine Briefmarke abgegolten wird.
Mehrfachfrankatur (MeF) portogerecht: Mehrere gleiche Postwertzeichen auf Ganzstück. Eine portogerechte Mehrfachfrankatur liegt vor, wenn das gesamte Porto der Postsendung oder ein entgeltpflichtiger Postdienst tarifgemäß durch mehrere Stücke der gleichen Briefmarke (gleiche Kataloghauptnummer) abgegolten wird. Mehrfachfrankaturen im grund¬sätzlichen Sinne liegen auch vor, wenn sich die Frankatur aus verschiedenen Unterarten der gleichen Briefmarke (z. B. gleiche Marken mit unterschiedlichen Zähnungen) zusam¬mensetzt.
Mischfrankatur (MiF) portogerecht: Verschiedene Postwertzeichen oder verschiedene Freimachungsarten auf Ganzstück. Eine portogerechte Mischfrankatur liegt vor, wenn das gesamte Porto der Postsendung oder ein entgeltpflichtiger Postdienst tarifgemäß durch unterschiedliche Postwertzeichen oder verschiedene Freimachungsarten bei der Auflie¬ferung oder Ausstellung abgegolten werden. Zu den Mischfrankaturen gehören demzufolge auch die Teil-Barfrankaturen.
8.3. Über-und Unterfrankatur
Überfrankatur:
Übersteigt bei einem Ganzstück der durch Postwertzeichen ausgewiesene Gesamtbetrag das tarifgemäße Porto für diese Postsendung, so ist das Ganzstück überfrankiert. Falls von einer Postverwaltung nach einer Portoreduktion Postwertzeichen (z. B. Ganzsachen) – verfügungsgemäß – zu einem geringeren Entgelt als zum ausgewiesenen Nominalwert offiziell an das Postpublikum abgegeben wurden, handelt es sich nicht um eine Überfran¬katur, wenn das Postwertzeichen tarifgemäß zum Verkaufspreis verwendet wurde. Eine „erzwungene Überfrankatur“ liegt vor, wenn das Porto für eine Postsendung oder das Ent¬gelt für einen Postdienst durch die verausgabten Postwertzeichen nicht erreicht werden konnten. Überfrankierte Belege unterliegen bei Prüfung und Bewertung einer differenzierten Betrachtung.
Unterfrankatur:
Unzureichend frankierte Ganzstücke, deren Frankatur nicht das gesamte Porto der Post¬sendung abdeckt, sind unterfrankiert. Vom Empfänger der Sendung wurde ein – in der Regel erhöhtes – Entgelt des Fehlbetrags („Nachgebühr“ – siehe dort) erhoben. Unterfran¬kierte Belege unterliegen bei Prüfung und Bewertung einer differenzierten Betrachtung. Falls Postwertzeichen zu einem höheren als dem aufgedruckten Nominalwert zur Frankatur zugelassen waren, liegt keine Unterfrankatur, sondern eine portogerechte Frankatur vor. Unterfrankierte Belege unterliegen bei Prüfung und Bewertung einer differenzierten Betrachtung.
8.4. Ersttagsverwendung
Eine Ersttagsverwendung liegt vor, wenn ein Beleg am ersten Tag der Gültigkeit der zur Frankatur verwendeten Briefmarken abgestempelt und befördert wurde. Ersttagsbriefe werden – aufgrund des Sammlerinteresses -oftmals für philatelistische Zwecke produziert und postalisch nicht mehr befördert. Sie stellen dann philatelistische Erzeugnisse dar, die von amtlicher bzw. staatlich autorisierter oder privater Seite zu Sammelzwecken herge¬stellte Produkte mit Postwertzeichen sind. Dazu gehören z. B. postalisch nicht beförderte Ersttagsumschläge (FDC’s), Ersttagsblätter, Numisbriefe, Erinnerungs-und Gedenkblätter, Jahrbücher, „presentation packs“ und ähnliches.
FDC: Diese Abkürzung steht für den englischen Begriff „First Day Cover“ und bedeutet korrekt übersetzt „Ersttagsumschlag“ (umgangssprachlich „Ersttagsbrief“). Es kann sich dabei um einen Brief oder ein philatelistisches Erzeugnis handeln. Der FDC ist mit Briefmar¬ken frankiert, die am ersten Tag ihrer Gültigkeit mit einem Tages-, Sonder-oder speziell dafür geschaffenen Ersttags-(Sonder-)Stempel entwertet wurden. Man unterscheidet zwischen von der Post oder einem zur Postdienstleistung autorisierten Herausgeber und privat hergestellten FDC´s.
ETB: Diese Abkürzung bedeutet „Ersttagsblatt“ und bezeichnet ein philatelistisches Erzeug¬nis, das mit Postwertzeichen, einer zugehörigen Ersttagsabstempelung und auf den Aus¬gabeanlass bezogenen Erläuterung und/oder Illustration versehen ist. Ein Ersttagsblatt ist nicht zur Beförderung auf dem Postweg vorgesehen.